Drucksache - DS/0047/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-59 G
Arbeitstitel: zentraler Versorgungsbereich Ortsteilzentrum Hauptstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.12.2011 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-59 G;

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)              das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-59 G;

 

Anlage 3:              Auswertung und Ergebnis

 

c)              entsprechend den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-59 G weiterzuführen und die Behörden und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen;

 

d)              mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-59 G

für die Grundstücke Hauptstraße 19-24;

die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34

sowie angrenzende Flurstücke 431 und 433;

die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2,

Wollenberger Straße 1, 3, 5/9;

das Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100 sowie

das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225);

das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen

Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/8 und Titastraße 1A-8

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

 


              Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis

der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

Das B-Planverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, so dass eine Umweltprüfung nicht erforderlich ist. Von der Möglichkeit, auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten, wurde aber nicht Gebrauch gemacht.

 

6 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben vom 15.09.2011 über die Planung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Bis auf die Handwerkskammer Berlin haben sich alle angeschriebenen Behörden geäußert. Sie gaben folgende Stellungnahmen ab:

teilweise nur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Schreiben

 

1.              Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.21, mit Schreiben vom 27.09.2011

 

Es wurde auf die Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 04.01.2011 verwiesen. In dem genannten Schreiben wurde Folgendes mitgeteilt:

 

Die Absicht, Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Plangebietes auszuschließen, ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Die für die Planung relevanten Grundsätze der Raumordnung werden angemessen berücksichtigt. Den Grundsätzen der Raumordnung zur Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung sowie zur Entwicklung Verkehr sparender Siedlungsstrukturen kann mit der Planung entsprochen werden.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Der beabsichtigte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist hier grundsätzlich zulässig.

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten liegen nicht vor.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung ergänzt.

 

Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt, da das Bebauungsplanverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wird.

 

 

2.              Industrie- und Handelskammer zu Berlin, mit Schreiben vom 14.10.2011

 

Gegen den Bebauungsplan zum Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten zum Schutz des OTZ an der Hauptstraße werden keine Einwendungen erhoben.

 

Stapl:

Die Begründung wird um den Hinweis ergänzt.

 

 

3.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B, mit Schreiben vom 21.10.2011

 

Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen ist vorzutragen, dass die Stellungnahmen vom 03.01.2011 weiterhin relevant sind.

              Es war Folgendes mitgeteilt worden:

              Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich sowie für den Bereich Alt-Hohenschönhausen (Storchenhof) gemischte Baufläche dar. Da eine Nutzung im Geltungsbereich nicht vorbereitet wird, ist die Entwickelbarkeit aus dem FNP nicht abschließend zu beurteilen.

Gemäß der Zentrenstruktur des FNP ist der Bereich Alt-Hohenschönhausen nicht mit dem Symbol „Einzelhandelskonzentration/Orteilzentrum“ gekennzeichnet. Demnach ist es derzeit nur ein Nahversorgungszentrum. In der Begründung ist demzufolge auf den Bereich als „zentraler Versorgungsbereich“ gemäß 2.2.3 AV Einzelhandel Bezug zu nehmen.

              Es wird die Entwicklung von Handelsflächen entlang und im großräumigen Umfeld der Landsberger Allee im gesamtstädtischen Kontext der Zentrenstruktur geprüft. Sollte dabei hinsichtlich der Entwicklung eines Ortsteilzentrums im Bereich Alt-Hohenschönhausen eine Vereinbarkeit mit gesamtstädtischen Zielen festgestellt werden, ist eine Änderung des FNP begründbar. Dabei ist dann auch die Begrenzung des zentralen Versorgungsbereiches zu prüfen.

Die Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen des FNP kann nicht abschließend beurteilt werden.

 

Zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen wurde Folgendes vorgetragen:

 

-              Es wird die Absicht begrüßt, zur Sicherung und zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Alt-Hohenschönhausen/Hauptstraße den o. g. Bebauungsplan aufzustellen.

-              Das Zentrum Alt-Hohenschönhausen/Hauptstraße ist Ortsteilzentrum gem. StEP Zentren 3 vom 12.04.2011. Im Flächennutzungsplan von Berlin ist derzeit kein Symbol für dieses Ortsteilzentrum dargestellt; eine entsprechende Änderung des FNP gem. Zentreneinstufung des StEP Zentren 3 wird aktuell geprüft.

-              Die Begründung des Bebauungsplans könnte z.B. in Punkt I.3.3 ergänzend mit den konkreten, vom Senat beschlossenen Steuerungsgrundsätzen des StEP Zentren 3 unterfüttert werden (vgl. Kap. 2.3 des StEP Zentren 3).

-              Auswahl der auszuschließenden Sortimente: In einem ersten Schritt sah der B-Plan-Entwurf pauschal den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente vor. Hierzu hat SenStadt in der Stellungnahme vom 03.01.11 angemerkt, dieses sei ohne Differenzierung nicht nachvollziehbar. Hintergrund hierbei war, dass zu erwägen sei, ob dem Gebiet nicht eine (begrenzte) Gebietsversorgung zugestanden werden müsse (z. B. um die Versorgungswege von weiter östlich Wohnenden – bis ins Zentrum – nicht unangemessen lang werden zu lassen). Ausgehend von der (begrenzten) Einwohnerzahl im Gebiet und den (kurzen) Versorgungsdistanzen zum Ortsteilzentrum kann Ergebnis einer solchen Erwägung sein, bestimmte Sortimente im Gebiet zugunsten der Zentrenentwicklung tatsächlich vollständig auszuschließen.

-              Im aktuell vorgelegten B-Plan-Entwurf werden nunmehr bestimmte Sortimente vollständig ausgeschlossen. Die Auswahl wird auf S. 11 der Begründung kurz erläutert: es sollen diejenigen Sortimente ausgeschlossen werden, „die bereits im zentralen Versorgungsbereich vorhanden sind und [...] die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Zentrums aufrecht zu erhalten und zu stärken.“ Dieser Ansatz ist im Grundsatz nachvollziehbar und legitim. Es bleibt gleichwohl die Frage offen, warum bestimmte Sortimente, die in Berlin gem. AV Einzelhandel aus gesamtstädtischer Sicht als zentrenrelevant eingestuft werden, hier in dieser konkreten Situation nicht ebenfalls ausgeschlossen werden.

-              Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, ein alternatives Auswahl- und Begründungsverfahren für die Sortimente durchzuführen: Ausgangspunkt hierzu sollte die Sortimentsliste der AV Einzelhandel sein, in der die Zentrenrelevanz von Sortimenten aus gesamtstädtischer Perspektive dargestellt wird. Es spricht daher vieles dafür, diese zentrenrelevanten Sortimente in einem ersten Schritt und unter Berücksichtigung der o. g. Steuerungsgrundsätze des StEP Zentren 3 als unzulässig anzusehen. In einem zweiten Schritt kann erwogen werden, einzelne dieser gesamtstädtisch zentrenrelevanten Sortimente für den hier zu erarbeitenden Bebauungsplan unter Bezug auf besondere Planungsziele und auf Besonderheiten der Örtlichkeit ausnahmsweise und begründet anders einzustufen.

-              Ergänzend zu vorzunehmenden Ausschlussfestsetzungen sind weitere Einzelhandelsnutzungen, die sich nicht nach § 34 BauGB in das Gebiet einfügen, selbstverständlich ebenfalls unzulässig. Dies könnte bei der Zusammenstellung der Sortimente erläutert werden.

 

Stapl:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde zwischenzeitlich um weitere Grundstücke erweitert, für die der FNP nicht nur gemischte Baufläche sondern auch Wohnbaufläche darstellt.

 

Es ist richtig, dass der FNP an der Hauptstraße kein Ortsteilzentrum darstellt. Allerdings wurde im StEP Zentren 3 das Zentrum Hauptstraße/Konrad-Wolf-Straße als Ortsteilzentrum eingestuft.

 

Die Begründung wird bezüglich der fehlenden Darstellung der Einzelhandelskonzentration im Bereich Alt-Hohenschönhausen (Storchenhof) und mit Bezug auf die AV Einzelhandel und die Steuerungsgrundsätze des StEP Zentren 3 ergänzt.

 

Entsprechend den Anregungen erfolgt eine Überprüfung des notwendigen Ausschlusses von weiteren Sortimenten.

 

Die Begründung wird ergänzt.

 

4.              Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B, mit Schreiben vom 06.10.2011

 

Aus handelstruktureller Sicht wird der Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten im Rahmen der textlichen Festsetzung zur Sicherung des Ortsteilzentrums begrüßt.

 

Stapl:

Die Begründung wird um den Hinweis ergänzt.

 

 

5.              Bezirksamt Lichtenberg, Büro für Wirtschaftsförderung, mit Schreiben vom 21.09.2011

 

Es wird empfohlen auch das Sortiment zoologischer Bedarf als unzulässig einzustufen, da es auch für diese Branche Interessenten für separate nicht integrierte Standorte mit Verkaufsflächen unterhalb der Grenzen für großflächigen Einzelhandel gibt. Im Ortsteilzentrum einschließlich des angrenzenden Hellweg-Baumarktes wird dieses Sortiment von mehreren Anbietern offeriert.

 

Stapl:

Die Unzulässigkeit des Sortiments „zoologischer Bedarf“ wird geprüft.

 

Ergebnis:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine Veränderung der grundsätzlichen Zielstellung des Bebauungsplanes.

 

Die Begründung wird korrigiert und ergänzt.

 

Darüber hinaus wird in Vorbereitung des nächsten Verfahrensschrittes geprüft, ob der Katalog der unzulässigen Sortimente im Geltungsbereich erweitert werden muss.

 


              Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis

der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Von der Möglichkeit auf diese frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu verzichten, da das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, wurde aber nicht Gebrauch gemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 19. September bis einschließlich 18. Oktober 2011 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 16. September 2011 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Weiterhin wurde im o. g. Zeitraum über das Internet die Einsichtnahme in den B-Planvorentwurf und die Begründung ermöglicht Aufgrund eines Fehlers bei der Anzeige in der Presse wurden die Eigentümer der im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke Hauptstraße 19-24 direkt schriftlich über die frühzeitige Beteiligung informiert.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Begründung.

 

7 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen.

 

Es wurde eine schriftliche Stellungnahme durch den außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Nachbarn des im Geltungsbereich befindlichen Grundstücks Konrad-Wolf-Straße 11 mit folgendem Inhalt abgegeben:

 

Um den auf dem eigenen Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt als Nahversorger für die Anwohner zu erhalten und einer in Aussicht gestellten Kündigung des Gewerbemietvertrages entgegenzuwirken, soll die bestehende Stellplatzanlage erweitert werden. Dies ist nur möglich, wenn eine Teilfläche des angrenzenden Grundstücks Konrad-Wolf-Straße 11 erworben wird. Dazu und zur Optimierung der Belieferung des Marktes wäre ein Flächenbedarf von ca. 1.000 bis 1.200 m² erforderlich.

 

Zur Geschlossenheit des Straßenbildes in der Konrad-Wolf-Straße sollte eine weitere Bebauung zugelassen werden. Für die Nutzer dieses Gebäudes besteht ggf. auch ein Bedarf an Stellplätzen.

 

              Es wird um Berücksichtigung des dargestellten Ansatzes zur Herstellung von Stellplatzflächen gebeten.

 

              Stapl:

Das Grundstück Konrad-Wolf-Straße 11 wurde zusammen mit weiteren Grundstücken in den Geltungsbereich aufgenommen, da bei einer möglichen Aufgabe der öffentlichen Nutzung in diesem Bereich die Grundstücke aufgrund ihrer Größe und Lage sowie der Umgebungsbebauung für die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen geeignet sind und aufgrund des zu realisierenden Umfangs die vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche Hauptstraße und auch Konrad-Wolf-Straße (Nahversorgungszentrum) schädigen können.

 

Die angestrebte Erweiterung des benachbarten Einzelhändlers ist mit der planerischen Zielsetzung nicht vereinbar. Da es sich um einen integrierten Standort handelt, der von dichter Wohnbebauung umgeben ist und auch durch den ÖPNV gut erschlossen ist, muss davon ausgegangen werden, dass mit der Erhöhung der Stellplatzanzahl der Auto fahrende Kunde erreicht werden soll, der nicht im unmittelbaren Einzugsbereich wohnt. Damit wird möglicherweise Kaufkraft von anderen Standorten, die zentrale Versorgungsbereiche sind, gebunden und diese Standorte werden geschwächt. Eine Änderung des Geltungsbereiches ist mit der Zielsetzung des B-Planes nicht vereinbar.

 

 

Ergebnis:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich keine Veränderung der grundsätzlichen Zielstellung des Bebauungsplanes.

 
 

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