Drucksache - DS/1250/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen: Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-39/15 für das Gelände zwischen
Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7, Falkenberger Chaussee und Darßer
Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen Anlage 1: Verordnung
Anlage 2: Begründung Berlin, den
2009
____________________________ ________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage 1 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre
11-39/15 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Alt- und Neu-Hohenschönhausen vom
.................... 2009 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Die
durch Verordnung vom 28. September 2007 (GVBl. für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 27
S. 514) erlassene Veränderungssperre 11-39/15 wird um ein Jahr bis zum 12. Juni
2010 verlängert. § 2 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 3 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2009 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr Anlage
2 Begründung zur Verlängerung der
Veränderungssperre 11-39/15 Das Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin hat am 29.05.2007 mit Beschluss Nr. 6/107/2007 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 11-39 beschlossen und im Amtsblatt für Berlin Nr. 24 vom
08.06.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Planungsziel des Bebauungsplanes
11-39 ist die Sicherung von Verkehrsflächen für den In Bezug auf dieses Planungsziel
sollen im Bebauungsplan 11-39 Flächen für eine Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-39 befindet sich das von der
Veränderungssperre betroffene Grundstück Falkenberger Chaussee 7A, 7B/ Darßer
Straße 4 (Flurstück 8459/396) und die Flurstücke 1499, 1500, 1502, 1580, 1581,
396/55 und 8460/396 sowie Teile der Flurstücke 1246/100, 1503, 1504, 1579, 1736
und 8499 des Bezirkes Lichtenberg, Ortsteil Alt- und Neu-Hohenschönhausen. Für das Grundstück Falkenberger
Chaussee 7A, 7B/ Darßer Straße 4 (Flurstück 8459/396) und das Flurstück
1502, sowie Teile der Flurstücke 1499, 1500, 1503 wurde am 24.04.2007 ein
Bauantrag zur Errichtung eines Supermarktes mit ca. 820 m² Verkaufsfläche und
66 Pkw-Stellplätzen gestellt. Die Errichtung des geplanten
Vorhabens widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanes 11-39, weil durch
das Bauvorhaben gemäß Lageplan vom 17.04.2007 Flächen beansprucht werden, die
gemäß Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung
Verkehr (VII C) vom 29.03.2007 aufgrund übergeordneter Verkehrsplanungen nicht
überbaut werden dürfen bzw. für Straßenerweiterungsmaßnahmen benötigt werden. Im Verlauf des eingeleiteten
Bebauungsplanverfahrens haben sich zwar hierzu Änderungen ergeben, das geplante
Vorhaben steht jedoch auch im Widerspruch zu den generellen städtebaulichen
Zielstellungen für den Kreuzungsbereich Falkenberger Chaussee/ Darßer Straße
und der angestrebten mehrgeschossigen Bebauung des Blockrandes. Dem wird das
Vorhaben in keiner Weise gerecht. Infolgedessen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass durch das beantragte Vorhaben die Durchführung der
Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Es ist daher der Bescheid Nr.
395/2007 vom 12.06.2007 durch die Baubehörde erlassen worden (Zurückstellung
der Entscheidung zum Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB). Damit wurde die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB für die Dauer
von 12 Monaten ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung für den
Geltungsbereich des B-Planes 11-39 erfolgte der Erlass der Veränderungssperre
11-39/15 (Veröffentlichung im GVBl. für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 27), die am
28. Oktober 2007 in Kraft trat. Aufgrund der erlassenen Veränderungssperre
wurde das beantragte Vorhaben – Neubau eines Supermarktes mit
PKW-Stellplätzen – durch die Baubehörde versagt (Bescheid Nr. 240/2008
vom 22.05.2008). Die Veränderungssperre tritt gemäß §
17 Abs.1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht
verlängert wird. Da die Bauleitplanung für dieses Grundstück in diesem
Zeitraum noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann, ist die
Verlängerung geboten, um die Planungsziele der Gemeinde zu sichern. |
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