Drucksache - DS/1691/VI  

 
 
Betreff: Prüfung der Möglichkeit der Realisierung eines Solarparks in Wartenberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
Verfasser:Grunst, MichaelBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.04.2010 
40. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.09.2010 
43. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Umwelt/Gesundheit Entscheidung
27.10.2010 
48. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt/Gesundheit mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE, Michael Grunst PDF-Dokument
Konzept_Wartenberger_Solarpark_2010  
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt wurde ersucht,

zu prüfen, welche Gründe zur Ablehnung führen bzw. unter welchen Voraussetzungen das dem Bezirksamt vorliegende Konzept zur Errichtung eines Solarparks mit einer Gesamtleistung von 3 MWp in Berlin-Wartenberg realisiert werden kann. Dabei sind Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Idee eines Solarparks in Wartenberg mit den bezirklichen Planungszielen in Einklang zu bringen ist.

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Ein tatsächlicher Antrag auf Errichtung eines Solarparks in Berlin-Wartenberg liegt dem Bezirksamt nicht vor. Es gab lediglich eine Anfrage dazu, verbunden mit der Übergabe eines theoretischen Konzepts.

 

1. Beurteilung nach geltendem Planungsrecht

 

Grundsätzlich befindet sich der angefragte Solarpark auf einem Flurstück, das nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und aufgrund dieser Lage dem Außenbereich zuzuordnen ist. Demzufolge bildet § 35 BauGB die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben.

 

Solarparks genießen (anders als z.B. Windenergieanlagen) keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB, so dass für die Zulässigkeit des „sonstigen Vorhabens“ die Abs. 2 und 3 maßgeblich sind. Die Durchführung sonstiger Vorhaben im Außenbereich darf nach Abs. 3 öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem die Darstellung im FNP und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Der FNP stellt den Bereich, zu dem das Flurstück gehört, als Grünfläche dar, weil er als Teil einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft eine wichtige klimatische Ausgleichsfunktion für die hoch belasteten innerstädtischen Bezirke zu erfüllen hat. Er besitzt darüber hinaus eine bedeutende Naherholungsfunktion für die Bewohner der angrenzenden Großsiedlung und gehört zum 4. Naherholungsgebiet Berlins „Regionalpark Barnim“.

 

Außerdem liegt die Fläche im Geltungsbereich des Landschaftsplanes XXII-L-3 „ Wartenberger und Falkenberger Luch“. Vorgesehen ist insbesondere, die gegenwärtig vorhandenen offenen unversiegelten landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels Festsetzung zu sichern und den Erhalt des kulturlandschaftlich geprägten Raumes mit strukturierten landwirtschaftlichen Nutzungen zu gewährleisten. Derzeit wird das Landschaftsplanverfahren nicht fortgeführt, vorbereitet wird aber durch das Amt für Umwelt und Natur und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes für den gesamten nördlichen Außenraum in den Grenzen der Landschaftspläne XXII-L1-4 und 6.

 

Das vorrangige Entwicklungsziel des Bezirkes besteht darin, einen großen, zusammenhängenden Naherholungsraumes zu schaffen - der in wesentlichen Teilen auch zukünftig durch offene landwirtschaftliche Strukturen gekennzeichnet sein soll.

 

 

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Freiland-Solarparks auf bisher unbebauten Ackerflächen als Eingriff in den Naturhaushalt zu bewerten, der das Landschaftsbild durch Überbauung  –  hier eine angedachte Überbauung auf annähernd 9 Hektar Fläche – mit dem Charakter einer technischen Großanlage nachhaltig verändern würde.

 

Durch den hohen Flächenverbrauch dieser Anlagen werden der Natur Flächen entzogen, die Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - als klimatischer Ausgleichsraum  innerstädtischer Bereiche und natürlicher Entwicklungsraum für Flora und Fauna – sind.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. von Abs. 3 ist daher zu erwarten und eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB daher nicht gegeben.

 

 

2. Planungsrecht durch Bebauungsplanverfahren

 

Sollen die Zulässigkeitsvoraussetzungen durch einen B-Plan hergestellt werden, wäre die Festsetzung eines Sondergebietes i. S. v. § 11 BauNVO z. B. mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“ erforderlich. Die Durchführung des Verfahrens setzt zunächst ein FNP-Änderungsverfahren voraus, weil der Charakter der dargestellten Flächennutzung „Grünfläche“ durch den Entwicklungsrahmen des FNP nicht gedeckt ist.

 

Auf der Ebene der Bauleitplanung wäre die Vereinbarung der Nutzung der Flächen als Solarpark mit den gesamtstädtischen und bezirklichen Entwicklungszielen der Nutzung des Regionalparks Berliner Feldmark als Berliner Naherholungsgebiet mit einer landwirtschaftlich strukturierten Kulturlandschaft zu klären. Grundsätzlich stehen hier die bereits oben erwähnten gesamtstädtischen und bezirklichen Entwicklungsziele sowie die im Landschaftsprogramm benannten freiraumplanerischen und naturschutzrechtlichen Aspekte einem entsprechenden FNP-Änderungs- und Bebauungsplanverfahren entgegen. 

 

Deshalb sollten für die Errichtung von Freiland-Solarparks nur solche Standorte in Betracht kommen, die entweder in Gebieten liegen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen oder als solche entwickelt werden sollen. Der Außenbereich sollte nur im besonderen Ausnahmefall in vorbelasteten oder Gebieten mit geringer naturschutzfachlicher Bedeutung für diese Nutzung ausgewählt werden.

 

3. Fazit

 

Die Entwicklung eines Solarparks im Bereich der Grünen Trift widerspricht den bisherigen gesamtstädtischen und bezirklichen Planungszielen. Das Bezirksamt geht davon aus, dass es für diesen Standort nicht zu einer tatsächlichen Beantragung eines Solarparks kommen wird, da durch die Nutzung von landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen bzw. dann ehemaligen Ackerflächen eine Energieeinspeisevergütung für den Eigentümer/Betreiber bundesgesetzlich ausgeschlossen ist.

 

Standortalternativen stehen z.B. in brachliegenden Gewerbegebieten zur Verfügung.

 

 

Berlin, den      06.2010

 

 

             

Emmrich              Geisel

Bezirksbürgermeisterin              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt

              und Verkehr

 

 
 

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