Drucksache - DS/0357/VII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-35 VE für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als konventionelles Bebauungsplanverfahren 11-35 fortzuführen. Der Geltungsbereich und dessen Beschreibung werden nicht verändert. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-35 wird weiterhin das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB angewendet.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) die Behörden und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Auf eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird verzichtet.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Umstellung des Bebauungsplanverfahrens
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereichdes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-35 VE bzw. des Bebauungsplanes 11-35 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Maßstab 1:5.000
Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen
Begründung zur Umstellung des Bebauungsplanverfahrens
Der vorhabenbezogene B-Plan 11-35 VE sollte der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung einer Reihenhausanlage mit ca. 240 Wohnungen und eines Lebensmittelmarktes dienen. Es war die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten mit einer GRZ von 0,4 und mit 3 Vollgeschossen geplant.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat bereits in ihrer Sitzung am 24.04.2008 den sich aus der Abwägung ergebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-35 VE einschließlich Begründung beschlossen sowie über den Entwurf der entsprechenden Rechtsverordnung entschieden. Die Festsetzung des vorhabenbezogenen B-Planes ist aber nicht erfolgt, da der Vorhabenträger den erforderlichen Durchführungsvertrag nicht unterschrieben hat.
Der Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr, das Grundstück zu verkaufen. Der voraussichtlich neue Eigentümer plant ebenfalls die Entwicklung der Flächen zu einem allgemeinen Wohngebiet. Dazu wurde ein städtebauliches Konzept vorgelegt, welches anstatt der bisher beabsichtigten Reihenhausbebauung im gesamten Gebiet nur noch entlang der öffentlichen Straßen Reihenhäuser vorsieht. Auf den innen liegenden Flächen ist die Errichtung von Einzel bzw. Doppelhäusern geplant. Insgesamt sollen ca. 150 Grundstücke entstehen. Die Errichtung von Einzelhandel ist nicht mehr Gegenstand der Planung.
Da der zukünftige Eigentümer selbst nicht als Bauträger tätig sein will, sondern die Fläche parzellieren und vor einer Bebauung weiter veräußern möchte, ist die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens nur als konventionelles Bebauungsplanverfahren möglich. Deshalb ist die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens notwendig.
Das Bebauungsplanverfahren 11-35 soll wie bereits das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-35 VE als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB fortgeführt werden.
Auch der Bebauungsplan 11-35 dient der Innenentwicklung und der Wiedernutzbarmachung einer brach gefallenen Fläche. Eine überschlägige Ermittlung der zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauGB ergab eine Grundfläche von ca. 21.500 m². Das bedeutet, dass auch der geänderte B-Plan in die Fallgruppe des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB fällt und damit eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist.
Hinsichtlich dieser Vorprüfung des Einzelfalls wird auf die bereits durchgeführte Vorprüfung zurückgegriffen, da die Planungsziele und -inhalte im Wesentlichen bestehen bleiben. Sowohl die bisher geplante Art der Nutzung (allgemeine Wohngebiete) als auch das Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,4 – teilweise sogar nur 0,3 - und 3 Vollgeschosse) sollen weiterhin planungsrechtliches Ziel sein.
Es liegen mit Blick auf die bereits durchgeführte Vorprüfung bisher keine Erkenntnisse vor, dass die Umsetzung des B-Planes 11-35 zu erheblichen Umweltauswirkungen führen wird. Die durchgeführten Beteiligungen im Rahmen der Vorprüfung und im vorhabenbezogenen B-Planverfahren 11-35 VE (Behördenbeteiligung, öffentliche Auslegung) lieferten keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter.
Es werden keine B-Pläne in einem engen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang aufgestellt.
Ein UVP-pflichtiges Vorhaben wird mit dem B-Plan nicht begründet. Der Öffentlichkeit wurde die geplante Entwicklung der brach gefallenen Fläche zwischen Wartenberger Straße und Gehrenseestraße zu einem allgemeinen Wohngebiet im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung 2007 und im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2008 bereits vorgestellt. Auf eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bzw. eine Unterrichtung gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB soll und kann, auch mit Blick auf die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB, verzichtet werden.
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