Drucksache - DS/0301/VII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für eine Teilfläche des Grundstücks Paul-Zobel-Straße 9, 10 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-69 aufzustellen.
Das wesentliche Planungsziel ist: - Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-69 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung des Planzieles in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-69 für eine Teilfläche des Grundstücks Paul-Zobel-Straße 9, 10 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl
Maßstab 1:5000
Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit derZweckbestimmung Kindertagesstätte
Stand Mai 2012- Aufstellungsbeschluss
Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanes ist der sich aus der Kindertagesstättenentwicklungsplanung bis zum Jahr 2015 für den Stadtteil Fennpfuhl ergebende Bedarf von ca. 165 Plätzen. Der Standort soll über die unmittelbare wohnortnahe Versorgung hinaus auch eine Mitversorgung des benachbarten Stadtteils Alt-Lichtenberg übernehmen Das Grundstück befindet sich im Vermögen des Liegenschaftsfonds und soll interessierten Trägern zur Errichtung einer Kindertagesstätte angeboten werden.
Planungsrechtliche Grundlagen
Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9.Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W2 dar. Das Gebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Die am 17.08.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossene Bereichsentwicklungsplanung für Alt – Lichtenberg stellt für den Geltungsbereich Grünfläche dar. Das Grundstück befindet sich im Fördergebiet Stadtumbau Ost – Gebiet Fennpfuhl- und ist im Stadtteilentwicklungskonzept (BA- Beschluss Nr. 6/033/08 vom 05.02.2008) als Reservefläche für Gemeinbedarf vorgesehen. Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt im Teilplan „Biotop und Artenschutz“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar.
Verfahren
Mit Schreiben vom 02.04.2012 wurden gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-69 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem Schreiben vom 23.04.2012 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planungsabsicht bestehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte in ihrem Schreiben vom 25.04.2012 mit, das die dargestellten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen. |
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