Drucksache - DS/2214/VI  

 
 
Betreff: Veränderung der Erhaltungsverordnung Paul-König-Straße - Ausnahme von der einheitlichen Dachgestaltung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Stadtentwicklung/Bauen und VerkehrBezirksamt
   
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.08.2011 
53. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.12.2011 
3. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)     

Sachverhalt
Anlagen:
Dringliche Beschlussempfehlung Stadt/Bau/Verk. PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Der Ausschuss Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Ziel der von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Erhaltungsverordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Siedlungsgebietes Paul-König-Straße/Titastraße aufgrund des geschlossenen architektonischen Erscheinungsbildes der Siedlung. Dabei sollen insbesondere die baulich und räumlich zusammenhängende Siedlungsstruktur sowie die besondere städtebauliche Bedeutung, die die Siedlung durch das homogene Orts- und Straßenbild und durch die Stadtgestalt erhält, bewahrt werden.

 

Für dieses Ortsbild sind u. a. von prägender Bedeutung die Dachform, Dachneigung und Dachfarbe sowie das straßenseitige und damit wahrnehmbare Fehlen bzw. nur untergeordnete Vorhandensein von Dachaufbauten. Das heißt, die straßenseitigen, rot eingedeckten Dachflächen bestimmen das Erscheinungsbild der von den Häusern geprägten Straßenzüge wesentlich mit. Von den 67 Wohngebäuden im Siedlungsbereich sind 37 Hauptgebäude ohne Dachflächenfenster und bei 24 Hauptgebäuden ist nur jeweils ein der Verbesserung der Belichtung im Dachgeschoss dienendes Dachflächenfenster vorhanden. Selbst bei den restlichen Gebäuden mit 2 bzw. 3 Dachflächenfenstern sind diese der Dachfläche deutlich untergeordnet und nehmen nicht mehr als 5 % der Dachfläche ein.

 

Die Errichtung von Solaranlagen verändert insbesondere aufgrund des häufig geplanten Umfangs und der Farbe das Dach so, dass die typische rote Farbe des Daches nicht mehr als vorherrschend wahr genommen wird und in die Harmonie der insgesamt ruhigen Dachlandschaft des Siedlungsbereiches gravierend eingegriffen wird. Eine Solaranlage stellt einen erheblichen Eingriff in einem Bereich dar, in dem bisher keine straßenseitige Dachfläche als Auflagefläche für Anlagen zur Erzielung regenerativer Energien genutzt wird und auch keine vorherrschenden Dachaufbauten vorhanden sind.

 

Um im Sinne des Klimaschutzes die Nutzung regenerativer Energien auch im Erhaltungsgebiet zu ermöglichen, sollen aber Solaranlagen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zulässig sein:

 

·         Die Anlagen sollten vorrangig auf der von der Straße abgewandten Seite des Gebäudes errichtet werden.

·         Die Anlagen müssen im funktionellen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen und der Eigenversorgung dienen.

·         Sofern diese Anlagen nur straßenseitig errichtet werden können, müssen sie auf dem Dach so errichtet werden, dass sie organisch wie Dachflächenfenster in die Dachfläche eingebunden sind.

·         Solaranlagen auf dem Dach sind so anzubringen, dass sie einen deutlich wahrnehmbaren Abstand von Traufe und First aufweisen und im mittleren Dachbereich von Traufe und First aus betrachtet angeordnet sind.

·         Die Summe aller Dachauf- und Dacheinbauten darf nicht mehr als ein Drittel der Dachfläche betragen.

 

 
 

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