Drucksache - DS/1768/VI  

 
 
Betreff: Initiative für eine Begrenzung der Aufstellung von Geldspielgeräten
Status:öffentlichAktenzeichen:für erledigt erklärt - Ende VI. WP.
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDFraktion CDU
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungÄnderungsantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.06.2010 
42. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Änderungsantrag CDU PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

 

Das Bezirksamt wird ersucht sich beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass Berlin eine Initiative zur Novellierung der Spielverordnung des Bundes in den Bundesrat einbringt.

Darin soll das Land Berlin darauf hinwirken, dass bei Gaststättenbetrieben die Voraussetzungen zur Aufstellung von Geldspielgeräten zukünftig klarer gefasst und auch an räumliche, flächenmäßige oder bestimmte Betriebsarten gebunden werden.

Dabei soll nach Möglichkeit das Aufstellen von Geldspielautomaten in erlaubnisfreien Gaststätten ohne Alkoholausschank ganz untersagt werden.

 

Begründung:

Auf diese Weise soll mit der Suchtgefahr Geldglücksspiel ebenso verfahren werden wie mit der Suchtgefahr Alkohol. In den erlaubnispflichtigen Gaststätten, also den herkömmlichen Lokalen mit Alkoholausschank, soll wie bisher das Aufstellen von bis zu drei Geldspielautomaten weiterhin möglich bleiben.

Ziel dieser Initiative ist es damit den gegenwärtigen Wildwuchs an Kleinstgaststätten zu stoppen bzw. zu begrenzen, deren eigentliches Ziel erkennbar nicht der tatsächliche Gaststättenbetrieb, sondern die Ermöglichung des expansiven Betriebs von Geldspielgeräten ist. Durch diese Regelung soll die hier gegenwärtig offenbar bestehende Rechtslücke geschlossen und diese  Betriebsart mit untergeordnetem Gaststättenbetrieb eindeutig als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden. Als Beurteilungsgrundlage kann dabei die Flächenregelung für Spielhallen herangezogen werden.

In immer mehr Imbissbuden und anderen gastronomischen Einrichtungen sind bis zu drei Spielautomaten installiert. Gerade hier ist eine Kontrolle des Jugendschutzes durch die Ordnungsämter fast unmöglich. Immer wieder kommt es deshalb zu Verstößen, kann man Minderjährige an den Automaten beobachten.

Nur eine eindeutige Regelung, mit der die bestehende Rechtslücke geschlossen wird, garantiert hier einen wirksamen Jugendschutz (siehe Abschlussbericht zur BVV-DS-Nr. 1584/VI "Spielhallen").

             

 

 

 

 
 

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