Drucksache - DS/0706/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-76 - Aufstellung
Arbeitstitel: Bornitzstraße 17
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die Grundstücke Bornitzstraße 17 und Josef-Orlopp-Straße 20 A sowie für das Flurstück 1244 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-76 aufzustellen.

Das wesentliche Planungsziel ist:

-   Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-76 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des

Bebauungsplanes 11-76

für die Grundstücke

Bornitzstraße 17 und Josef-Orlopp-Straße 20 A

sowie für das Flurstück 1244

im

Bezirk Lichtenberg

 

Maßstab ...

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

Die Grundstücke Bornitzstraße 17 und Josef-Orlopp-Straße 20 A sowie das Flurstück 1244 wurden durch den Liegenschaftsfonds Berlin an einen privaten Investor veräußert.

Dieser hat die Absicht die in Rede stehenden Flächen als Wohnnungsstandort mit den dazugehörigen Frei- und Erholungsflächen zu entwickeln.

 

Aufgrund fehlender verbindlicher Planungsvorgaben sollen mit Hilfe des Bebauungsplanes 11-76 rechtsverbindliche Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung geschaffen werden.

 

Im weiteren Verfahren sind auf Grund der besonderen städtebaulichen Situation bzw. Lage der Grundstücke im Blockinnenbereich besonders auf:

  • die Erschließung der Wohnbebauung, des Gutsparkes, der Tennisanlage,
  • das Heranrücken der geplanten Wohnbebauung an eine vorhandene Sportanlage,
  • das Baudenkmal Bornitzstraße 15,
  • den (ungenutzten) Sportplatz (Flurstück 1244)

abzustellen.

 

Bei dem Flurstück 1244 handelt es sich um eine gewidmete Sportfläche. Sie wird aber seit Jahren nicht mehr sportlich genutzt und dient lediglich als (illegale) Stellplatzanlage. Die Entbehrlichkeit als Sportfläche wurde durch die zuständigen Bereiche des Bezirkes und des Senates geprüft.

Eine Entscheidung des Abgeordnetenhauses von Berlin über die Aufgabe dieser Spotfläche steht aber noch aus.

 

Planerische Ausgangssituation

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (ABl. S. 2094) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-76 als Wohnbaufläche, W2 dar.

 

Verfahren

Gemäß § 6 Abs. 1 s. 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

 
 

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