Drucksache - DS/0024/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11 - 53
Arbeitstitel: Einbecker Straße 68
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.12.2011 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              für die Grundstücke Einbecker Straße 68/78 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11 - 53 aufzustellen:

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

-       Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes

-       Festsetzung der zur Erschließung notwendigen örtlichen Verkehrsflächen.

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11 - 53 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)    mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


              Anlage 1

 

 

Bebauungsplan 11-53

für die Grundstücke Einbecker Straße 68/78
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

 

Planungsziel:

Allgemeines Wohngebiet

 

                            Anlage 2

 

Begründung

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-53 umfasst die Grundstücke Einbecker Straße 68/78 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde und hat eine Größe von ca.

13300 m².

2. Bestehende Leitpläne

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Nov.  2009. (ABl. S.2666), zuletzt geändert am 9. Juni 20011 (Abl. S. 2343) stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-53 teilweise als Wohnbaufläche, Typ W 2 (GFZ bis 1,5) und teilweise als Grünfläche dar.

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm in der Fassung. der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt aktualisiert am 09. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt in seinen Teilplänen „Biotop und Artenschutz“ sowie „Landschaftsbild“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar. Im Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ ist der Bereich als Wohnquartier mit der Notwendigkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Im Teilplan „Naturhaushalt / Umweltschutz“ ist es ein Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt für Entsiegelungsmaßnahmen.

Da sich die o.g. Grundstücke in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ befinden und keine verbindlichen planerischen Regelungen gemäß § 30 BauGB vorliegen, haben wir dort momentan noch planungsrechtlich den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB.

Die geplante Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes i.S. von §4 BauNVO ist aus den o.g. Bauleitplänen abzuleiten.

3. Aktueller Anlass der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-53 ist der drohende bauliche Verfall des  Handelsstandortes aufgrund bekannter Umzugs-/Auszugspläne dort ansässiger Händler.

Aufgrund von einigen Neubauten von Handelseinrichtungen im Umfeld hat dieser Standort für die Versorgung der Einwohner an Bedeutung verloren und droht brach zu fallen.

Eine Neuansiedlung von Händlern an diesem Standort ist nicht erwünscht. Das in der aktualisierten Überarbeitung vorliegende Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg geht ebenfalls davon aus, dass der Einzelhandelsstandort für die Nahversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln etc. keinerlei Bedeutung hat

Auf den Grundstücken Einbecker Straße 74 und 78 befinden sich  2 in die Denkmalliste Berlin eingetragene Baudenkmale (Mietshaus um 1880), die sog. „Kutscherhäuser“. Diese Gebäude stehen ebenfalls seit vielen Jahren leer und verfallen.

Diesem Verfall soll mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für eine behutsame und geordnete städtebauliche Entwicklung entgegengewirkt werden.

4. Ziele und Zwecke der Planung

Mit dem Bebauungsplan 11-53 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes, der dazu erforderlichen öffentlichen Erschließung und ggf. der Flächen für einen öffentlichen Grünzug geschaffen werden.

Ziel des Bebauungsplans 11-53 ist es, eine dem Flächennutzungsplan und der Landes- bzw. der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechende städtebauliche Entwicklung zu einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten Nutzung vorzubereiten und zu leiten. Das vorgefundene städtebauliche Leitbild in diesem Stadtteil soll erhalten bleiben und gleichzeitig eine Chance zur Weiterentwicklung geschaffen werden.

5. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Der Bebauungsplan 11-53 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

·      Bestimmung der Art der baulichen Nutzung WA:

Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen:

Im festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet sollen die sich aus den Regelungen des

§ 17 BauNVO ergebenden Obergrenzen festgesetzt werden.

Die städtebauliche Figur der straßenbegleitenden Bebauung an der Einbecker Straße soll durch Baufelder geregelt werden.

·      Die notwendige Erschließung wird durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen im Abschnitt der Einbecker Straße sichergestellt.

·      Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

6. Planungsalternativen

Die Alternative zur beschriebenen Planung besteht in der Sicherung von Grünflächen für die Fortsetzung des im FNP dargestellten öffentlichen Grünzuges.

 

7. Mitteilung der Planungsabsicht

Gemäß § 5AGBauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994, wurden durch die Abt. Stadtentwicklung mit Schreiben vom 12.09.2011 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die Absicht über die Absicht, den Bebauungsplan 11-51 aufzustellen, informiert.

In Ihrer Antwort teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg  GL5 mit, dass sich zum derzeitigen Planungsstand kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennbar sei.

Bei der weiteren Konkretisierung der Planung sei der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung angemessen zu berücksichtigen.

Eine Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung steht noch aus.

 

 
 

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