Drucksache - DS/0493/VII
Das Bezirksamt wurde ersucht insbesondere in den nächsten vier Jahren anstehenden Sanierungen oder ggf. Neuerrichtungen von Gebäuden, insbesondere im Bereich Schul- und Sportstätten, modellhafte Maßnahmen vorzunehmen, bei denen besonders energieeffiziente Lösungen zur Anwendung kommen können bis hin zur Gestaltung eines "Null-Energiehauses".
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Zur Zielstellung "Nullenergiehaus" sei hier kursorisch erläutert, dass allgemein Gebäude so bezeichnet werden, deren rechnerische energetische Jahresbilanz Null beträgt.
Nach der EU- Gebäuderichtlinie 2008 sollen alle Neubauten ab 2019 und Bestandsgebäude ab 2021 als Nullenergie- bzw. Plusenergiehäuser gebaut bzw. saniert werden.
Die EnEV 2013 (2014) schreibt dabei als Landesrecht vor: ".ab 31.12.2018 zu errichtende Nichtwohngebäude von Behörden als Niedrigstenergiegebäude mit sehr guter Gesamtenergieeffizienz auszuführen. Der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden."
Für Berlin gelten die einschlägigen Vorschriften der Senatsverordnung "Anweisung Bau" (ABau).
Dabei sind unter hier diskutiertem Gesichtspunkt vor allem der "Leitfaden zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen", der "Leitfaden ökologisches Bauen" bzw. die "Berliner Energiestandard für öffentliche Gebäude" zu beachten. Für die Bezirke hat der Berliner Energiestandard nur empfehlenden Charakter und ist nicht verbindlich.
Das heißt, dass bei anstehenden Neubauten oder Grundinstandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Vorentwurfsplanung von Architekten und Fachingenieuren Varianten erarbeitet werden, die auch ein Null-Energiehaus als Ergebnis aufzeigen. Die daraus resultierenden Nullenergiehauseffekte werden dokumentiert.
Es stellen sich in jedem Fall hohe Anforderungen an entsprechende Wirtschaftlichkeitsnachweise. Somit liegen die künftigen Herausforderungen in der Zusammenarbeit von Architekt und Fachplanung.
In der ABau ist festgelegt, dass die "für Bauen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Baumaßnahme auf Zweckmäßigkeit in funktionaler, gestalterischer, konstruktiver, technischer, ökologischer, städtebaulicher, planungsrechtlicher, grundstücksmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Schlüssigkeit des Planungsrahmens insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten" prüft. Dies gilt für Investitionsmaßnahmen größer 5 Millionen ?. Gleichermaßen gilt dies auch für Baumaßnahmen bis 5 Millionen ?, die die Bezirke in alleiniger Verantwortung betreuen.
Die letztendliche Entscheidung über die Art der Ausführung obliegt also dem Senat und kann unter Umständen von den Intentionen des Bezirksamtes abweichen.
Grundlegende Voraussetzungen für Nullenergiehäuser sind neben großen, unverschatteten, nach Süden gerichteten Fensterflächen, geringe Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile, ein möglichst geringes Außenwand/ Volumen-Verhältnis und mit zunehmender Bedeutung die Luftdichtheit des Gebäudes. Weiterhin sind die Energieertragskomponenten der Technischen Gebäudeausrüstung wie Photovoltaikanlage, Wärmepumpen oder BHKW zu implementieren.
Der Nullenergiestandard berücksichtigt die Energie zur Erstellung des Hauses nicht.
In den nächsten Jahren kommt ausweislich des Investitionsplans nur die Schule Wartiner Straße 6 für die Planung eines Komplettpaketes modellhafter Maßnahmen im Sinne des BVV-Beschlusses in Betracht. Je nach Entscheidung der Fachämter später evtl. auch die Standorte Paul-Junius-Straße 69 sowie 25/ 27.
Maßnahmen des Schul- und Sportanlagensanierungsprogramms sind im Kern ebenfalls immer energetische Sanierungsmaßnahmen. Diese können wegen der Komplexität des Zusammenspiels der einzelnen vor genannten Faktoren das Ergebnis "Nullenergiehaus" jedoch nur erreichen, wenn sowohl Hülle als auch Technik saniert und die Standortbedingungen erfüllt werden. Die nächsten zwei Jahre betrachtet, wird der jeweils geplante finanzielle Umfang der Maßnahmen hierfür nicht ausreichen.
Dennoch entscheidet sich das Bezirksamt auch bei kleineren und Einzelmaßnahmen soweit möglich für besonders energieeffiziente Lösungen. Beispiele hierfür sind:
Darüber hinaus hat das Bezirksamt für folgende Maßnahmen Fördermittel beantragt:
Eine Auswertung der Verbrauchsdaten für die Punkte 2 - 6 ist erst nach Abschluss einer Messperiode und nur bei separater Verbrauchserfassung möglich und liegt deshalb zurzeit noch nicht vor.
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