Drucksache - DS/2176/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-21
Arbeitstitel: Obersee
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.08.2011 
53. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)              die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-31 vom 29. September 2010 für das Gelände zwischen Oberseestraße, Käthestraße, Lindenweg, Waldowstraße, Scharnweberstraße und Manetstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

 

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24. März 2011 zur Drucksache Nr. 2053/VI den Bebauungsplan XXII-31 vom 29. September 2010 für das Gelände zwischen Oberseestraße, Käthestraße, Lindenweg, Waldowstraße, Scharnweberstraße und Manetstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-31 entschieden.

 

Mit Schreiben vom 07.06.2011 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass nach rechtlicher Prüfung der Bebauungsplan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann. Die Hinweise führten zu einer Korrektur/Ergänzung der der Begründung und der Rechtsverordnung. (siehe Anlage 2: Vermerk vom 14.06.2011). Diese Korrekturen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung muss im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin erfolgen.

             


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-31

für das Gelände zwischen Oberseestraße, Käthestraße,

Lindenweg, Waldowstraße, Scharnweberstraße und Manetstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und einer öffentlichen Parkanlage,

Sicherung von Gemeinbedarfsflächen und öffentlicher Verkehrsflächen

 

 


                                          Anlage 2

 

 

Vermerk Stapl B1 vom 14.06.2011

 

 

Mit Schreiben vom 07.06.2011 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes XXII-31 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann.

 

Folgende Hinweise sind zu beachten:

 

1.)                 Auf S. 32 empfehle ich, die Ausführungen zur Auslegung um die Hinweise zu nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und zu § 47 VwGO (s. Bekanntmachungstext) zu ergänzen.

2.)                 Die Zitierung des Baugesetzbuches hat sich aktuell geändert: “..., zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S.619)“. Das FNP-Zitat ist ebenfalls zu aktualisieren („zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438)).

3.)                 Damit unnötige Wiederholungen in der Begründung vermieden werden, sollten die einzelnen Verfahrensschritte mit den dazugehörigen Abwägungen (Beteiligung der Behörden/Öffentlichkeit) künftig zusammen unter Pkt. IV. Verfahren dargelegt werden.

4.)                 Da es sich nicht um ein beschleunigtes Verfahren handelt, ist in § 4 Abs.1 Nr.1 der RVO „und Abs. 2a Nummer 3 und 4“ zu streichen.

 

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Zu 1.)              Die Begründung wurde ergänzt.

Zu 2.)              Die Zitierungen werden an die geänderte Rechtslage angepasst.

zu 3.)              Wiederholungen in der Begründung in den Punkten Abwägung und Verfahren sind nur unwesentlich vorhanden. Der Hinweis zur Zusammenlegung der einzelnen Verfahrensschritte mit den dazugehörigen Abwägungen unter dem Punkt Verfahren wird zukünftig berücksichtigt.

Zu 4.)              Die Rechtsverordnung wurde korrigiert.

 

 

Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte ergänzt.

 

 

 
 

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