Drucksache - DS/0048/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11 - 63
Arbeitstitel: Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße (Altsiedlung)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.12.2011 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)    für das Gelände zwischen der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 1-81, 83/113 B und der Ahrensfelder Chaussee 87/93 A im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Falkenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-63 aufzustellen.

 

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

-      Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten,

-      Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-63 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet.

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-63 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats.

 

 

c)    mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Stadtentwicklung zu beauftragen.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des

Bebauungsplanes 11-63

 

für das Gelände zwischen der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 1-81, 83/113B und der Ahrensfelder Chaussee 87/93A im

Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg

 

 

 

ohne Maßstab

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für allgemeine Wohngebiete mit überwiegend landschaftlicher Prägung sowie die dazugehörige Infrastruktur festsetzen.


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens dient der Umsetzung der im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 4. Oktober 2011 (ABl. S. 2408) verfolgten Planungsziele. Demnach ist das o.g. Gebiet überwiegend als Wohnbaufläche W 4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt; der südliche Bereich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße ca. ab der Nr. 109/ 113 B und der Bereich der Ahrensfelder Chaussee 87/93 A sind als Wohnbauflächen W 4 (ohne landschaftliche Prägung) dargestellt.

 

Das Plangebiet umfasst ein vorhandenes Einfamilienhausgebiet, das sich - bis auf einen süd-westlichen Abschnitt - beidseitig der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße von der Ahrensfelder Chaussee bis zur Landesgrenze erstreckt. Vorzufinden sind überwiegend eingeschossige Wohngebäude vielfach mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss, die im vorderen, mittleren oder hinteren Grundstücksteil in offener Bauweise errichtet wurden. Einige Grundstücke sind unbebaut und dienen der Erholungsnutzung. Entscheidungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken wurden bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB getroffen. Diese Verfahrensweise erweist sich zunehmend als unzureichend, um die Einhaltung des Nutzungsmaßes und der landschaftlichen Prägung zu gewährleisten. Zum Einen haben die angrenzenden B-Pläne XXII-33 und XXII-39 höhere Nutzungsmaße festgesetzt, die nun das Beurteilungsmaß für den Rahmen der bisherigen näheren Umgebung sprengen. Zum Anderen ist es in der Vergangenheit vielfach zu Grundstücksteilungen gekommen, so dass die Grundstücke hinsichtlich ihrer Größe und des Maßes der baulichen Nutzung als absolute Zahl nicht mehr miteinander vergleichbar sind.

 

Aus diesen Gründen kann das in der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße vorhandene Maß der baulichen Nutzung, das bezogen auf die überbaubare Grundfläche bei ca. 20 % (GRZ 0,2) liegt und Ausdruck der landschaftlichen Prägung ist, nach § 34 Abs.1 BauGB nicht mehr ausreichend gewährleistet werden.

 

Für den südlichen Bereich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße, der zwischen den B-Plänen XXII-33 und XXII-39 liegt, soll ein noch zu ermittelndes Nutzungsmaß festgesetzt werden, das geringfügig über dem vorhandenen liegen und zwischen den beiden deutlich höheren Nutzungsmaßen der B-Plan-Flächen vermitteln soll. Dabei soll der Charakter der vorhandenen Bebauung östlich dieses Abschnittes der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße nicht wesentlich verändert werden.

 

Daraus folgend besteht die Notwendigkeit der Festsetzung entsprechender Planungsziele über ein Bebauungsplanverfahren. Im Wesentlichen sollen allgemeine Wohngebiete, die offene Bauweise, die GRZ und die GFZ sowie die Wandhöhe und die absolute Höhe der Bebauung sowie die öffentlichen Erschließungsflächen festgesetzt werden.

 

Es ist beabsichtigt, das B-Plan-Verfahren gemäß § 13 a im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Auf den Umweltbericht kann daher verzichtet werden. Jedoch müssen die Belange von Umwelt und Natur im Laufe des Verfahrens berücksichtigt werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens umfasst ca. 108.900 m2. Davon sollen ca. 19.200 m2 als zulässige Grundfläche festgesetzt werden. Der Wert entspricht der zulässigen Größe für die festzusetzende Grundfläche und begründet somit ein Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 12.10.2011 und die zuständige Senatsverwaltung mit Schreiben vom 20.10.11 zugestimmt.

 
 

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