Auszug - Rederecht von Bezirksverordneten während der Einwohnerfragestunde
Die Beratung findet in Anwesenheit des Vorstehers statt.
Der Ausschuss beschließt folgende Protokollnotiz als Ergebnis der Debatte:
Bezirksverordnete haben während der Einwohnerfragestunde gem. GO § 59 Abs. (3) die Möglichkeit zu Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern Stellung zu nehmen. Die Worterteilung erfolgt unabhängig davon, ob die Frage an das BA oder an die BVV gerichtet wurde. Der Vorsteher kann das Rederecht dann entziehen, wenn eine Aussprache erfolgt und keine Stellungnahme zu den Fragen. Die §§ 21 und 28 bleiben davon unberührt. Abstimmungsergebnis: 5/3/3. |
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