Drucksache - DS/1554/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11 - 32
Arbeitstitel: Ontarioseestraße / Sewanstraße
Verfahrensstand: Änderung der Planungsziele
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.01.2010 
37. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

als Ergebnis der Ausführung des Auftrags aus dem Beschluss - Nr. 6/203/2009 (BA-Sitzung am 24. November 2009) an das Amt für Planen und Vermessen soll das Bebauungsplanverfahren 11-32 zukünftig mit folgenden geänderten Zielen weitergeführt werden:

-       Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Kraftfahrzeughandel“ östlich der Straße am Tierpark Ecke Sewanstraße;

-       in diesem sonstigen Sondergebiet kann eine Tankstelle mit Autowaschanlage zugelassen werden, wenn sie das benachbarte Wohnen nicht wesentlich stört;

-       Festsetzung eines Mischgebietes zwischen der Ontarioseestraße und der Bahntrasse;

-       die übrigen Planungsziele bleiben gleich.

 

Anlage 1:         räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:         Begründung für die Änderung der Planungsziele

 

 

Begründung:   Im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt ist ein Vorbescheidsantrag nach § 74 BauO Berlin eingegangen, der gemäß § 34 BauGB und in Übereinstimmung mit der momentan beschlossenen Entwurfsfassung zum Bebauungsplan 11‑32 planungsrechtlich abschlägig beurteilt werden müsste.

 

Berlin, den         .12.2009

 

 

 

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 


                                                                                                                                         Anlage 1

 

Bebauungsplan 11-32

für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördlicher Grenze des Bahngeländes, östliche Grundstücksgrenze Ontarioseestraße 20 bis 30 und der Ontarioseestraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

neue Planungsziele wären:

Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Kraftfahrzeughandel“ an der Straße am Tierpark Ecke Sewanstraße;

Festsetzung eines Mischgebietes zwischen der Ontarioseestraße und der Bahntrasse;

Sicherung der Grünverbindung nördlich der Bahntrasse;

Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen.

 

                                                                                                                                         Anlage 2

Gründe für die Änderung der Planungsziele

Der Planbereich 11-32, eingebettet zwischen einer Bahntrasse, einer örtlichen und einer überörtlichen Hauptverkehrsstraße, stellt wegen seiner Rand- bzw. Insellage zum Ortsteil Friedrichsfelde eine städtebauliche Sondersituation dar. Er wird stark durch die umgebenden Verkehrstrassen geprägt und leidet unter deren Emissionen. Deshalb ist er zumindest im Einmündungsbereich der Sewanstraße in die Straße am Tierpark für Wohnungsneubau wenig geeignet. Andererseits ist es der Wunsch des Bezirksamts, ortsansässigen Gewerbebetrieben des Kraftfahrzeughandels und von Kraftfahrzeug flankierenden Dienstleistungen einen dauerhaft gesicherten Standort zu bieten, der sich in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten in Karlshost und Friedrichsfelde-Süd befindet.

Zu diesem Zweck soll der nördliche Abschnitt des Planbereichs 11-32 - zwischen der Ontarioseestraße / Sewanstraße und der Straße Am Tierpark - als Sondergebiet für den Kraftfahrzeughandel festgesetzt werden. Die bislang verfolgte Planung als Mischgebiet soll nicht weiter verfolgt werden, weil die Realisierung des notwendigen Wohnanteils in dieser Lage aussichtslos erscheint. Andererseits gibt es dort investitionswillige Grundstückseigentümer aus dem Bereich des Kraftfahrzeughandels sowie für ergänzende Nutzungen, wie eine Tankstelle mit Autowaschanlage.

Der Bebauungsplan 11-32 soll an diese Tendenzen angepasst werden, um hier eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu einem bezirklichen Zentrum für den Kraftfahrzeughandel und das Kfz-begleitende Gewerbe zu gewährleisten.

Dies hat zur Folge, dass im Bebauungsplan 11-32 der südliche Bereich, also der Raum zwischen der Ontarioseestraße und der Bahntrasse nicht länger als allgemeines Wohngebiet festsetzungsfähig ist. Die von einem Sondergebiet für den Kfz-Handel zu erwartenden Kunden- und Lieferverkehre u.ä. würden ein unmittelbar angrenzendes Wohngebiet in zu starkem Maße belasten. Deshalb soll diese Fläche (Grundstück Ontarioseestraße 32 und weitere ergänzende Flächen) als Mischgebiet festgesetzt werden, so dass dort der gewerbliche Anteil des Mischgebiets neben dem festzusetzenden Sondergebiet an der Straße Am Tierpark angeordnet werden kann, während der Wohnanteil im Abschnitt neben der bestehenden Wohnbebauung Ontarioseestraße 16 - 30 möglich wäre.

Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen versucht der Plangeber dem Postulat der besonderen Berücksichtigung aller Belange einer gebietsverträglichen und geordneten Entwicklung im Plangebiet zu folgen.

Unmittelbar nördlich des Bahndammes soll weiterhin ein 10 m breiter Streifen als Grünfläche festgesetzt werden, um dort dem Entwicklungsgebot aus der Darstellung des FNP für eine Grünverbindung zu folgen.

Neues Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Der Bebauungsplan 11-32 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

·       Bestimmung der Art der baulichen Nutzung:

Das Gelände zwischen Sewanstraße, Am Tierpark und Ontarioseestraße soll als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kraftfahrzeughandel“ gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Das Sondergebiet hat eine Ausdehnung von ca. 1 ha und soll vorwiegend der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben für Kraftfahrzeughandel sowie ergänzenden Nutzungen dienen.

Zulässig sind folgende Sortimente:

à      Neu- und Gebrauchtwagenhandel,

à      Motorradhandel,

à      Kraftwagenteile und Zubehör,

à      Fahrschulen.

Im sonstigen Sondergebiet kann eine Tankstelle mit Autowaschanlage zugelassen werden, wenn diese das benachbarte Wohnen nicht wesentlich stört.

Das Gelände südlich der Ontarioseestraße bis zur Bahntrasse (Grundstück Ontarioseestraße 32 und weitere ergänzende Flächen) soll als Mischgebiete festgesetzt werden.

Nördlich des Bahndammes soll weiterhin ein 10 m breiter Streifen als Grünfläche festgesetzt werden, um dort dem Entwicklungsgebot des FNP für eine Grünverbindung zu folgen.

·       Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksflächen:

Im festzusetzenden Sondergebiet soll ein Baufeld durch Baugrenzen definiert werden. Im Sondergebiet sind zwei Vollgeschosse mit einer GRZ von 0,8 das Planungsziel.

Im festzusetzenden Mischgebiet soll ebenfalls ein Baufeld durch Baugrenzen definiert werden. Im Mischgebiet sind fünf Vollgeschosse mit einer GRZ von 0,6 das Planungsziel.

·       Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen:

Die vorhandenen, ausgebauten und an die zu überplanenden Baugrundstücke grenzenden Abschnitte der Ontarioseestraße, Sewanstraße sowie der Straße Am Tierpark sollen als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden.

Die vorwiegend in Ost-West-Richtung verlaufende Fußgängerverbindung vom Knick der Ontarioseestraße zur Straße Am Tierpark (nahe Brückenbauwerk) soll als eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ gesichert werden.

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

Planungsalternativen

Alternativen zu den beschriebenen Planungen liegen derzeit nicht vor.

Mitteilung der Absicht, die Ziele für den Bebauungsplan 11-32 zu ändern

Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8, vom 15. August 1994, wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die zu ändernden Planungsziele für den Bebauungsplan 11-32 informiert.

In ihrer Antwort vom 02. November 2009 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte Planung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Wegen der beabsichtigten Lage des Plangebietes in der Metropole Berlin steht die Festsetzung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel im Einklang mit dem Ziel 4.7 Abs. 1 bis 3 LEP B-B (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg). Mit der beabsichtigten Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Kraftfahrzeughandel“ wird der Lage des Plangebietes außerhalb der städtischen Kernbereiche gemäß Festlegungskarte 2 des LEP B-B grundsätzlich entsprochen. Nach Tabelle 4 Nr. 2 der Begründung zum LEP B-B werden Kraftwagen sowie Karftwagenteile und Zubehör den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 16. November 2009 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, die Planungsziele des Bebauungsplans 11-32 teilweise zu ändern, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen.

Es wurde noch der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins durch die Angrenzung an die Straße am Tierpark, an die Sewanstraße und an das Gelände der Netz AG berührt werden, die beeinträchtigt werden könnten.

Damit wurde vor dem Beschluss zur Änderung der Planungsziele die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen der vorgeschlagenen Änderung nicht entgegen.

 

 
 

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