Auszug - § 17 Abs. 3 der GO  

 
 
7. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung
TOP: Ö 4.1
Gremium: Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 09.10.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Lichtenberg, Raum 13 a (barrierefrei)
Ort: Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
 
Wortprotokoll

Nach ausführlicher Diskussion im Ausschuss wurde folgender Änderungsvorschlag angenommen:

 

Auslegung § 17 GO - Hinweis zur Wirksamkeit: Diese wird mit Bekanntgabe im Ältestenrat am 17.10.2018 wirksam, sofern ich diese nicht ändere (bspw.- aufgrund von ergänzenden Stellungnahmen der Ausschussmitglieder (bis Montag 15.10.,18 Uhr). -

 

Zur Auslegung des § 17 GO kam der Ausschuss zu folgender Stellungnahme:

Die GO ist nach Auffassung des Ausschusses eindeutig und bedarf keiner ergänzenden Regelung.

 - Strittig war die Handhabung zusätzlicher Beschlüsse von Ausschüssen, wenn diese "spontan" entstehen. - 

§ 17 Abs.3 regelt: Anträge zur Behandlung im Ausschuss können von jedem Mitglied gestellt werden.

§ 17 Abs.4 regelt: Zusätzlich aufgenommene Tagesordnungspunkte dürfen in derselben Sitzung nur im Einvernehmen aller anwesenden Ausschussmitglieder zu einer Beschlussempfehlung führen.

Die TO der Ausschüsse ist in § 18 GO geregelt. Dort wird mit Frist und TO eingeladen. Der GO-Ausschuss sieht hinsichtlich der Beschlussfassung in Ausschüssen bei spontanen Anträgen eine Abhängigkeit zur TO.

 

Fallkonstellation: 

a) Es liegt kein TOP in der Einladung vor. Es besteht der Wunsch eines BVO im Ausschuss, einen zusätzlichen Antrag in die TO aufzunehmen und zu entscheiden: hier muss Einvernehmen aller anwesenden Ausschussmitglieder zur Behandlung hergestellt sein, um eine Beschlussempfehlung zu generieren (die BE selbst muss nicht einstimmig sein). Die Behandlung des TOP ist per Mehrheitsbeschluss möglich.

 

b) Es liegt ein TOP in der Einladung vor, der noch keinen konkreten Hinweis auf einen Beschlusswunsch enthält: hier ist die Art der Beschlussempfehlung nur im Rahmen des TOP ohne Einvernehmen möglich; d.h. je konkreter der TOP, umso eingegrenzter die Möglichkeit zur Beschlussfassung ohne Einvernehmen.

 

c) sobald Einvernehmen besteht, sind alle Beschlüsseglich.

 

Der Ausschuss sieht den § 17 Abs. 4 als Schutzfunktion für Minderheiten, die zumindest eine Möglichkeit haben müssen zu erkennen, dass ein Beschluss denkbar wäre und um welches Thema es sich dabei handelt.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ein Beschluss der BVV - bei entsprechender Beantragung einer Fraktion - jederzeit aus dringlichen Gründen möglich wird, so dass sich das Einvernehmen lediglich auf das Votum im Ausschuss bezieht und eine Initiative hier nicht automatisch verlängert (Beantragung eines TOP für die nächste TO).

Schon aus Gründen der Transparenz sollten Beschlüsse zu vorhandenen Tagesordnungspunkten in der BVV und deren Gremien gefasst werden.

 

Abstimmungsergebnis:  Ja: 7      Nein: 0       Enthaltungen: 0

 

Ausdruck vom: 03.12.2018

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