Drucksache - DS/0684/VII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:
Für die beantragten 4 Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-6d (Anlage 1) sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt und Planreifegenehmigungen werden erteilt, sofern die Bauherren die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen. Für die noch ausstehenden Bauanträge im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-6d sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB ebenfalls erfüllt und Planreifegenehmigungen können erteilt werden, sofern die Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmen und die Bauherren die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich anerkennen.
Anlage 1:Übersichtsplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XXII-6d Anlage 2:Vermerk Planreife vom
Begründung:
Der Beschluss der Planreife für die beantragten Vorhaben gemäß § 33 BauGB durch das Bezirksamt und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung hierüber sind notwendige Voraussetzungen zur Genehmigung der beantragten Vorhaben vor Festsetzung des Bebauungsplans.
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplans XXII-6d für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Suermondtstraße und Degnerstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Ziele des Bebauungsplans
Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und Sicherung einer Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung
Vermerk vom 27.02.2012
Bauanträge für 4 Grundstücke des Bauvorhabens auf dem Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Suermondtstraße und Degnerstraße innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XXII-6d
hier: Planreife nach § 33 BauGB
Die mit Bauanträgen vom 05.12.2012 eingereichten Vorhaben zur Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern
im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-6d sind geprüft worden. Alle 4 Vorhaben stehen den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXII-6d und den Regelungen des Städtebaulichen Vertrages nicht entgegen.
Sofern der Bauherr die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt, sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Planreife nach § 33 BauGB gegeben. Die Baugenehmigungen werden erst nach BA- und BVV-Beschluss zur Planreife und nach Vorliegen der Nachweise der im Städtebaulichen Vertrag vereinbarten Voraussetzungen ausgehändigt.
Für die restlichen noch ausstehenden Bauanträge soll vorab die Planreife beschlossen werden, um wiederholte BA- und BVV-Beschlüsse zur Planreife zu vermeiden. Voraussetzung hierfür ist die Übereinstimmung der Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans und die schriftliche Anerkennung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durch die jeweiligen Bauherren.
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