Drucksache - DS/0218/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Prüfung ergab, dass mit dem Erlass einer Milieuschutzverordnung eine vermutete Verdrängung zurzeit nicht verhindert werden kann.
Nach den Erkenntnissen des Bezirksamtes und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der letzten durchgeführten Sozialstudie 2011 sind es gegenwärtig nicht Luxusmodernisierungen in der Victoriastadt, sondern Mieterhöhungen bei Mieterwechseln, die zu den steigenden Mieten führen. Die durchschnittlichen Neuvertragsmieten und die regelmäßigen Mieterhöhungsbegehren in laufenden Verträgen, die mit dem Mietspiegel begründet werden, können nicht Gegenstand einer Milieuschutzverordnung sein.
Durch den erfolgreichen Stadterneuerungsprozess wurden in den letzten 20 Jahren etwa 96 % der bewohnten Wohnungen in eine Vollstandard-Ausstattung im Sinne des Mietenspiegels überführt. Der genehmigungspflichtige "ortsübliche Standard" ist mindestens: Zentral- oder Etagenheizung, gefliestes Bad mit WC, fließend warmes Wasser, moderne oder erneuerte Elektrik, Kabelanschluss, Klingel- und Gegensprechanlagen, aufgearbeitete Kastendoppel- oder Isolierglasfenster. Versagungsfähige Luxusmodernisierungen mit separatem Gäste-WC, besonders großen oder luxuriösen Bäder, neue Parkettböden, Kamine oder Kaminöfen und Ähnliches sind, vom Anbau eines Außenaufzugs abgesehen, nur sehr selten realisiert worden. Gemäß Urteil des OVG Berlin vom 31. Mai 2012 (OVG 10 B 9.11) zählen Aufzüge an Mietshäusern mit mehr als vier Geschossen nunmehr zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard.
Auch bei der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Umwandlung in Ferienwohnungen ist die Victoriastadt im Gegensatz zu innerstädtischen Bezirken bisher nicht auffällig geworden.
Demzufolge besteht momentan, mangels erkennbarer Fakten und ohne statistisch belegbare Grundlagen, kein Anlass für den Erlass einer Milieuschutzverordnung: Das Instrument würde ins Leere laufen.
Um eine Milieuschutzverordnung gerichtfest zu begründen, muss vor Satzungserlass die Notwenigkeit durch eine beauftragte Studie bestätigt werden. Die Kosten eines solchen Gutachtens belaufen sich auf ca. 50.000,00 ?, die haushaltsmäßig an keiner Stelle eingestellt sind.
Sofern die Ausgangssituation sich dahingehend ändert, dass in den ehemaligen Sanierungsgebieten die angestammte Wohnbevölkerung offensichtlich verdrängt wird, muss als erster Schritt eine neue Sozialstudie finanziert werden, bevor eine Milieuschutzverordnung erlassen werden kann.
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