Drucksache - DS/0306/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-64; Arbeitstitel: Margaretenhöhe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2012 
10. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

 

a)              das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-64

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)              entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-64 weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)  die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch


Anlage 1

 
 
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-64

 

für das Gelände zwischen

Florentinestraße im Norden, An der Margaretenhöhe im Osten, Brachfläche im Süden und

Kleingartenanlage „Am Außenring“ im Westen

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 


 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten mit landschaftlicher Prägung

sowie öffentlicher Verkehrsflächen

 


              Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 19. März bis einschließlich 18. April 2012 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 16.03.2012 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in den Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraumes eine Präsentation des Bebauungsplans einschließlich Begründung im Internet.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf und

-        Begründung zum Bebauungsplan.  

 

6 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen, bzw. telefonisch um Auskunft ersucht. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

 

Es ging ein Schreiben mit Anregungen und Hinweisen ein:

 

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

 

Das Plangebiet ist 8,8 ha groß und nach geltendem § 34 BauGB bebaubar. Von ca. 100 Grundstücken sind etwa ¾ bebaut, 10 Grundstücke wurden bereits geteilt. Durch den B-Plan soll die landschaftliche Prägung des Siedlungsraums erhalten bleiben und gleichzeitig eine maßvolle Entwicklung ermöglicht werden.

Hierzu sollen die bislang erarbeiteten Festsetzungen des B-Plans dienen. Als wichtig dargestellt werden u.a. der Erhalt der Vorgärten und des hohen Altbaumbestands bzw. die Vermeidung von Baumfällungen.

Sehr begrüßenswert ist die Darstellung der Aussagen und Forderungen des LaPro Berlin zu diesem Gebiet in der Begründung zum B-Plan. Diese fließen allerdings nur sehr dürftig in die bisher geplanten Festsetzungen ein (Wegebefestigungen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau). Diesbezügliche Festsetzungen sind insbesondere bei Neu- und Umbaumaßnahmen wirksam und sollten aus o.g. Zielsetzungen für das Plangebiet deshalb um folgende Festsetzungen ergänzt und vervollständigt werden:

 

-          Dachbegrünungen

-          Fassadenbegrünungen

-          Grünstreifen im Osten als Übergang in den Landschaftsraum

-          Emissionsarme Heizsysteme

-          Versickerung des Niederschlagwassers vor Ort

-          Baumbestand in Straßenbereichen sichern und ergänzen (PlanzV) und/ oder weitere Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung von Biotopverbindungen

-          Pflanzung (bzw. Erhalt) mindestens eines gebietstypischen Laubbaumes je 200 m² unbebauter Grundstücksfläche – davon mindestens ein Baum im Vorgartenbereich.

Wie immer in derartigen Gebieten ist es außerdem empfehlenswert, eine Pflanzliste für die zu pflanzenden Bäume (großkronig und gebietstypisch) beizulegen.

Festsetzung 7 sollte aus ökologischen Gründen dahin gehend spezifiziert werden, dass es keine durchgehenden Zaunsockel geben darf. Auch nur 30 cm hohe undurchbrochene Zaunsockel sind für Kleintiere wie Igel nicht passierbar. Die Planung schirmt leider einerseits den östlich gelegenen Landschaftsraum mit dem Geschützten Landschaftsbestandteil „Luch Margaretenhöhe“ nicht ausreichend von der Siedlung im Geltungsbereich ab, andererseits verhindert sie in der vorliegenden Form Biotopverbindungen in die umgebenden Landschaftsräume.

 

Stapl: Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt.

 

Die Forderung der Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt nur dort, wo sie wasserwirtschaftlich geboten ist. Die Wasserwirtschaft verfügt über ein eigenes rechtliches Instrumentarium zur Umsetzung ihrer Belange. Im Wasserrecht sind praktisch alle Regelungserfordernisse durch einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften abgedeckt und bei Beachtung auch die ökologischen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkte.

Die Regelungsinhalte von Bebauungsplänen sind ausschließlich städtebaulichen Inhalten vorbehalten. Eine frühzeitige Anpassung der Ableitungs- und/ oder Versickerungsarten an die örtlichen Verhältnisse ist keine städtebauliche Aufgabe. Entsprechende Festsetzungen werden im Rahmen der Rechtsprüfung beanstandet und würden das Bebauungsplan-Verfahren erheblich verzögern (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II, vom 29.05.96 und 31.10.96).

Auch die Verwendung emissionsarmer Heizsysteme kann nicht mit dem Planungsrecht geregelt werden. Sie obliegt allein der Entscheidung des Eigentümers. Im Übrigen gilt die Energieeinsparverordnung.

Auf die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen wird verzichtet, da die geplante GRZ von 0,2 ohnehin nur die niedrigste Überbauung von Grundstücken zulässt und 70% der Flächen unversiegelt und begrünt bleiben. Damit stehen sie dem Naturhaushalt sowie der Versickerung von Niederschlagswasser uneingeschränkt zur Verfügung.

Der Bebauungsplan trifft lediglich Aussagen zur vorhandenen Siedlung Margaretenhöhe. Die Straße An der Margaretenhöhe ist in den Geltungsbereich aufgenommen worden, um die verkehrliche Erschließung der Siedlung darzustellen, ohne dass Festsetzungen zur Einteilung der Verkehrsflächen getroffen werden. Diese Straße trennt den Siedlungsbereich vom Luch Margaretenhöhe. Weder eine Abschirmung dieses geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) noch eine Biotopverbindung wären über die Straße zu realisieren. Obwohl nur Anliegerverkehr zu verzeichnen ist, kommt es nicht zuletzt auch durch die ebenfalls über die Straße An der Margaretenhöhe erschlossenen Kleingartenanlagen zu einer häufigen Frequentierung.

Trotz allem bildet die Straße durch begrünte Seitenstreifen (besonders breite sind auf der Westseite vorzufinden) eine Abstandsfläche zum GLB und auf der Ostseite durch hochgewachsene Bäume am Rand einen gewissen Schutz des dahinter liegenden Luchs. Der GLB ist darüber hinaus durch eine Umzäunung - z.T. unmittelbar neben der Fahrbahn - gesichert, so dass weder für Mensch noch Tier ein ungehindertes Betreten möglich ist. Festsetzungen zur Ausgestaltung des Schutzgebietes sind planungsrechtlich nicht zu regeln, sondern obliegen dem Naturschutzrecht.

Östlich und westlich der Siedlung Margaretenhöhe befinden sich Gebiete in denen sowohl Amphibien-, als auch Reptilienvorkommen (Zauneidechse) nachgewiesen sind. In dem vom Bezirksamt Lichtenberg/ Umwelt- und Naturschutzamt erarbeiteten Landschaftsrahmenplan (LRP) Karte Biotopverbund (Grundlage LAPRO v. Berlin) wird die Ost-West-Biotopverbindung dargestellt. Eine unbegrenzte Wanderung der Tiere (Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger) wird durch gebaute Zaunsockel, egal in welcher Höhe, erschwert. Durch gebaute Sockel entsteht jedoch eine Art “Leitsystem“, entlang dessen zumindest Kleinsäuger bis zu einem möglichen Durchlass (Tor, Tür) wandern können.

Des Weiteren besitzen eine Vielzahl von Einfriedungen der Bestandssiedlung bereits Zaunsockel, die aufgrund der nicht vorhandenen Straßenentwässerung und tiefer als die Straße gelegenen Grundstücken auch den Zweck erfüllen, den Abfluss des Regenwassers auf die Grundstücke zu verhindern.

Die Festsetzung von Zaun- und Sockelhöhen wird beibehalten, da sie zum offenen und geordneten Siedlungsbild beiträgt.

Die Straßen innerhalb der Siedlung verfügen nicht über Straßenbäume. Aufgrund ihrer geringen Breite und Nutzung als Mischverkehrsfläche sowie z.T. fehlender Wendemöglichkeiten wären Bäume ohnehin nur schwer einzuordnen. Im Übrigen ist die Einteilung der Straßenverkehrsflächen nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans (s. TF 8). Deshalb wird im B-Plan auf den Erhalt der begrünten Vorgartenzone abgestellt. Die Pflanzung großkroniger Bäume erscheint in diesem 5m-Vorgartenbereich nicht sinnvoll. Und auch auf den dahinter liegenden Grundstücksflächen sollen vorwiegend Obstbäume eingesetzt werden, da aus naturschutzrechtlicher Sicht Wert auf den Erhalt des Obstbaumsiedlungsbereichs gelegt wird. Der Anregung, Baumpflanzungen auf Privatgrundstücken mit einer textlichen Festsetzung zu regeln, wird gefolgt.

 

 

Ergebnis:

 

Der Bebauungsplanvorentwurf wird beibehalten, es wird folgende textliche Festsetzung aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt:

 

- Im Allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangene 250 m² nichtüberbaubarer Grundstücksfläche mindestens 1 Obstbaum zu pflanzen und zu erhalten.

   

     (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

 

 

 

 

 
 

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