Drucksache - DS/1554/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: als Ergebnis der
Ausführung des Auftrags aus dem Beschluss - Nr. 6/203/2009 (BA-Sitzung am 24.
November 2009) an das Amt für Planen und Vermessen soll das
Bebauungsplanverfahren 11-32 zukünftig mit folgenden geänderten Zielen
weitergeführt werden: - Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Kraftfahrzeughandel“
östlich der Straße am Tierpark Ecke Sewanstraße; - in diesem sonstigen Sondergebiet
kann eine Tankstelle mit Autowaschanlage zugelassen werden, wenn sie das
benachbarte Wohnen nicht wesentlich stört; - Festsetzung eines Mischgebietes
zwischen der Ontarioseestraße und der Bahntrasse; - die übrigen Planungsziele bleiben
gleich. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich Anlage 2: Begründung für die Änderung der
Planungsziele Begründung: Im
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt ist ein Vorbescheidsantrag nach § 74 BauO
Berlin eingegangen, der gemäß § 34 BauGB und in Übereinstimmung mit der
momentan beschlossenen Entwurfsfassung zum Bebauungsplan 11‑32
planungsrechtlich abschlägig beurteilt werden müsste.
Berlin, den .12.2009
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage 1 Bebauungsplan 11-32 für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark,
nördlicher Grenze des Bahngeländes, östliche Grundstücksgrenze Ontarioseestraße
20 bis 30 und der Ontarioseestraße neue
Planungsziele wären: Festsetzung
eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„Kraftfahrzeughandel“ an der Straße am Tierpark Ecke Sewanstraße; Festsetzung
eines Mischgebietes zwischen der Ontarioseestraße und der Bahntrasse; Sicherung
der Grünverbindung nördlich der Bahntrasse; Sicherung
erschließender Straßenverkehrsflächen. Anlage
2 Gründe für die Änderung der Planungsziele Der
Planbereich 11-32, eingebettet zwischen einer Bahntrasse, einer örtlichen und
einer überörtlichen Hauptverkehrsstraße, stellt wegen seiner Rand- bzw.
Insellage zum Ortsteil Friedrichsfelde eine städtebauliche Sondersituation dar.
Er wird stark durch die umgebenden Verkehrstrassen geprägt und leidet unter
deren Emissionen. Deshalb ist er zumindest im Einmündungsbereich der
Sewanstraße in die Straße am Tierpark für Wohnungsneubau wenig geeignet.
Andererseits ist es der Wunsch des Bezirksamts, ortsansässigen Gewerbebetrieben
des Kraftfahrzeughandels und von Kraftfahrzeug flankierenden Dienstleistungen
einen dauerhaft gesicherten Standort zu bieten, der sich in fußläufiger
Entfernung zu den Wohngebieten in Karlshost und Friedrichsfelde-Süd befindet. Zu
diesem Zweck soll der nördliche Abschnitt des Planbereichs 11-32 - zwischen der
Ontarioseestraße / Sewanstraße und der Straße Am Tierpark - als Sondergebiet
für den Kraftfahrzeughandel festgesetzt werden. Die bislang verfolgte Planung
als Mischgebiet soll nicht weiter verfolgt werden, weil die Realisierung des
notwendigen Wohnanteils in dieser Lage aussichtslos erscheint. Andererseits
gibt es dort investitionswillige Grundstückseigentümer aus dem Bereich des
Kraftfahrzeughandels sowie für ergänzende Nutzungen, wie eine Tankstelle mit
Autowaschanlage. Der
Bebauungsplan 11-32 soll an diese Tendenzen angepasst werden, um hier eine
geordnete städtebauliche Entwicklung zu einem bezirklichen Zentrum für den
Kraftfahrzeughandel und das Kfz-begleitende Gewerbe zu gewährleisten. Dies
hat zur Folge, dass im Bebauungsplan 11-32 der südliche Bereich, also der Raum
zwischen der Ontarioseestraße und der Bahntrasse nicht länger als allgemeines
Wohngebiet festsetzungsfähig ist. Die von einem Sondergebiet für den Kfz-Handel
zu erwartenden Kunden- und Lieferverkehre u.ä. würden ein unmittelbar
angrenzendes Wohngebiet in zu starkem Maße belasten. Deshalb soll diese Fläche
(Grundstück Ontarioseestraße 32 und weitere ergänzende Flächen) als Mischgebiet
festgesetzt werden, so dass dort der gewerbliche Anteil des Mischgebiets neben
dem festzusetzenden Sondergebiet an der Straße Am Tierpark angeordnet werden
kann, während der Wohnanteil im Abschnitt neben der bestehenden Wohnbebauung
Ontarioseestraße 16 - 30 möglich wäre. Mit
den vorgeschlagenen Festsetzungen versucht der Plangeber dem Postulat der
besonderen Berücksichtigung aller Belange einer gebietsverträglichen und
geordneten Entwicklung im Plangebiet zu folgen. Unmittelbar
nördlich des Bahndammes soll weiterhin ein 10 m breiter Streifen als Grünfläche
festgesetzt werden, um dort dem Entwicklungsgebot aus der Darstellung des FNP
für eine Grünverbindung zu folgen. Neues Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen Der
Bebauungsplan 11-32 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes
festsetzen: ·
Bestimmung
der Art der baulichen Nutzung: Das
Gelände zwischen Sewanstraße, Am Tierpark und Ontarioseestraße soll als
sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Kraftfahrzeughandel“ gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung
festgesetzt werden. Das Sondergebiet hat eine Ausdehnung von ca. 1 ha und soll
vorwiegend der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben für
Kraftfahrzeughandel sowie ergänzenden Nutzungen dienen. Zulässig
sind folgende Sortimente: à Neu- und Gebrauchtwagenhandel, à Motorradhandel, à Kraftwagenteile und Zubehör, à Fahrschulen. Im
sonstigen Sondergebiet kann eine Tankstelle mit Autowaschanlage zugelassen
werden, wenn diese das benachbarte Wohnen nicht wesentlich stört. Das
Gelände südlich der Ontarioseestraße bis zur Bahntrasse (Grundstück
Ontarioseestraße 32 und weitere ergänzende Flächen) soll als Mischgebiete
festgesetzt werden. Nördlich
des Bahndammes soll weiterhin ein 10 m breiter Streifen als Grünfläche
festgesetzt werden, um dort dem Entwicklungsgebot des FNP für eine Grünverbindung
zu folgen. ·
Maß
der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksflächen: Im
festzusetzenden Sondergebiet soll ein Baufeld durch Baugrenzen definiert
werden. Im Sondergebiet sind zwei Vollgeschosse mit einer GRZ von 0,8 das
Planungsziel. Im
festzusetzenden Mischgebiet soll ebenfalls ein Baufeld durch Baugrenzen
definiert werden. Im Mischgebiet sind fünf Vollgeschosse mit einer GRZ von 0,6
das Planungsziel. ·
Die
Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen
Verkehrsflächen: Die
vorhandenen, ausgebauten und an die zu überplanenden Baugrundstücke grenzenden
Abschnitte der Ontarioseestraße, Sewanstraße sowie der Straße Am Tierpark
sollen als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden. Die vorwiegend in Ost-West-Richtung verlaufende Fußgängerverbindung vom
Knick der Ontarioseestraße zur Straße Am Tierpark (nahe Brückenbauwerk) soll
als eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und
Fußweg“ gesichert werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der
Festsetzungen des Bebauungsplanes sein. Planungsalternativen Alternativen
zu den beschriebenen Planungen liegen derzeit nicht vor. Mitteilung der Absicht, die Ziele für den Bebauungsplan
11-32 zu ändern Gemäß
§ 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV
Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8, vom 15. August 1994, wurden von der Abteilung
Stadtentwicklung mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 die Fachaufsicht bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die zu ändernden Planungsziele
für den Bebauungsplan 11-32 informiert. In
ihrer Antwort vom 02. November 2009 teilte die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte
Planung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Wegen der
beabsichtigten Lage des Plangebietes in der Metropole Berlin steht die
Festsetzung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel im Einklang
mit dem Ziel 4.7 Abs. 1 bis 3 LEP B-B (Landesentwicklungsplan
Berlin-Brandenburg). Mit der beabsichtigten Festsetzung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung „Kraftfahrzeughandel“ wird der Lage des
Plangebietes außerhalb der städtischen Kernbereiche gemäß Festlegungskarte 2
des LEP B-B grundsätzlich entsprochen. Nach Tabelle 4 Nr. 2 der Begründung zum
LEP B-B werden Kraftwagen sowie Karftwagenteile und Zubehör den nicht
zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am
16. November 2009 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, die
Planungsziele des Bebauungsplans 11-32 teilweise zu ändern, aus Sicht der
dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen. Es
wurde noch der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 7 Abs. 1
Nr. 2 weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins durch die
Angrenzung an die Straße am Tierpark, an die Sewanstraße und an das Gelände der
Netz AG berührt werden, die beeinträchtigt werden könnten. Damit
wurde vor dem Beschluss zur Änderung der Planungsziele die Mitteilungspflicht
erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen der vorgeschlagenen Änderung nicht
entgegen. |
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