Drucksache - DS/1159/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-14a für das Gelände zwischen der Eisenbahn von S-Bahnhof "Berlin-Karlshorst" nach S-Bahnhof "Berlin-Wuhlheide", der Bezirksgrenze, der nordöstlichen Grenze des Geläufes der Trabrennbahn, der Verlängerung der westlichen Grenze sowie d
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.11.2004 
35. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:


 

 

a)

die Änderungen am Bebauungsplan-Entwurf 11-14a auf Grund der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II C vorgenommenen Rechtsprüfung.

 

b)

den Bebauungsplan 11-14a für das Gelände zwischen der Eisenbahn von S-Bahnhof “Berlin-Karlshorst” nach S-Bahnhof “Berlin-Wuhlheide”, der Bezirksgrenze, der nordöstlichen Grenze des Geläufes der Trabrennbahn, der Verlängerung der westlichen Grenze sowie der westlichen Grenze des Grundstückes Treskowallee 117A–117B sowie ihrer Verlängerung bis zur Treskowallee und der Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst mit den Deckblättern vom 29. Januar und 29. Oktober 2004 - vorbehaltlich der noch ausstehenden Erklärung seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB und der Zustimmung seitens der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg zum ergänzenden Zielabweichungsverfahren nach Artikel 10 Landesplanungsvertrag vom 25. Oktober 2004 - als Rechtsverordnung festzusetzen.

 

c)

das Amt für Planen und Vermessen mit der Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu beauftragen.

 

 

Anlage 1:         Begründung zu a), b) und c)

 

 

Berlin, den       . November 2004

 


 

 

 

Emmrich                                                            Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 


Anlage 1

 

 


 
Begründung:

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 in Verbindung mit § 244 BauGB nach den Vorschriften des BauGB in der Fassung vor dem 20. Juni 2004 durchgeführt.

 

Zu a)

 

Im Rahmen der Überprüfung des Bebauungsplan-Entwurfes 11-14a im Anzeigeverfahren gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II C mit Schreiben vom 18. August 2004 folgende Punkte beanstandet bzw. auf folgende weitere Mängel und Unklarheiten hingewiesen:

 

A.         Beanstandungen

 

1. Verstoß gegen § 1 Absatz 4 BauGB

 

Soweit der Bebauungsplan Reglungen zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in Flächen des Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch (Ziel 2.2.2 LEPeV) trifft, für die insoweit das erfolgte Zielabweichungsverfahren der GL räumlich gilt, verstößt er gegen das in Rede stehende Ziel und damit gegen das Anpassungsgebot des § 1 Absatz 4 BauGB.

 

Der Sachverhalt ist richtig geschildert. Die Abgrenzung der vorgesehenen Baugebiete geht (wenn auch nur geringfügig) über den im Zielabweichungsverfahren festgelegten Flächen-umgriff hinaus. Die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanung (GL) zur Nichtvereinbarkeit der angestrebten Entwicklung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist der bauleitplanerischen Abwägung nicht zugänglich.

 

Dem Anpassungsgebot des § 1 Absatz 4 BauGB kann jedoch hier nicht nachgekommen werden, ohne das gesamte Vorhaben grundsätzlich in Frage zu stellen.

 

Die Abgrenzung bzw. die Größe der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-14a stellt ein sorgfältig ausbalanciertes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Anforderungen der Gebietsentwicklung und dem finanziellen Ausgleichserfordernissen für den Bezirk Lichtenberg her. Dieses ist in Rahmen von städtebaulichen Verträgen zwischen dem Bauherrn und dem Land Berlin (Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme “Wohnpark Karlshorst” zum Bebauungsplan-Entwurf 11-14a zwischen der TLG Projektentwicklungsgesellschaft Karlshorst GmbH und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vom 23. Januar 2004 sowie Städtebaulicher Vertrages zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zwischen der TLG Projektentwicklungsgesellschaft Karlshorst GmbH und dem Land Berlin, vertreten durch die Behörde Berliner Forsten vom 02. Februar 2004) rechtsverbindlich fixiert worden.

 

Eine Reduzierung der Bauflächen würde das Vorhaben zum einen für den Bauherrn unwirtschaftlich machen und zum anderen das differenzierte städtebauliche Vertragswerk unwirksam werden lassen. Darüber hinaus würde das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept, welches das Ergebnis intensiver Abstimmungen zwischen allen an der Planung Beteiligten ist, hinfällig. Deshalb kann einer Anpassung des Flächenumgriffs seitens des Bezirks Lichtenberg nicht zugestimmt werden.

 

Der Bezirk hat deshalb mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 bei der Gemeinsamen Landesplanung einen Antrag auf Durchführung eines – ergänzenden – Zielabweichungsverfahrens nach Artikel 10 Landesplanungsvertrag gestellt und folgende Punkte in Ergänzung des Antrags SenStadt I C 33 vom 21. Februar 2001 beantragt:

 

1. Zur planerischen Sicherung eines Wohnungs-bauvorhabens im Bezirk Lichtenberg darf der Bezirk Lichtenberg im Bereich der Trabrennbahn Karlshorst von den weiterhin geltenden Zielen 2.2.1 und 2.2.2 des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Branden-burg-Berlin (LEPeV) abweichen und den Bebauungsplan 11-14a zur Festsetzung bringen.

 

2. In Abänderung des Bescheides der Gemein-samen Landesplanung vom 25. Juli 2001 gilt die Abweichung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-14a in der Fassung, die die Zustimmung der BVV Lichtenberg von Berlin gemäß § 6 Absatz 2 AGBauGB am 18. Februar 2004 erhalten hat und dem Stand vom 28. Oktober 2003 zur öffentlichen Auslegung entspricht.

 


Eine Antwort seitens der Gemeinsamen Landesplanung steht noch aus.

 

 

2. Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO

 

Im Kerngebiet wird mit dem beabsichtigten Nutzungsmaß (GFZ 4,0) die Obergrenze gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO überschritten. Der Begründung fehlt es an der expliziten Darlegung, dass doe Überschreitung durch Umstände oder Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausgeglichen wird und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Abwägungsausfall).

 

Bezüglich der Überschreitung der Obergrenzen des Nutzungsmaßes im geplanten Kerngebiet wurde die Begründung unter 4.2, Seite 21 entsprechend der Anforderungen des § 17 BauNVO folgendermaßen umformuliert und ergänzt:

 

“Im Kerngebiet (MK) soll eine GFZ von 4,0 festgesetzt werden. Bedingt durch die Prämisse der Entwicklung eines Ortsteilzentrums ist es hier erforderlich, eine baulichen Dichte zu gewährleisten, die trotz der beengten Grundstücksverhältnisse das angestrebte Planungsziel ermöglicht. Aus den örtlichen Bedingungen ergibt sich das Erfordernis zur Errichtung einer kompakten Bebauung mit vergleichsweise hoher Dichte. Darüber hinaus soll hier der Eingangsbereich zu dem neuen Wohngebiet entstehen, was sich unter anderem in der vorgegebenen Höhenentwicklung der geplanten Neubebauung von max. 5 Vollgeschossen niederschlägt. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 19 BauNVO ist aus den genannten städtebaulichen Gründen unabdingbar, um die Zielvorstellungen sowohl aus den gesamtstädtischen (StEP Zentren, FNP) als auch den bezirklichen Planungen umzusetzen.

 

Die Überschreitung wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen ausgeglichen:

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden Flächen in erheblichem Umfang als öffentliche Grünflächen festgesetzt, die im Zusammenhang mit dem bereits vorhandenen Volkspark Wuhlheide eine hervorragende Umwelt- und Freiraumqualität sicherstellen. Das geplante Kerngebiet liegt darüber hinaus in unmittelbarer Zuordnung zu einem geplanten Wohngebiet, so dass sonst übliche Verkehrsabläufe entfallen. Schließlich liegt das geplante Kerngebiet direkt an einem S-Bahn-Haltepunkt. Eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung ist somit gewährleistet.

 

Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist durch das höhere Nutzungsmaß nicht gegeben, mit der Neubebauung des Bereiches können durch entsprechende Grundrissgestaltungen negative Auswirkungen vermieden werden. Belange der Umwelt und des Verkehrs sind durch die Überschreitung nicht berührt.

 

Sonstige öffentliche Belange stehen der Überschreitung nicht entgegen. Die Etablierung von zentrumstypischen Nutzungen und Funktionen an diesem Standort mit der notwendigen baulichen Dichte entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sind nicht zu befürchten, dem Immissionsschutz wird durch entsprechende textliche Festsetzungen Rechnung getragen und Planungen oder Festsetzungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen dem nicht entgegen.”

 

 

3. Verstoß gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO

 

Auf Grund der Einschränkungen der zulässigen Nutzungen durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis Nr. 3 ist der Gebietscharakter des betroffenen Baugebiets (WA) als nicht mehr gewahrt anzusehen, da diese veränderte Art der Nutzung von anderen in der BauNVO aufgeführten Arten der Nutzung nicht zu unterscheiden sind.

 

Der Argumentation wird gefolgt, die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 wurden ersatzlos gestrichen. Im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung gemäß § 3 Absatz 3, S. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB wurde die TLG Projektentwicklung Karlshorst GmbH von dieser Änderung informiert. Gegen die vorgesehene Änderung wurden keine Einwände erhoben.

 

 

4. Die textliche Festsetzung Nr. 11 ist aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht festsetzbar und auch nicht erforderlich, weil die Zuführung von Niederschlagswasser in den Untergrund allein durch § 40 Absatz 2 Satz 3 Bauordnung für Berlin bestimmt wird.

 

Da der Belang der dezentralen Regenentwässerung durch § 40 Absatz 2 Satz 3 der Berliner Bauordnung geregelt ist, wurde die textliche Festsetzung Nr. 11 gestrichen und nur noch mit folgendem Hinweis auf dem Plan fixiert:

 

“Anfallendes Regenwasser ist so zu bewirtschaften, dass es – soweit es nicht als Brauchwasser genutzt und über das Schmutzwassersystem abgeleitet wird – durch Passage eines vegetationsbedeckten Oberbodens von mindestens 0,30 m Mächtigkeit behandelt (gereinigt) und entsprechend den Bodenverhältnissen versickert wird.”

 

 

B.Auf weitere Mängel und Unklarheiten im Bebauungsplan und seiner Begründung, die im Berichtigungsweg geändert werden können und sollten, ist hinzuweisen:

 

5.  Altlasten:

 

Ausweislich Ihrer Begründung S. 43 liegt ein Altlastenverdacht nicht vor. Wenn dem so ist, ist eine “Nachklärung” im Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Im Übrigen würde sich die Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage stellen. Im empfehle Ihnen insoweit die Streichung der entsprechenden Textpassage, um Missverständnisse zu vermeiden. Ebenso wenig hilfreich ist der Hinweis auf S. 7 der Begründung, dass ein Verdacht in “abfallrechtlicher” Hinsicht bestehe. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, was damit gemeint ist. Zum anderen hat sich dieser Hinweis wegen der o.a. Darlegung auf S. 43 der Begründung erübrigt.

 

Ebenso ist dazulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet vorliegen und eine präventive Untersuchung somit im Interesse des Bauherrn liegt und nicht vor Baubeginn Gegenstand der Festsetzung ist. (Zu beachten wäre dabei auch die entsprechende Luftbildaufnahme.)

 

Die Begründung wurde wie gefordert modifiziert, die entsprechenden Textpassagen gestrichen und Aussagen zum Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet ergänzt.

 

Zur Frage der möglicherweise erforderlichen Kampfmittelberäumung liegt inzwischen ein Schreiben von SenStadt X OA 23 vom 15. Juli 2004 vor, welches besagt das im Rahmen der Verantwortlichkeit der Abteilung keine Kampfmittelsuche zu veranlassen ist.

6.  Textliche Festsetzungen:

 

TF 2: Auf S. 14 und 61 der Begründung wurde die falsche Rechtsgrundlage angeführt. Richtig wäre § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO, da § 1 Absatz 7 Nr. 2 BauNVO nur für Gliederungen in bestimmten Ebenen und Geschossen etc. zutrifft.

 

TF 10: Abweichungen zu den sich aus der DIN 4109 ergebenden Werten bzw. das Erfordernis von gesonderten Festsetzungen für lärmgedämmte Außenwände und Fenster sind zu erläutern und städtebaulich zu begründen.

 

TF 12: Da in dieser textlichen Festsetzung (Satz 1) keine Festsetzungen für Zufahrten vorgesehen ist, ist der Satz 3 zu streichen (s. textliche Musterfestsetzung Nr. 6.17).

 

TF 13: Wenn bereits Flächen mit einer vorhandenen Bepflanzung gemäß Planzeichen 13.2.2 der Planzeichenverordnung 1990 vorhanden sind und diese planungsrechtlich gesichert werden sollen, ist in der textlichen Festsetzung Nr. 13 Satz 1 das letzte Wort “entsteht” zu streichen und dafür die Worte “erhalten bleibt” einzusetzen (s. dazu textliche Musterfestsetzung Nr. 6.6).

 

TF 14 und 15: In beiden Festsetzungen (sowie der Begründung S. 18) ist das Wort “Erschließungsträger” zu streichen und dafür das Wort “Unternehmensträger” einzutragen (s. textliche Musterfestsetzung Nr. 7.2).

 

TF   2:   Der Verweis auf die Rechtsgrundlage wurde entsprechend korrigiert.

 

TF 10:   Das Erfordernis des Schallschutzes an Außenbauteilen ist unter Pkt. II 4.2.5 auf Seite 23 der Begründung ausführlich erläutert. Die Begründung der textlichen Festsetzung auf Seite 63 wurde folgendermaßen ergänzt:

 

             “In den benannten Allgemeinen Wohngebieten sowie im Misch- und im Kerngebiet liegen die maßgeblichen Außenschallpegel während der Nachtzeit über den zulässigen Richtwerten, so dass durch passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen der Gebäude die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden müssen.”

 


TF 12:   Satz 3 der textlichen Festsetzung wurde gestrichen.

 

TF 13:   Die waldartigen Gehölzbestände aus Eichen und einzelnen Kiefern innerhalb des Mischgebietes sind von hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Die z.T. über 100 Jahre alten Eichen und Kiefern gehen auf den ehemaligen Waldbestand und die historische, parkartig gestaltete Anlage der Rennbahn zurück. Sie sind die potentiell natürlichen und die bis heute gebietsprägenden Baumarten im Gebiet.

 

             Da für die entsprechende Fläche eine Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen getroffen wird, wird diese hochwertige Biotopfläche rechtlich gesichert und der Eingriff in Natur und Landschaft minimiert (zur Artenzusammensetzung für den angestrebten Zustand des Eichenmischwaldes mit Krautvegetation wird eine Pflanzliste empfohlen, siehe Anhang der Begründung).

 

             Durch die Festsetzung soll vor allem die Entwicklung des Eichenmischwaldes gefördert werden. Es geht hier nicht nur um den Erhalt vorhandener Bepflanzung sondern auch und in erster Linie um deren Weiterentwicklung. Daher ist das letzte Wort der textlichen Festsetzung Nr. 13 Satz 1 “entsteht” bewusst im Dissenz zur Musterfestsetzung Nr. 6.6 gewählt worden.

 

             An der Formulierung der textlichen Festsetzung wurde festgehalten.

TF 14:   Die textliche Festsetzung wurde entsprechend geändert.

 

TF 15:   Die textliche Festsetzung wurde entsprechend geändert.

 

 

7.    Begründung

 

Aus der Begründung muss hervorgehen, dass es sich um die Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB handelt (Titelblatt).

 

     S. 10: Hier ist das aktuelle Zitat des Flächennutzungsplanes zu zitieren. Bei den Darstellungen des FNP wurde die Fläche für Wald nicht aufgeführt. Ebenso fehlt in Punkt 2, S. 13 die Fläche für Wald als Planungsziel.

Es geht im Übrigen nicht darum, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen, wie es in 2.3.1, letzter Satz heißt, sondern dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Absatz 2 BauGB). Die tatsächlichen Abweichungen bzw. die Anwendung des Entwicklungsspielraums werden aber weder hier noch in der Abwägung gehandelt, sondern erst im Rahmen der Ergebnisse der Trägerbeteiligung bzw. zur öffentlichen Auslegung angeschnitten (siehe aber auch zu A.1).

 

S. 15: Maß der Nutzung, 2. Absatz, 2. Satz: Hier ist die Angabe WA 11 – WA 32 falsch. WA 11, 12, 15, 16, 21, 22, 27, 28 weisen eine GFZ von 0,8 auf.

 

S. 15 und 20: MI/MK: Die mit TF 4 beabsichtigte Gliederung des MI ist zu überprüfen und zu begründen. Mit dem beabsichtigten – generellen – Ausschluss sonstiger Gewerbebetriebe gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO – und damit einer essentiellen Nutzungskategorie des § 6 BauNVO – könnte unzulässigerweise ein anderer Gebietstyp geschaffen und mit der fehlenden Wahrung des Gebietscharakters gegen § 1 Absatz 5 BauNVO verstoßen werden.

Die fehlende Darlegung einer städtebaulichen Begründung für die beabsichtigte Regelung ist hier ebenfalls ergänzend zu monieren.

 

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Regelung der TF 5 (Gliederung des MK) städtebaulich zu begründen ist.

 

S. 16: Bauweise: Für die offene Bauweise ist statt “Abs. 3” (§ 22) “Abs. 2” BauNVO zu zitieren.

 

S. 17: Für die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind die städtebaulichen Gründe zu nennen. Wenn in der Begründung auf Zeichnungen und Übersichten verwiesen wird, sind die korrekten Seitenzahlen anzugeben.

 

S. 26: Die Begründung ist hier bezüglich des Stellplatzbedarfes für Besucher fehlerhaft. Gemäß § 48 der Bauordnung für Berlin ist ein Stellplatznachweis mit Ausnahme der Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Schwergehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl für öffentlich zugängliche Gebäude gesetzlich nicht erforderlich.

Zum “zusätzlichen Stellplatzbedarf”: Ein Nachweis von Stellplätzen darf nur auf privaten Grundstücken erfolgen.

 

S. 33: Hier muss es in den Absätzen 5 und 6 “MI” an Selle “MK” heißen.

 

S. 47: Hier ist die ABl.–Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung aufzunehmen.

 

In der Begründung ist auf die angewandten Überleitungsvorschriften hinzuweisen. Im empfehle, am Schluss des Verfahrens in der Begründung das Deckblatt und dessen Erfordernis sowie die Gründe für die Änderung des Deckblattes ohne eine erneute Beteiligung durchzuführen, zu erläutern.

 

 

Das Titelblatt der Begründung wurde um den Hinweis, dass es sich um eine Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB handelt, ergänzt.

 

S. 10:    Das aktuelle Zitat des FNP wird zitiert, die Fläche für Wald als Planungsziel wurde in Punkt 2, S. 13 ergänzt. Auf die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem FNP wird hingewiesen. Zum Thema Abweichungen bzw. Anwendung des Entwicklungsspielraumes wurde folgende Textpassage ergänzt:

 

             “Gemäß der Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin (RL-FNP) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung lässt es die Darstellungsschärfe des FNP zu, im Rahmen der Grundzüge des FNP Anforderungen der örtlichen Bedürfnisse oder Situationen in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

 

             Der zur Festsetzung vorgesehene Flächenumgriff der Allgemeinen Wohngebiete geht über die Abgrenzung der Wohnbauflächen W3 mit landschaftlicher Prägung des Flächennutzungsplans hinaus. Die Abweichung liegt vor allem in der städtebaulich motivierten, stärkeren inneren Durchgrünung der Wohngebiete begründet. Damit werden vielfältige Wegeverbindungen zwischen dem Ortsteilzentrum Karlshorst und dem Volkspark Wuhlheide ermöglicht, was ein wesentliches Ziel der übergeordneten Planung ist. Die beabsichtigten Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Rahmensetzungen des FNP.”

 

S. 15:    Die Angabe WA 11 wurde in WA 32, die GFZ der WA 11, 12, 15, 16, 21, 22, 27 und 28 auf 0,8 korrigiert.

 

S. 15/20:

 

             Die beabsichtigte Gliederung des MI wurde überprüft und folgendermaßen städtebaulich begründet:

 

             Im Bereich des Ortsteilzentrums Karlshorst sollen zentrale Einrichtungen des Einzelhandels, Dienstleitungsbetriebe und Büros Ihren Standort finden. Durch die Festsetzung von Kern- und Mischgebieten (MK, MI) soll eine Entwicklung initiiert werden, die den Zielen der übergeordneten Planungen entspricht und der hohen Lagegunst im direkten Umfeld des S-Bahnhofes Berlin–Karlshorst gerecht wird. Aus diesen Gründen ist eine gezielte Steuerung der zulässigen Nutzungen erforderlich um die städtebaulichen Zielvorstellungen planungsrechtlich zu sichern.

 

             Die im Mischgebiet (MI) allgemein zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen, da sie der angestrebten Entwicklung eines landschaftlich geprägten Mischgebietes im “Wäldchen” nicht entsprechen. Innerhalb der wertvollen Baumbestände soll die vorhandene Bebauung erhalten und lediglich punktuell ergänzt werden. Die genannten Einrichtungen sind aufgrund ihres möglichen Störungsgrades (sonstige Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten), ihrer Flächenausdehnung (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) und ihrer verkehrserzeugenden Wirkung (Tankstellen) mit den spezifischen Anforderungen für die Entwicklung dieses Standortes aus städtebaulichen und landschaftlichen Gründen nicht vereinbar (Textliche Festsetzung Nr. 4).”

 

             Zum Thema “fehlende Wahrung des Gebietscharakters” siehe unter Punkt A.3..

 

             Die städtebauliche Begründung der TF 5 (Gliederung des MK) wurde wie folgt begründet:

 

             Die im Kerngebiet allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig, da sie mit dem Entwicklungsziel für diesen Teil des Plangebietes nicht vereinbar sind. Vorgesehen ist hier die Entwicklung von Anlagen und Einrichtungen, die zu einer Stärkung des Ortsteilzentrums Berlin–Karlshorst beitragen und dieses funktional ergänzen. Aufgrund des sich aus der Erschließungssituation ergebenden Flächenzuschnittes des vorgesehenen Kerngebietes sowie aus dem Erfordernis einer fußläufigen Erreichbarkeit vom S-Bahnhof Berlin–Karlshorst ist eine möglichst kompakte Bebauung mit vergleichsweise hoher Dichte erforderlich, in die Tankstellen baulich nicht zu integrieren sind.

 

             Gleiches gilt für die ausgeschlossenen, nur ausnahmsweise zulässigen Tankstellen, die nicht in Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen errichtet werden (§ 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO).”

 

S. 16:    Die Zitierweise wurde geändert.

 

S. 17:    Die städtebaulichen Gründe für die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung lauten:

 

             “Das öffentliche Erschließungsnetz wird durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ergänzt (Anliegerwege der Kategorie 1 gemäß Übersicht Seite 26). Sie dienen der internen Erschließung der Baugrundstücke in den Allgemeinen Wohngebieten und sollen als “gemischte Verkehrsflächen” ohne eine baulich vorgegebene Trennung der einzelnen Verkehrsarten ausgebildet werden. Deshalb werden diese als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung “Verkehrsberuhigter Bereich” ausgewiesen. Die Gesamtbreite von 8,65 m wird neben den verkehrlichen Belangen dem Bedarf notwendiger Versickerungsflächen Rechnung tragen.

 

             Eine weitere Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung “Verkehrsberuhigter Bereich” ist im Vorfeld der westlichen Zuganges zum S-Bahnhof Berlin – Karlshorst zu Festsetzung vorgesehen. Hier soll ein qualitätsvoll gestalteter, begeh- und befahrbarer Vorplatz entstehen, der für Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge gleichermaßen nutzbar ist (u.a. als Wendeanlage für “Fehlverkehre” von der Treskowallee).

 

             Als Mittelpunkt des das Wohngebiet querenden “grünen Boulevards” ist die Anlage eines zentralen öffentlichen Platzes vorgesehen, der den zukünftigen Bewohnern als Treffpunkt dienen und Ort der Identität sein kann. Dieser Bereich soll als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung “Fußgängerbereich” festgesetzt werden.”

 

             Die konkreten Seitenzahlen beim Verweis auf Zeichnungen und Übersichten wurden in der Begründung ergänzt.

 

S. 26:    Dem Hinweis wurde gefolgt, der Fehler wurde in der Begründung korrigiert.

 

S. 33:    In den Absätzen 5 und 6 wurde das “MK” durch “MI” ersetzt.

 

S. 47:    Die ABl.-Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung wurde ergänzt.

 

In der Begründung wird nicht auf die angewandten Überleitungsvorschriften verwiesen. Die Deckblätter und deren Erfordernis wird nicht in der Begründung erläutert. Beides erfolgt im Rahmen dieses Beschlusses, welcher Bestandteil der Verfahrensakte des Bebauungsplanes 11-14a wird.

8. Planzeichnung

 

In der Planunterlage ist bei den noch nicht festgesetzten Bebauungsplänen “aufgestellt am 15.10.2002” zu streichen (s. Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung S. B 5 5 zu 5.2.2 Angaben zur Planunterlage).

 

Es ist folgender Hinweis aufzunehmen: “Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. ... wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen.”

 

Die “Flächen” A und B sind als solche nicht erkennbar; die Signaturen sind im Bereich zu angrenzenden Straßen zu schließen.

 

Die in der Nebenzeichnung in der +1 Ebene dargestellte Bahnbrücke ist mit der notwendigen Kreuzsignatur – die Brücken darstellt – zu versehen (s. Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung S. A 8 22 sowie S. A 10 19).

 

Die Erforderlichkeit der Knotenlinie zwischen den Flächen

WA 5-WA 6, WA 8-WA 9, WA 19 und WA 20, WA 23 und WA 26 sowie WA 31 und WA 32 ist zu überprüfen, da sie nicht nachvollziehbar sind.

 

Im Auslegungs- und Beschlussvermerk ist auf dem Originalplan (mit Änderungsvermerk) zu ergänzen, dass die BVV den Bebauungsplan “mit Deckblatt” beschlossen hat.

 

Die Angabe des Aufstellungsdatums des angrenzenden Bebauungsplanes 11-14b in der Plangrundlage ist unschädlich und dient der näheren Beschreibung des angrenzenden Planes. Das Aufstellungsdatum wird nicht gestrichen.

 

Der Hinweis auf die beigefügten Pflanzlisten wurde ergänzt.

 

In der Planzeichnung sind Zuordnungslinien der Bezeichnungen A und B zu den einzelnen Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, enthalten. Diese sind in der Überarbeitung stärker dargestellt worden. Eine Schließung der Randsignatur an den Schmalseiten der Flächen ist aufgrund der tw. Geringen Breite zeichnerisch kaum möglich. Alternative Darstellungsmöglichkeiten wurden geprüft und als nicht praktikabel eingestuft.

 

Die Darstellung der Bahnbrücke entspricht der aktuellen Bebauungsplanlegende von SenStadt V, in der keine entsprechenden Kreuzsignaturen enthalten sind. Das Erfordernis der zeichnerischen Ergänzung wurde geprüft, die Kreuzsignatur ergänzt.

 

Die Knotenlinien resultieren zum überwiegenden Teil aus unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der Nutzung, zur Einschränkung der möglichen Überschreitung der GRZ, zu unterschiedlich zulässigen Stellplätzen und Garagen und zu unterschiedlichen Schallschutzmaßnahmen in den einzelnen Baugebieten. Darüber hinaus dienen sie der Planklarheit da in Verbindung mit der Begründung auf einzelnen Teilgebiete Bezug genommen werden kann. Da die differenzierten Abgrenzungen planungsrechtlich unschädlich sind, wird an der Darstellung festgehalten.

 
 


Der Auslegungs- und Beschlussvermerk wurde entsprechend ergänzt.

 

 

9.    Rechtsgrundlagen:

 

Als Rechtsgrundlagen sind nur die Gesetze zu nennen, die Grundlagen des Aufstellungsverfahrens und der Festsetzung sind (hier: BauGB, AGBauGB, BauNVO, BNatSchG, NatSchG Bln). Die PlanzVO 90 ist Grundlage der zeichnerischen Darstellung und wird nur in der Fußnote der Planlegende genannt.

 

Für das BauGB ist das aktuelle Zitat auch in der Rechtsverordnung anzuführen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) (in Verbindung mit der übergeleiteten (älteren) Fassung).

 

BauNVO: Bei der Zitierung sind vor dem Wort “Gesetz” die Worte “Artikel 3 des Gesetzes” einzufügen.

 

BNatSchG: Die Zitierung ist zu korrigieren; die Worte “in der Fassung der Fassung” sind zu streichen.

 

Die Hinweise zu den Rechtsgrundlagen wurden aufgenommen und die Formulierungen entsprechend korrigiert.

 

Zu b)

 

Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest, sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

Mit Schreiben vom 18. August und 06. Oktober 2004 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II C gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB erklärt, dass sie “die Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB (...) auf Grund” von “Beanstandungen noch nicht abgegeben” kann. Diese sind im beiderseitigen Einvernehmen ausgeräumt worden (siehe unter Punkt a)). Eine abschließende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB steht noch aus, wurde aber bereits telephonisch angekündigt.

 

Ebenfalls steht noch die Zustimmung seitens der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg zum ergänzenden Zielabweichungsverfahren nach Artikel 10 Landesplanungsvertrag vom 25. Oktober 2004 aus. Auch hier wurde uns bereits telephonisch eine positive Antwort in Aussicht gestellt.

 

Vorbehaltlich dieser noch ausstehenden Erklärungen bzw. Stellungnahmen kann das Bezirksamt nunmehr den Bebauungsplan gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festsetzen.

 

 

Die Rechtsverordnung, der Originalplan und die dazugehörige Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB liegen in der Sitzung zur Beschlussfassung durch das Bezirksamt vor.

 

 

Zu c)

 

Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Der Bebauungsplan 11-14a tritt mit der Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 


 

 

 
 

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