Drucksache - DS/0025/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11 - 60
Arbeitstitel: Gotlindestraße 2-20, Lindenhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.12.2011 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
05.01.2012 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlage 1 u. 3 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2.1  
VzK - Anlage 2.2  
VzK - Anlage 2.3  
VzK - Anlage 2.4  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Grundstück Gotlindestraße 2-20 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-60 aufzustellen. Zwei städtebauliche Zielkonzepte bilden die Grundlage.

 

Die wesentlichen Planungsziele sind:

Zielkonzept (A 2.1)

-        Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Bestandsensemble und in den Neubaufeldern,

 

Zielkonzept (B 1.2)

-        Festsetzung eines Mischgebietes, eines eingeschränkten Gewerbegebietes oder eines Sondergebietes im Bestandsensemble sowie ein allgemeines Wohngebiet in den Neubaufeldern und im südöstlichen Bestandsgebäude.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Zielkonzepte

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-60 mit den beiden Zielkonzepten die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 3:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-60

für das Grundstück Gotlindestraße 2-20

im Bezirk Lichtenberg

 

 

 

Maßstab 1:5000

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Zielkonzept (A 2.1)

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Bestandsensemble und in den Neubaufeldern,

 

Zielkonzept (B 1.2)

Festsetzung eines Mischgebietes, eines eingeschränkten Gewerbegebietes oder eines Sondergebietes im Bestandsensemble sowie ein allgemeines Wohngebiet in den Neubaufeldern und im südöstlichen Bestandsgebäude.

 

Stand Oktober 2011- Aufstellungsbeschluss


Anlage 3

Anlage 3

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Das Grundstück mit seinem denkmalgeschützten Bauensemble wird zurzeit als Kinderkrankenhaus genutzt. Mit der Verlagerung des Kinderkrankenhauses Lindenhof bis Mitte 2012 an einen anderen Standort, soll die Liegenschaft möglichst zeitnah einer städtebaulich geeignete Nachnutzung zugeführt werden.

Aus diesem Grund wurde ein städtebauliches Rahmenplanungsverfahren durchgeführt.

Im Ergebnis wurden zwei Zielkonzepte ausgewählt, die die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren und für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Behördenbeteiligung bilden.

Im Geltungsbereich soll folgendes festgesetzt werden.

Entsprechend Zielkonzept (A 2.1) ein allgemeines Wohngebiet im Bestandsensemble und in den westlichen und südöstlichen Neubaufeldern oder

entsprechend Zielkonzept (B1.2) ein Mischgebiet, ein eingeschränktes Gewerbegebiet oder ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung im Bestandsensemble sowie ein allgemeines Wohngebiet für die Neubaufelder einschließlich des südöstlichen Bestandsgebäudes.

 

Planungsrechtliche Grundlagen

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9.Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt das Plangebiet als Teil einer Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung Schule, Krankenhaus und Hochschule und Forschung dar. Entlang der südlichen Gebietsgrenze ist Grünfläche dargestellt. Das Gebiet befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

 

Die am 17.08.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossene Bereichsentwicklungsplanung für Alt – Lichtenberg stellt für den Geltungsbereich Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dar.

 

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt im Teilplan „Biotop und Artenschutz“ den Geltungsbereich teilweise als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung und als Schutzgebiet für die Pflege und Entwicklung von sonstigen Prioritätsflächen für Biotopschutz und Biotopverbund zur vorrangigen Entwicklung von Arten der Grünanlagenbiotope (Park- und Grünanlagen, Friedhöfe, Kleingärten) dar.

 

Im Geltungsbereich befindet sich der Denkmalbereich – Gesamtanlage – Gotlindestraße 2-20, Kinderkrankenhaus Lindenhof, die zwischen 1894-95 errichtet wurde. Die denkmalgerechte Einfügung des Vorhabens in den Denkmalbereich wird in Abstimmung mit der unteren und oberen Denkmalschutzbehörde erfolgen.

 

Verfahren

 

Mit Schreiben vom 20.07.2011 wurde gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-60 mitgeteilt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem Schreiben vom 02.09.2011/ 08.09.2011 im Hinblick auf die Sicherung gesamtstädtischer Planungen zu den alternativen städtebaulichen Zielkonzepten A2.1 und B 1.2 folgendes mitgeteilt.

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) stellt Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil und die Zweckbestimmungen Schule, Krankenhaus und Hochschule und Forschung (in Kombination für die Gesamtfläche) sowie angrenzend übergeordnete Grünvernetzungen in generalisierter Form dar.

 

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird nicht in Aussicht gestellt.

 

Eine Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan nur dann gegeben, wenn die Fläche für allgemeines Wohnen im Bestand und Neubau kleiner als 3 ha ist.

 

Es wird empfohlen, die Planungsziele des Bebauungsplanes auf der Basis des städtebaulichen Zielkonzeptes B 1.2 weiter zu entwickeln. Festsetzung eines Sondergebietes in Nachnutzung des Ensembles (z. B. Medizin-/Sozialeinrichtung/ altengerechte Pflege/ Bildungseinrichtung etc.) und arrondierend Sonderwohnformen (altengerechtes/ betreutes Wohnen/ Sport- und Freizeitangebote etc.).

 

Das beabsichtigte Planungsziel des städtebaulichen Zielkonzepts A 2.1 Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.

 

Im Sinne einer städtebaulich geordneten Entwicklung wären bestehende und geplante Nutzungen in der Umgebung im Kontext zu betrachten, ferner wäre aufzuzeigen, wie im Umfeld die Belange der gewerblichen Wirtschaft gesichert bleiben (z. B. Schutz vor Nutzungseinschränkungen, Bewältigung von Emissionskonflikten).

 

Bei der zukünftigen Nutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem „Roederngleis“ um gewidmete Bahnfläche handelt. Die Bahntrasse erschließt das Gewerbegebiet Herzbergstraße und muss als Option für zukünftige Entwicklungen erhalten bleiben.

 

Das Bebauungsplanverfahren muss nach § 7 AGBauGB durchgeführt werden, da mit den angrenzenden Bahnanlagen gem. Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt werden und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilt in ihrem Schreiben vom 08.08.2011 mit, dass beide Nutzungskonzepte zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.

 

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die beabsichtigten Nutzungen sind hier grundsätzlich zulässig.

 
 

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