Drucksache - DS/0787/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Bezeichnung XXII-45 um die Teilflächen des Naturschutzgebietes "Malchower Aue" und den im Süden liegenden Weg einzuschränken sowie um den im Norden liegenden Hauptweg an der Kleingartenanlage "Neu Malchow" zu erweitern. Der aufzustellende Bebauungsplan umfasst jetzt die südliche Teilfläche der Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow" an der Bundesstraße 2 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Malchow. Das wesentliche Planungsziel besteht darin, den südlichen Teil der Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow" als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" planungsrechtlich zu sichern.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf XXII-45 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Änderung des Titels und des Geltungsbereiches
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-45 für die südliche Teilfläche der Kleingartenanlage im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Malchow
Maßstab: ohne
Das wesentliche Planungsziel besteht in der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung " Private Dauerkleingärten" zur dauerhaften Sicherung für den südlichen Teil der Kleingartenanlage (KGA) "Am Volkspark Malchow", der an die Bundesstraße 2 grenzt.
Begründung zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanverfahrens
In seiner Sitzung am 4. Januar 2000 hat das Bezirksamt Hohenschönhausen beschlossen, für die Kleingartenanlage "Volkspark Malchow" einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XXII-45 aufzustellen.
In den Geltungsbereich wurden entgegen dem Titel zeichnerisch nur der südliche, im privaten Eigentum befindliche Teil der Kleingartenanlage sowie östlich daran angrenzende Flächen bis zum Bahnaußenring (Teile des NSG), die nicht Bestandteil der Kleingartenanlage sind, in den Geltungsbereich einbezogen.
Im Rahmen der Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens wurde der Geltungsbereich mit
Da der Hauptweg, über den die KGA an die Bundesstraße 2 angebunden wird, sich nicht im Geltungsbereich und nicht im Eigentum des Landes Berlin befindet, ist zur Sicherung der Erschließung eine Einbeziehung dieser Fläche in das Plangebiet erforderlich.
Reduziert werden soll der Geltungsbereich um die Teilfläche des Naturschutzgebietes "Malchower Aue", da die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes durch die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Malchower Aue" hinreichend gewahrt und geregelt werden.
Reduziert werden soll der Geltungsbereich weiterhin um die Flächen des südlich an die KGA angrenzenden Weges, da dieser Weg ausschließlich auf landeseigenen Flächen verläuft und für die Erschließung der KGA nicht benötigt wird.
Die Einbeziehung der nördlichen Teilfläche der Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow" ist nicht erforderlich, da alle grundsätzlichen Planungsebenen vom Erhalt der Kleingartenanlage ausgehen und sich diese Fläche im Eigentum des Landes Berlins befindet.
Weil das Plangebiet an die Bundesstraße 2 grenzt, werden durch das Bebauungsplanverfahren gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 AGBauGB Belange von gesamtstädtischer Bedeutung berührt. Aus diesem Grund soll der Titel des Bebauungsplanes wie folgt lauten: südliche Teilfläche der Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow" an der Bundesstraße 2.
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