Drucksache - DS/0078/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-27a
Arbeitstitel: südlich Gärtnerstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2012 
4. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
02.02.2012 
4. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung vertagt   
01.03.2012 
5. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung vertagt   
03.05.2012 
7. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Wirtschaft und Arbeit mitberatend
22.02.2012 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Wirtschaft und Arbeit vertagt   
28.03.2012 
4. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Wirtschaft und Arbeit erledigt   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-27a

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)              das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-27a

 

Anlage 3:              Auswertung und Ergebnis

 

c)              entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XXII-27a weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)              mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-27a

für das Gelände zwischen Gärtnerstraße, Ferdinand-Schultze-Straße, Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn, Bahnhofstraße, Große-Leege-Straße, ausgenommen die Grundstücke Große-Leege-Straße 107-109 und Gärtnerstraße 8-11 und 14

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                               Maßstab 1:5000

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von Gewerbegebieten, einer Gemeinbedarfsfläche für die Bezirksverwaltung und einer öffentlichen Parkanlage


              Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,

der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

29 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben - Stapl B2 - vom 16.08.2011 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG, dem Fachbereich Vermessung und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden und Fachverwaltung des Senats äußerten sich nicht:

 

-       Deutsche Post Real Estate Germany GmbH

-       Handwerkskammer Berlin

-       Industrie- und Handelskammer

-       Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II C 1

-       BA Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement

 

24 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats keine Anregungen:

 

-       Berliner Stadtreinigungsbetriebe-BSR VRO 30 mit Schreiben vom 26.08.2011

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt mit Schreiben vom 31.08.2011

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F mit Schreiben vom 09.09.2011

-       Berliner Feuerwehr FI MM 1 mit Schreiben vom 15.09.2011

-       Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit mit Schreiben vom 30.09.2011

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.              Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/ Brandenburg/ Potsdam GL 5.21 mit Schreiben vom 24.08.2011

 

Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Aussagen zur Übereinstimmung des Bebauungsplanentwurfes mit den Zielen der Raumordnung ergänzt.

 

2.              Niederbarnimer Eisenbahn Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 23.08.2011

 

1.   Der Begriff der „Entwidmung von Bahnflächen“ ist nicht (mehr) korrekt. Gemäß § 26 AEG sind Bahnflächen im B-Plangebiet von „Bahnbetriebszwecken“ freigestellt.

 

2.   Für die vorgenannte Freistellung vorgesehen war die Fläche westlich des Gleisendabschlusses („Prellbock“). Die Bekanntmachung der Aufgabe der Bahnanlage im Amtsblatt von Berlin vom 16.3.1993 weicht hiervon geringfügig ab mit der Folge, dass wenige Meter der Gleisanlage auf der jetzt als öffentliche Parkanlage ausgewiesenen Fläche liegen. Die Gleislänge ist so bemessen, dass Ganzzüge auch den südlich der Straße 109 liegenden Gewerbegrundstücken zugestellt werden können, eine Verkürzung würde dies verhindern. Dazu ist anzumerken, dass eine Gleisanlage nicht auf planfestgestellter Eisenbahnverkehrsfläche liegen muss, ihr Vorhandensein sollte jedoch bei den Planungen berücksichtigt werden.

 

3.   Unsere Gleisanlagen wurden bis Ende 1999 sehr intensiv (Baustofflieferungen Fa. Haniel) und danach bis 2004 für sporadische Verkehre genutzt. Der Industriebahnhof Hohenschönhausen ist jederzeit nach ca. vier Wochen Vorlaufzeit für Bahntransporte reaktivierbar (zu Ziff. 1.2.2.3.1, letzter Satz).

 

Stadtplanung

 

Zu 1.:               Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird korrigiert.

Zu 2.:              Der Hinweis wird berücksichtigt. Die tatsächlichen von Bahnbetriebsflächen freigestellten Bahnflächen werden vom Vermessungsamt in Vorbereitung der Erarbeitung des Reinplanes vermessen. Der Bebauungsplan wird korrigiert.

 

Zu 3.:              Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird unter Ziff. 1.2.2.3.1, letzter Satz ergänzt.

 

3.              WGI GmbH im Auftrag der NBB Netzgesellschaft NBB IV für GASAG mit Schreiben vom 25.08.2011

 

Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mind. 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aus dem beigefügten Plan im Maßstab 1:4000 ist zu entnehmen, dass sich im Planungsgebiet des Bebauungsplanes XXII-27a keine Hauptleitungen der GASAG befinden.

 

Außerhalb des Plangebietes befindet sich nördlich der Gärtnerstraße, westlich der Große-Leege-Straße und in Teilbereichen östlich der Ferdinand-Schultze-Straße jeweils eine Niederdruckleitung. Südlich  der Bahnhofstraße und der Gleise der NEB befindet sich eine Hochdruckleitung.

 

Die Begründung wird um die Hinweise zum Leitungsbestand ergänzt.

 

4.              Berliner Verkehrsbetriebe BVG VBI-BA 22 mit Schreiben 29.08.2011

 

Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine Bedenken. Vorsorglich wird auf den Omnibusverkehr im Planbereich hingewiesen.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf den Omnibusverkehr wurde in der Begründung unter 1.2.2.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr hingewiesen.

 

5.              Berliner Wasserbetriebe GI-G/B/Tht mit Schreiben vom 12.09.2011

 

Im Bereich des Bebauungsplanentwurfs befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen

 

Die äußere Erschließung des Standortes  zur Trinkwasserversorgung ist durch die umliegenden Straßen gesichert. Die Ferdinand-Schultze-Straße ist im betreffenden Plangebiet nur teilweise berohrt, zwischen Gärtnerstraße und Haus Nr. 128 befindet sich keine Trinkwasserleitung. Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.

 

Laut beigefügter Kartenausschnitte befinden sich in den umliegenden Straßen Abwasser- und Regenwasserkanäle.

 

Die vorhandenen Regenwasserkanäle stehen aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen ist zu rechnen. Für öffentlich gewidmete Straßenflächen erfolgt keine Einleitungsbeschränkung.

 

In der Große-Leege-Straße und in der Gärtnerstraße befindet sich eine Abwasserdruckrohrleitung DN 400, teilweise im Schutzrohr DN 400. Diese Leitung ist in Betrieb und muss erhalten bleiben.

 

Straßenkappen und Straßendeckel sind auf das neue Geländeniveau anzupassen. In der Ferdinand-Schultze-Straße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung.

 

Grundsätzlich gilt, dass bei privaten Verkehrsflächen zugunsten der Berliner Wasserbetriebe beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Erschließungskosten für die Trinkwasser- und Abwasserentsorgung sind zu 100 % vom Grundstückseigentümer zu tragen.

 

Für alle Anlagen des Unternehmens, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind im Bebauungsplanentwurf Leitungsrechte vorzusehen.

 

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von den Wasserbetrieben nicht vorgesehen.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden sich laut beigefügten Kartenausschnitten im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die vorhandenen Anlagen der Berliner Wasserbetriebe werden somit nicht beeinträchtigt. Die Sicherung von Leitungsrechten ist im Bebauungsplan nicht vorzusehen, da im Plangebiet außerhalb von öffentlichen Straßen keine Anlagen der Wasserbetriebe liegen. Private Verkehrsflächen sollen mit dem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Gemäß telefonischer Rückfrage mit Frau Fischer am 19.09.2011 kann das Regenwasser nur teilweise über die vorhandene Regenwasserkanalisation beseitigt werden. Das Regenwasser muss sowohl auf den Grundstücksflächen versickern können als auch durch geeignete Maßnahmen, wie Regenrückhaltebecken, Staukanäle etc. auf den Grundstücken zurückgehalten werden. Diese Maßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren durch die Grundstückseigentümer in Eigenverantwortung mit den Wasserbetrieben zu klären.

 

Der Leitungsbestand der Berliner Wasserbetriebe wird in die Begründung aufgenommen.

 

6.1              VATTENFALL EUROPE Wärme AG DW-GSE31 mit Schreiben vom 08.09.2011

Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin wie unter Punkt 1.2.2.4 Stadttechnische Erschließung geschrieben wurde. Diese sind zu berücksichtigen. Bei geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet werden.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß beigefügtem Kartenausschnitt befinden sich die Fernwärmetrassen innerhalb des Plangebietes auf dem Grundstück Große-Leege-Straße 103 und auf dem Flurstück 124. Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Fernwärmetrassen nicht eingeschränkt.

Die Begründung wird um den Hinweis zum Leitungsbestand im Plangebiet ergänzt.

 

6.2              VATTENFALL EUROPE Business Service GmbH FS-RGP1 mit Schreiben vom 12.09.2011

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie eine Netzstation N 4 1568 und zwei Übergabestationen Ü 1541, Ü 1591 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die Netzstation N4 1568 wird durch die Netzstation N3 0232 ersetzt. Mit dem Grundstückseigentümer wurde eine Dienstbarkeit vereinbart.

 

Die „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß telefonischer Rückfrage bei Herrn Lungwitz, Vattenfall Netzanlagenbau, am 20.09.2011 wird die Netzstation N4, ein begehbares Gebäude Typ Leipzig, abgerissen und daneben die kleinere Netzstation N3 errichtet.

 

Der Leitungsbestand wird in die Begründung aufgenommen.

 

7.               IT-Dienstleistungszentrum Berlin, PB 3 3 mit Schreiben vom 19.09.2011

 

Fernmeldetechnische Sicherheitsanlagen des IT-Dienstleitungszentrums sind im B-Plangebiet betroffen.

 

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 9 keine Bedenken, da die Anlagen im öffentlichen Straßenland vorhanden sind. (siehe beigefügte Pläne).

 

 

Stadtplanung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Laut beigefügten Plänen befinden sich die fernmeldetechnischen Sicherheitsanlagen in der Ferdinand-Schultze-Straße, in der Große-Leege-Straße im Bereich 99-103 und außerhalb des Plangebietes südlich der Bahnhofstraße.

Die Begründung wird um den Hinweis zum Leitungsbestand im Plangebiet ergänzt.

 

8.              Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen III B 14 mit Schreiben vom

              05.09.2011

 

Das Ziel des B-Planes, die gewerblichen Bauflächen zwischen Gärtnerstraße, Ferdinand-Schultze-Straße, Bahnhofstraße und Große-Leege-Straße entsprechend den Zielen des EpB verbindlich zu sichern, wird aus wirtschaftspolitischer Sicht ausdrücklich begrüßt.

 

Hinsichtlich der beabsichtigten Festsetzungen von (bisher nicht benannten) Lärmemissionen (Gewerbegebiete GE 2 und GE 3) besteht grundsätzlich Einvernehmen, sofern damit nicht vorhandene gewerbliche Nutzungen wie z.B. Gärtnerstraße und Große-Leege-Straße in der heutigen betrieblichen Tätigkeit eingeschränkt werden.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die beabsichtigten Festsetzungen zu Lärmemissionen berücksichtigen das Rücksichtnahmegebot gegenüber den angrenzenden Wohngebieten, das auch bei der Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB herangezogen wird. Die vorhandenen Betriebe auf den Grundstücken Große-Leege-Straße und Gärtnerstraße dürfen bereits jetzt nur Lärmemissionen verursachen, die mit der benachbarten Wohnnutzung vereinbar sind. Eine Einschränkung vorhandener gewerblicher Nutzungen im Ergebnis der beabsichtigten Festsetzungen ist deshalb nicht zu erwarten.

 

9.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IE 118 mit Schreiben vom 08.09.2011

 

Landschaftsplanerische Belange:

 

Gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken. Ergänzend sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die südlich daran anschließende Fläche der Bahngleise erweitert und als öffentliche Grünfläche, wie z.T. schon an der Bahnhofstraße geschehen, ausgewiesen werden. Diese Ausweisung entspricht sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem Landschaftsprogramm in seinen Teilplänen Erholung und Freiraumnutzung, Biotop- und Artenschutz und Landschaftsbild. Dieser übergeordnete Grünzug dient nicht nur der Erholung sondern stellt auch eine potentielle Verbindungsfläche speziell für Wildbienen und Schmetterlinge im Berliner Biotopverbundsystem dar.

 

Artenschutzrechtliche Belange:

Zur Wahrung der Belange ggf. betroffener gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten und der sich daraus ggf. ergebenden naturschutzrechtlichen Anforderungen ergibt sich aufgrund Flächenausstattung und – einbindung in die Umgebungssituation folgender Untersuchungsumfang und – Detailierungsgrad:

 

Alle Offenland beanspruchenden Vogelarten; insbesondere besteht die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens der Arten Steinschmätzer und Haubenlerche.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden teilweise berücksichtigt. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes um die südlich daran anschließende Fläche der Bahngleise ist nicht möglich, da es sich hier um eine planfestgestellte Eisenbahnverkehrsfläche handelt. Es liegen derzeit keine Hinweise vor, dass im Planungsgebiet die vorgenannten Vogelarten vorkommen. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung des § 44 BNatSchG abzusichern. Die Begründung wird um die Hinweise zu geschützten Vogelarten ergänzt.

 

10.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IB 23 mit Schreiben vom 08.09.2011

 

Die geplanten Festsetzungen sind aus dem Flächennutzungsplan von Berlin entwickelbar.

Dringende Gesamtinteressen sind aus der Sicht des StEP Industrie und Gewerbe nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Unvollständigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1 des B-Planentwurfes

 

 

(keine Angaben zur „Geräuschkontingentierung) ist eine Vereinbarkeit mit Stadtentwicklungsplänen und sonstigen Entwicklungsplänen nicht abschließend überprüfbar.

 

Entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 3 wird folgende Formulierung empfohlen:

 

Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich funktionell zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte (oder) weiter verarbeitete/ (oder) weiter zu verarbeitende Produkte zu veräußern.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Geräuschkontingentierung in der Textfestsetzung Nr. 1 ist erst nach Vorliegen eines Lärmschutzgutachtens möglich, das im weiteren Verfahren beauftragt werden muss. Die Textfestsetzung Nr. 3 wurde für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit dahingehend verändert, dass für den Einzelhandel unter 4. eine gesonderte Textfestsetzung zu Einzelhandelsbetrieben entsprechend der empfohlenen Formulierung ergänzt wurde. Im Ergebnis der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gegebenen Hinweisen wird die Textfestetzung Nr. 4 dahingehend verändert, dass auf  das Wort „deutlich“ und den Halbsatz „um ausschließlich dort hergestellte Produkte zu veräußern“ verzichtet wird, um Entwicklungsmöglichkeiten bereits bestehender und zukünftiger Gewerbebetriebe im Plangebiet nicht zu beschränken.

 

11.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B 43 mit Schreiben vom 22.09.2011

 

Zum o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht mit Ausnahme der nachfolgenden Hinweise keine Bedenken.

 

Die Große-Leege-Straße, die Gärtnerstraße und die Ferdinand-Schultze-Straße gehören als Ergänzungsstraßen zum übergeordneten Straßennetz Berlins.

 

In der Plandarstellung ist der östliche Seitenbereich der Große-Leege-Straße (wahrscheinlich versehentlich) mit einem Pflanzstreifen überplant worden. In der Begründung ist die beidseitige Anlage von Rad- und Gehwegen genannt worden.

 

Stadtplanung:

 

Der Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der östliche Straßenbereich der Große-Leege-Straße wurde korrigiert. Die Begründung wird um die Hinweise zur Einordnung der Straßen ergänzt.

 

12.              Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz IID 25 mit Schreiben vom 01.09.2011

 

Gegen den B- Planentwurf bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Mit der geplanten Nachverdichtung wird sich gegenüber der Bestandssituation der Versiegelungsgrad erhöhen und somit auch die Menge des abzuleitenden Niederschlagwassers.

 

Bei Aufstellung des B-Planes ist auch die Beseitigung des Niederschlagwassers gemäß § 123 Abs. 1 BauGB zu klären. Zum gegenwärtigen Planungsstand wird die Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet nicht nachgewiesen. Die Beauftragung eines Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes wird empfohlen. Auf der Grundlage einer Entwässerungskonzeption sind die erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise für Versickerungsanlagen, Regenwasserrückhaltemaßnahmen und zur Regenwasserreinigung zur Flächenvorsorge entsprechende textliche Festsetzungen vorzusehen.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe und telefonischer Rückfrage mit Frau Fischer am 19.09.2011 kann das Regenwasser nur teilweise über die vorhandene Regenwasserkanalisation beseitigt werden. Das Regenwasser muss sowohl auf den Grundstücksflächen versickern können als auch durch geeignete Maßnahmen, wie Regenrückhaltebecken, Staukanäle etc. auf den Grundstücken zurückgehalten werden. Diese Maßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren durch die Grundstückseigentümer in Eigenverantwortung mit den Wasserbetrieben zu klären.

 

 

13.              Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz III D 16 mit Schreiben vom 19.09.2011

 

Bezüglich der verkehrsbedingten Lärmbelastungssituation werden folgende Hinweise gegeben:

 

Die Hauptstraße und Suermondtstraße und die Rhinstraße im Abschnitt von der Hauptstraße bis zur Allee der Kosmonauten weisen nahezu in ihrem gesamten Verlauf Mittelungspegel am Tag an der lautesten Straßenseite über 65 dB(A), teilweise sogar über 70 dB(A) auf (siehe Lärmaktionsplan 2008, Karte 5). Der Malchower Weg im Abschnitt Wartenberger Straße bis zur Degnerstraße weist nahezu in ihrem gesamten Verlauf Mittelungspegel am Tag an der lautesten Straßenseite über 65 dB(A) auf. Damit werden hier die Schwellenwerte der Stufe 1 bzw. 2 des Lärmaktionsplans 2008 für den Tag überschritten (1. Stufe 70dB(A) tags und 60 dB(A) nachts; 2. Stufe 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts).

 

Die o.g. Straßen weisen nahezu in ihrem gesamten Verlauf Mittelungspegel in der Nacht an der lautesten Straßenseite über 55 dB(A), größtenteils sogar über 70 dB(A) auf (siehe Lärmaktionsplan 2008, Karte 6). Die Gehrenseestraße weist an der Straßenrandbebauung der lautesten Straßenseite von der Rhinstraße bis zur Bitterfelderstraße nahezu vollständig Mittelungspegel nachts größer 55 dB(A) und in Abschnitten größer als 60 dB(A) auf (siehe Lärmaktionsplan 2008, Karte 6). Damit werden hier Schwellenwerte der Stufe 1 bzw. 2 des Lärmaktionsplans 2008 (Stufe 1 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts; Stufe 2 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts) für die Nacht überschritten.

 

In der Gehrenseestraße ist zudem eine deutliche prozentuale Zunahme des Schwerverkehrsanteils im Zeitraum 2005 bis 2009 zu verzeichnen.

 

Die Verkehrszunahme durch weitere Wohnbebauung und Gewerbeeinheiten sowohl im vorliegenden als auch angrenzenden Bebauungsplan führt zu einer entsprechenden Verschärfung der Lärmbelastungssituation.

 

Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird durch den Immissionsspiegel zwar möglicherweise nur geringfügig erhöhen, bei schon vorliegenden hohen Immissionsbelastungen wird auch eine geringfähige Erhöhung als kritisch eingestuft. Zudem werden durch eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens die Möglichkeiten für Lärmminderungsmaßnamen insbesondere bei hohen Schwerverkehrsanteilen weiter eingeschränkt.

 

Es wird empfohlen zu prüfen, inwieweit durch Festsetzungen im Bebauungsplan mögliche Verkehrsentlastungen auf den Verkehrslärm belasteten Straßenabschnitten erzielt werden können.

 

Bei der Bewertung der Auswirkungen erhöhten Verkehrslärms ist zu beachten, dass nach geltender Rechtslage eine Erhöhung bereits bestehender Überschreitungen der Gesundheitsgefährdungswerte im Bestand ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht zulässig ist. Von Gerichten werden freiwillige Lärmsanierungsprogramme der Gemeinde akzeptiert. Eine weitere Möglichkeit besteht im Rahmen der Planaufstellung über städtebauliche Verträge weitergehende Regelungen zur Lärmreduzierung zu erreichen.

Weitere Hinweise:

 

Die relativ ausgedehnte Fläche der Gewerbegebiete ist in drei Richtungen von Wohngebieten, mit teilweise erheblichen Bauhöhen umgeben. Aufgrund der Ausdehnung des B-Plangebietes ist davon auszugehen, dass auf die benachbarten sensiblen Nutzungen gleichzeitig Geräuschimmissionen unterschiedlicher Gewerbebetriebe einwirken. Deshalb wird die Planungsabsicht begrüßt, im B-Plangebiet nicht störendes Gewerbe anzusiedeln. Da der Begriff nicht störendes Gewerbe nicht bestimmt genug ist, wird im Rahmen der Planaufstellung empfohlen, für diese Planfläche eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 erarbeiten zu lassen.

 

Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage führt in Anlehnung an die DIN 18005 zu einem gemäß TA Lärm gegenüber den Gewerbeansiedlungen geltend zu machenden Schutzanspruch. Dieser kann sich einschränkend auf die Möglichkeiten der im Gewerbegebiet angesiedelten Gewerbetreibenden auswirken. Dabei ist die vorliegende unmittelbare Nachbarschaft ein besonderes Problem. Besser wäre die Ausweisung dieser Fläche als Grünfläche, deren Nutzung wie in einem Park sein kann. Die Nutzer hätten aber keinen Anspruch auf Lärmschutz.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die bezüglich der verkehrsbedingten Lärmbelastungssituation gegebenen Hinweise beziehen sich auf Straßen, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-27a liegen und das Plangebiet auch nicht tangieren. Inwieweit diese Stra-

 

ßen durch die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe bezüglich Verkehrslärm und Verkehrsaufkommen belastet werden, ist derzeit nicht einzuschätzen. Aussagen zu den Straßen im Plangebiet –Große-Leege-Straße, Gärtnerstraße und Ferdinand-Schultze-Straße – bezüglich Verkehrsaufkommen und Belastung durch Verkehrslärm wurden nicht getroffen. Der Ausbau der Gärtnerstraße und der Ferdinand-Schultze Straße erfolgte vor Jahren insbesondere zur Erschließung des Gewerbegebietes westlich der Ferdinand-Schultze-Straße und südlich der Gärtnerstraße und damit auch des Plangebietes. Festsetzungen im Bebauungsplan XXII-27a zu Verkehrsentlastungen auf den nicht zum Plangebiet gehörenden, durch Verkehrslärm belasteten Straßenabschnitten ist nicht möglich, da für eine planungsrechtliche Regelung weder ein städtebauliches Erfordernis noch eine Rechtsgrundlage bestehen. Seit Einführung der DIN 4109 sind auch textliche Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm im Bebauungsplan nicht erforderlich.

 

Im Bebauungsplan werden die vorhandenen Straßen bis zur Straßenmitte als öffentliche Verkehrsfläche zur Sicherung der Erschließung des Plangebietes festgesetzt. Gemäß Textfestsetzung Nr. 10 ist die Einteilung der Straßenverkehrsflächen nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

Zum Schutz der benachbarten Wohnnutzung sollen an der Gärtnerstraße und in einem Teilbereich der Große-Leege-Straße jeweils ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden. Mit der Textfestsetzung Nr. 1 sollen Grenzwerte der Geräuschimmissionen für Gewerbebetriebe im Ergebnis eines Lärmgutachtens festgelegt werden, um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit Störwirkungen durch Betriebslärm in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngebieten ausschließen zu können.

 

Bei der geplanten öffentlichen Parkanlage handelt es sich um eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage. Sie dient der städtebaulichen Gliederung des Gebietes und soll nur für kurzzeitige Aufenthalte genutzt werden. Die geplante Parkanlage befindet sich in Nachbarschaft eines Grundstückes, für das ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden soll. Durch die Textfestsetzung Nr. 2 soll gesichert werden, dass die Lärmemissionen so begrenzt werden, dass die angrenzende Wohnnutzung nicht wesentlich gestört wird. Diese Lärmemissionsbeschränkung wirkt sich auch positiv auf die geplante öffentliche Parkanlage aus.

 

14.              Senatsverwaltung für Finanzen ID 13 mit Schreiben vom 12.09.2011

 

1.   Bezüglich dinglicher Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) bestehen keine Bedenken.

 

2.   Bezüglich hauswirtschaftlicher Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) fehlen in der Begründung Aussagen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen, insbesondere hier den Kosten für den Grunderwerb von der NEB.

 

Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).

 

Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden vor Festsetzung des Bebauungsplanes die Kosten zum Grunderwerb von Grundstücksflächen der NEB ermittelt und in die Investitionsplanung des Amtes für Umwelt und Natur aufgenommen.

 

15.              BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien, Wirtschaftsförderung WiföL mit Schreiben vom 29.08.2011

 

Die als GE 3 bezeichnete Fläche, die den von sensiblen Nutzungen flankierten östlichen Eingangsbereich zum Gewerbeareal bildet, soll in der Bebaubarkeit beschränkt werden (GRZ 0,6). Eine Begründung dafür ist nicht formuliert.

 

Im Bereich Alt-Hohenschönhausen wurde der Bestand an Gewerbeflächen über die Jahre reduziert, größtenteils zum Schutz des Wohnens, zum Teil auch dem zunehmenden Umnutzungsdruck geschuldet. Demgegenüber steigt aktuell die Nachfrage nach Flächen, gestellt von Unternehmen, die an ihren angestammten, meist typischen Wohngebietsstandorten keine Entwicklungsmöglichkeiten haben.

 

Deshalb sollte an den vorhandenen Standorten das mögliche/verträgliche Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich gesichert werden – GRZ 0,8, auch auf der Fläche GE 3.

Durch die Einschränkungen der zulässigen Nutzungen in Pkt. II.3 wird das Ziel, Störungen für angrenzende Nutzungen zu minimieren, erreicht werden.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden nicht berücksichtigt.

 

Für das Gewerbegebiet GE 3 soll eine GRZ von 0,6 festgesetzt werden. Diese Festsetzung orientiert sich an der Bebauung der näheren Umgebung im Bereich der Große-Leege-Straße, den geplanten Festsetzungen für die Gemeinbedarfsfläche der Bezirksverwaltung und nimmt Bezug zu der geplanten öffentlichen Parkanlage in direkter Nachbarschaft. Die Festsetzung besagt, dass 60 % der Fläche des Gewerbegebietes GE 3 mit Gebäuden bebaut werden kann. Eine Versiegelung mit Nebenflächen kann bis zu einer GRZ von 0,8 erfolgen. Ausgehend von der bestehenden geringen Bebauung auf den betreffenden Flächen, ist bei einer Festsetzung der GRZ von 0,6 eine Beschränkung der Bebaubarkeit nicht herzuleiten. Die Flächen des Gewerbegebietes GE 3 sind dem Grundstück Große-Leege-Straße 99-100 zugeordnet. Zu diesem Grundstück gehören auch Flächen, die Bestandteil des Gewerbegebietes GE 1 sind und für das eine GRZ von 0,8 festgesetzt werden soll. Da das Grundstück einem Eigentümer gehört, ist eine Differenzierung der Bebaubarkeit auf den Flächen an der Große-Leege-Straße, in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnungen und einer geplanten öffentlichen Parkanlage wirtschaftlich zumutbar.

 

16.              BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr BauTE mit Schreiben vom 22.08. und 08.09.2011

 

In dem Bebauungsplanentwurf verläuft die Straßengrenze in der Große-Leege-Straße entlang des östlichen Fahrbahnbordes. Die Straße ist jedoch mit Gehwegen auf beiden Seiten ausgebaut. Der Östliche weist vor dem Grundstück der Bezirksverwaltung eine Breite von 4 m (inkl. Parkhafen) auf und verbreitert sich zum Grundstück Nr. 99-100 hin auf 7,5 m. Dies ist im Bebauungsplan durch die Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie auf die Ausbaugrenze zu berücksichtigen.

 

In der Bahnhofstraße kann auf einen zweiten Gehweg auf der Nordseite verzichtet werden, da hier keine nennenswerte Grundstückserschließung erfolgt. Hier sollte die Straßenbegrenzungslinie hinter dem Bord verlaufen, so dass noch ausreichend Platz für die Aufstellung von Verkehrszeichen oder Straßenleuchten verbleibt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Parkplatz unmittelbar nördlich neben dem Bezirksverwaltungsgebäude ebenfalls als öffentliches Straßenland gewidmet wurde. Diese Fläche wurde vor ca. 3 Jahren vom FM ausdrücklich mit dem Wunsch abgegeben, dass sie vom Amt für Bauen und Verkehr übernommen und als öffentliches Straßenland gewidmet wird.

 

Diese Hinweise sind in der weiteren Bebarbeitung des B-Planes zu berücksichtigen.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan soll die Straßenbegrenzungslinie nachrichtlich übernommen werden. Im Bereich der Große-Leege-Straße werden die Darstellung der Straßenbegrenzungslinie und der öffentliche Parkplatz gemäß den gegebenen Hinweisen im B-Planentwurf korrigiert.

Der Hinweis zur Bahnhofstraße wird nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung der Bahnhofstraße, die Ziel der Bereichsentwicklungsplanung Hohenschönhausen Süd ist, wird an der Breite der Bahnhofstraße festgehalten.

 

17.              BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt UmNat U mit Schreiben vom 12.09.2011

 

Folgende Bemerkungen und Ergänzungen zum Punkt 1.2.2.5 Altlasten:

Der letzte Absatz ist zu streichen, dafür soll Nachfolgendes eingefügt werden:

Bei allen Untersuchungen handelt es sich um punktuelle Aufschlüsse und Untersuchungen. Es wurden keine Oberflächenmischproben entspr. Bundesbodenschutzverordnung bzw. Mischproben nach LAGA entnommen und untersucht.

 

Gegen die geplante Nutzung bestehen keine Einwände, wenn Folgendes berücksichtigt wird.

 

1.   Unversiegelte Bereiche müssen die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für den Pfad Boden-Mensch (Industrie- und Gewerbegrundstücke) unterschreiten.

 

2.   Sämtlicher im Rahmen von Baumaßnahmen anfallender Bodenaushub ist nach einer Deklarationsanalytik (entspr. LAGA Richtlinie) zu untersuchen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen, da bei Aufschüttungen von einer möglichen Schadstoffbelastung des Bodens ausgegangen werden muss (§§ 9, 18 BBodSchG). Der Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg richtet sich nach den Ergebnissen der Deklarationsanalytik. Vom FB Umwelt werden keine immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erhoben, die über den bisherigen Planungsstand des B-Planes XXII-27a hinausgehen.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vor Baubeginn sind durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung und die ordnungsgemäße Entsorgung des Bodenaushubs abzusichern.

 

Die Begründung wird im Punkt 1.2.2.5 Altlasten gemäß den Hinweisen korrigiert.

 

18.              BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung NL 111 mit Schreiben vom 09.12.2009

 

Aus landschaftsplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken zu den Zielen des Bebauungsplanes.

 

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der Teilfläche der NEB - Trasse entspricht den Zielen des FNP und des LAPRO Berlin und ist die Fortführung der bereits öffentlich genutzten Grünverbindung zwischen Konrad-Wolf-Straße und Große-Leege-Straße.

 

(Die geplante Weiterführung des im FNP v. Berlin dargestellten Grünzuges auf der Trasse der NEB wird unabhängig von der derzeit nicht machbaren Umsetzbarkeit Ziel des Bezirkes bleiben, da der FNP für die bei seiner Aufstellung beteiligten Behörden und „Träger öffentlicher Belange „ bindend ist und Anpassungspflicht gemäß § 7 BauGB besteht.)

 

In den Planungen des Bezirkes sind die Große- Leege -Straße und die Genslerstraße als übergeordnete Fuß- und Radwegeverbindungen gekennzeichnet und raumprägende Vegetationsstrukturen sind in den Straßen konzipiert bzw. ausgeführt (Lineare Landschaftselemente gem. FNP- Ziel). Die Weiterführung einer Grünverbindung in Richtung Landsberger Allee ist gegeben.

 

Zur Wahrung der Belange des Artenschutzes bei der Bauleitplanung, Vorhabenszulassung und der Baudurchführung werden folgende Hinweise gegeben:

 

Auf Grund der Struktur des Planungsgebiets ist mit dem Vorkommen besonders oder auch streng geschützter Tierarten zu rechnen. Bei der Durchführung der planerisch vorbereiteten Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden) können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten betroffen sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, aus denen sich folgende Anforderungen ergeben:

 

Sanierung oder Abriss von Gebäuden

 

Die Gebäude sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn auf das Vorhandensein von Lebensstätten geschützter Vögel oder Fledermäuse hin durch eine nachweislich fachkundige Person zu überprüfen. Sind Lebensstätten vorhanden, kann die Sanierung oder der Abriss erfolgen, wenn die Oberste Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung –I E 2-) eine entsprechende Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG / Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG erteilt hat. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass weder Tiere noch Gelege zu Schaden kommen, und ist grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, für entfallende Lebensstätten den erforderlichen ökologischen Ausgleich in Form künstlicher Nisthilfen für Vögel bzw. Quartiershilfen für Fledermäuse herbeizuführen.

 

Beseitigung von Bäumen und anderer Vegetation

 

Sofern die Beseitigung von Vegetation einschl. Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbstständigkeit der Jungvögel ablaufen kann. Die Maßnahmen sind daher grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen; anderenfalls bedarf es vor und während der Maßnahmen einer fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung / bzw. Ausnahme für das Beseitigen aktuell genutzter Nester kann nicht erlangt werden.

 

Baumhöhlen unterliegen als dauerhaft geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Sofern solche (i.d.R. schadhafte oder ältere) Bäume beseitigt werden müssen, bedarf es – ungeachtet einer nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln) einzuholende Genehmigung – zusätzlich einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG / Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Lichtenberg.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vor Festsetzung der öffentlichen Parkanlage sind die Kosten zum Erwerb der Grundstücksflächen von der NEB zu ermitteln und in die Investitionsplanung des Amtes für Umwelt und Natur einzustellen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im baulichen Bestand sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten vorhanden sind. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung des § 44 BNatSchG abzusichern. Die Begründung wird um die Hinweise  zu den übergeordneten Fuß- und Radwegeverbindungen und zu geschützten Arten im baulichen Bestand ergänzt.

 

19.              BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtamt mit Schreiben vom 15.09.2011, eingegangen am 26.09.2011

 

Forderungen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Lageplan vier Gebäude dargestellt wurden, die nicht mehr existieren, nur noch teilweise vorhanden sind bzw. der Abbruch bereits angezeigt wurde. Im Bereich des Autohauses Nissan, Gärtnerstraße 15-18, fehlen die genehmigten Neubauten auf der Hofseite.

 

Vor Abschluss des Verfahrens sollte der Lageplan aktualisiert werden.

 

Stadtplanung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Lageplan wird im weiteren Verfahren aktualisiert.

 

 

Ergebnis:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplans XXII-27a. An der Entwicklung des Plangebietes zu drei nach Art und Maß der baulichen Nutzung sich unterscheidenden Gewerbegebieten, einer Fläche für Gemeinbedarf Bezirksverwaltung und einer öffentlichen Parkanlage wird festgehalten.

 

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden hinsichtlich der im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gegebenen Hinweise und der sich daraus ergebenden Abwägung ergänzt.

 

 

 


              Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 19. September bis einschließlich 18. Oktober 2011 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 16. September 2011 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung von der Auslegung in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Weiterhin wurde im o.g. Zeitraum über das Internet die Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf und die Begründung ermöglicht.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Begründung.

 

8 Bürgerinnen und Bürger haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

 

Es gingen 2 schriftliche Anregungen bzw. Hinweise ein:

 

1.              ROLEMA, Rechtsanwälte , Notare im Auftrag der Intech Verwaltungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 13.10.2011

 

Der Bebauungsplanentwurf sieht unter Ziffer II.3 der Planbegründung einschneidende Nutzungseinschränkungen vor, die die Nutzbarkeit der Grundstücke unserer Mandantin und damit den Wert dieser Grundstücke stark einschränken. Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht unserer Mandantin lässt sich nicht mit den Planungszielen rechtfertigen, die im Planentwurf dargelegt werden.

 

Die Sicherung des Plangebietes als Gewerbegebiet wird von unserer Mandantin positiv zur Kenntnis genommen. Verständlich für unsere Mandantin ist auch, dass in Randbereichen des Plangebietes, die sich in Nachbarschaft zum Wohnen befinden, nur Nutzungen zulässig sein sollen, die keine wesentlichen Störwirkungen auf die vorhandene Wohnnutzung haben.

Die erhebliche Nutzungseinschränkung auf Betriebe für das gesamte Plangebiet, die dem produktionsgeprägten Bereich zuzuordnen sind und die mit den Vorgaben des StEP Industrie und Gewerbe begründet wird, ist zu weitgehend, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Das Grundstück unserer Mandantin, welches nahezu den gesamten östlichen Planbereich einnimmt, wird als Betriebsgelände genutzt von einem Elektrikunternehmen, einem Baulogistikunternehmen, einem Hebebühnenverleih, einer Fahrschule, einem Autohändler und einer Werkstatt für LKW und sonstige Nutzfahrzeuge. Dem legitimen Interesse dieser Firmen am Fortbestand und an der Entwicklungsmöglichkeit Ihrer Betriebe, aber auch dem legitimen Interesse unserer Mandantin, diese Betriebe als Mieter zu erhalten, steht der Bebauungsplanentwurf entgegen. Die vorhandenen Betriebe, die nicht zum  produktionsgeprägten Bereich zählen, könnten sich nicht mehr vergrößern und müssten über kurz oder lang den Standort verlassen.

 

Selbst der Firma FATEC, die die Werkstatt für LKW betreibt und als reiner Werkstattbetrieb zum produktionsgeprägten Bereich zählt, wäre die Möglichkeit genommen, zusätzlich auch einen Handel mit Transportern und LKW zu beginnen, was bei guter Geschäftsentwicklung geplant ist. Diese Behinderung der Betriebe widerspricht den Zielen des StEP Industrie und Gewerbe, die darauf gerichtet sind, den Bestandsbetrieben langfristige Planungssicherheit zu bieten und damit beizutragen, diese am Standort zu halten.

 

Die im Planentwurf vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen werden vom StEP auch nicht vorgegeben. Bei dem StEP handelt es sich um eine sektorale Vertiefung des Flächennutzungsplans von Berlin. Die im StEP niedergelegten Zielsetzungen sind also nicht speziell für das EpB-Gebiet 33 (Hohenschönhausen) oder gar für das Bebauungsplangebiet formuliert worden, sondern bilden übergeordnete und nur im Grundsatz, nicht aber notwendigerweise auch im Detail geltende Planungsziele. Diese Planungsziele dürfen bei Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines EpB-Gebietes nicht ohne Rücksicht auf die in dem Gebiet konkreten Verhältnisse umgesetzt und festgeschrieben werden, sondern nur insoweit, wie dies unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse sinnvoll ist. Gerade bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in Randbereichen von EpB-Gebieten sind also Abweichungen von den Zielstellungen des StEP möglich und im vorliegenden Fall auch geboten.

 

Im Interesse der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen ist der Ausschluss von Betrieben des Einzelhandels sowie selbständig genutzter Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie von Sportstätten nicht sachgerecht. Gerade diese Gewerbenutzungen, die in der Regel mit weniger Emissionen (Lärm und Staub) verbunden sind als produktionsgeprägte Nutzungen, sind am Rand des Gesamt-EpB, besonders wenn dort eine Wohnnutzung anschließt, sinnvoll und geboten. Nach den Erfahrungen unserer Mandantin ist darauf hinzuweisen, dass keine ausreichende Nachfrage von produzierenden oder produktionsgeprägten Betrieben nach Flächen bzw. Gebäuden im Plangebiet besteht. Die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken im Plangebiet ist gering und unsere Mandantin muss immer wieder lange Leerstandszeiten in Kauf nehmen. Diese Leerstandszeiten bzw. das Brachliegen von Grundstücksflächen wird zunehmen, wenn der Kreis der zulässigen Nutzungen generell so eingeschränkt wird, wie es im Planentwurf vorgesehen wird.

 

Unsere Mandantin schlägt deshalb vor, dass zumindest in dem GE 2-Bereich und auch in einem ebenso breiten Streifen entlang der Ferdinand-Schultze-Straße nicht die derzeit vorgesehene Nutzungsbeschränkung, d.h. eine Nutzung nur durch produktionsgeprägte Betriebe, festgesetzt wird. Auf diese Weise würde nicht nur ein sanfter Übergang vom produktionsgeprägten Bereich zur nördlich vorhandenen Wohnbebauung ermöglicht werden, sondern es würden auch den im Plangebiet bereits vorhandenen Betrieben, die nicht produktionsgeprägt sind, eine zukunftsorientierte Entwicklungsmöglichkeit verbleiben. Darüber hinaus sollte der Bebauungsplan generell die Möglichkeit enthalten, Ausnahmen von den restriktiven Nutzungsbeschränkungen zuzulassen, damit bei fehlenden produktionsgeprägten Nutzern auch eine „normale“ gewerbliche Nutzung der Flächen im Plangebiet ausnahmsweise erlaubt wird.

 

Stadtplanung:

 

Diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit dem Bebauungsplan sollen für das Planungsgebiet die Ziele des StEP Industrie und Gewerbe und das Konzept des produktionsgeprägten Bereiches (EpB) am Standort gesichert werden. Ziel des EpB ist die Sicherung von Industrie- und Gewerbestandorten für produktionsgeprägte Nutzungen. Das Konzept soll den ansässigen Betrieben Planungssicherheit bieten, um auf diese Weise dafür zu sorgen, dass sie am Standort bleiben. Darüber hinaus soll der zunehmenden Verflechtung von Produktionsbetrieben und industrienahen Dienstleistern Rechnung getragen werden. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Sie stehen nicht im Widerspruch zu den Zielen des StEP Industrie und Gewerbe und des EpB. Die geplante Erweiterung des Tätigkeitsfeldes von FATEC (Handel mit Transportern und LKW) ist mit den Zielen des EpB und des Bebauungsplanes vereinbar. Neben dem angestrebten Ziel des EpB, hier am Standort das verarbeitende Gewerbe und Baugewerbe anzusiedeln, sind laut Tabelle 9 auch Betriebe möglich, die zur Entwicklung, Fertigung und Wartung von Erzeugnissen des produzierenden Gewerbes beitragen wie z.B. Dienstleistungen der Informationstechnologie, Rechts- und Steuerberatung, Unternehmensberatung, Architektur- und Ingenieurbüros sowie Forschung und Entwicklung. Die Ansiedlung dieser Betriebe eignet sich insbesondere in Nachbarschaft zu den umgebenden Wohngebieten im Bereich der festzusetzenden Gewerbegebiete GE 2 und GE 3.

 

Bei der im Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Tabelle 9 vorgegebenen Nutzungsvielfalt, die Grundlage der Textfestsetzungen Nr. 3 und 4 sind, kann nicht von einer restriktiven Nutzungsbeschränkung gesprochen werden.

 

In unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich das Ortsteilzentrum Hauptstraße. Der Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen im Bebauungsplan XXII-27a dient der Stärkung dieses Ortsteilzentrums und beugt Leerstand durch Verdrängung vor.

 

 

 

2.              Mercedes-Benz, FATEC Fahrzeug Service GmbH mit Schreiben vom 14.10.2011

 

Der Begründung haben wir entnommen, dass in dem Plangebiet zukünftig nur noch produktionsgeprägte Nutzungen zulässig sein sollen. Unter anderem soll Einzelhandel im Plangebiet nicht mehr zulässig sein. Dies haben wir der Tabelle auf Seite 91 des StEP entnommen, wo konkret aufgelistet wird, welche wirtschaftliche Tätigkeit zum produktionsgeprägten Bereich zählen soll. Der Handel mit Kraftfahrzeugen gehört nicht dazu.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass die beabsichtigte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten unseres Betriebsgeländes für uns verheerende Wirkungen hätte. Wir sind eine Mercedes Benz Vertragswerkstatt für Transporter und LKW. Derzeit liegt unser Schwerpunkt zwar noch auf dem Reparaturbetrieb, jedoch planen wir auch die Erweiterung unseres Tätigkeitsfeldes auf den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen im Transporter- und LKW-Bereich. Des Weiteren wird angestrebt, einen Kleinteilemarkt mit sämtlichem KfZ-Zubehör für Transporter und LKW für alle gängigen Marken zu errichten. Diese geplante Erweiterung ist für uns existenziell notwendig, um einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb gewährleisten zu können und für das Wachstum unseres Unternehmens von großer Bedeutung. Wenn wir diese Entwicklungsmöglichkeit am Standort Ferdinand-Schultze-Straße zukünftig nicht mehr haben sollten, würden wir den Standort aufgeben müssen.

 

Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer weiteren Planung und beschränken Sie die Nutzbarkeit des Geländes nicht so, dass vorhandene Betriebe wie wir zukünftig keine Entwicklungsmöglichkeit mehr haben. Das kann nicht im Interesse des Bezirks sein. Diese Planung liegt auch nicht im Interesse unserer Mitarbeiter, die von einer Aufgabe unseres jetzigen Standortes auch massiv persönlich betroffen wären.

 

Stadtplanung:

 

Diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit dem Bebauungsplan XXII-27a sollen die Ziele des StEP Industrie und Gewerbe und das Konzept des produktionsgeprägten Bereiches (EpB) am Standort gesichert werden. Ziel des EpB ist u.a., die vorhandenen Betriebe am Standort zu erhalten und ihnen eine Planungssicherheit zu geben. Die vorhandene Nutzung – Mercedes Benz Vertragswerkstatt für Transporter und LKW – entspricht dem Entwicklungsziel des StEP und des EpB. Die geplante Erweiterung des bisherigen Tätigkeitsfeldes auf den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen im Transporter- und LKW-Bereich sowie die Errichtung eines Kleinteilemarktes mit KfZ-Zubehör entspricht einer Entwicklung zu einem produktionsorientierten Dienstleister und damit den Zielen des Entwicklungskonzeptes des produktionsgeprägten Bereiches am Standort. Dem Verbleib und der Entwicklung der FATEC Fahrzeug Service GmbH am Standort stehen somit die Ziele des Bebauungsplanes nicht entgegen.

 

Um die Entwicklungsmöglichkeit bestehender und neuer Betriebe am Standort nicht zu beschränken wird die Textfestsetzung Nr. 4 dahingehend verändert, dass das Wort „deutlich“ und der Halbsatz „um ausschließlich dort hergestellte Produkte zu veräußern“ – gestrichen werden.

 

 

Ergebnis: 

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplans XXII-27a. An der Entwicklung des Plangebietes zu drei nach Art und Maß der baulichen Nutzung sich unterscheidenden Gewerbegebieten, einer Fläche für Gemeinbedarf Bezirksverwaltung und einer öffentlichen Parkanlage wird festgehalten. Die Textfestsetzung Nr. 4 wird korrigiert.

 

 

 

 
 

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