Auszug - Freigabe von zwei Einbahnstraßen für Radfahrende in der Gegenrichtung in Lichtenberg
Frau Pudenz verwies auf die StVO Verwaltungsvorschrift zum § 41 der StVO (Vorschriftzeichen), der besagt, dass die lichte Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m betragen müsse, wenn der Radverkehr in einer Einbahnstraße mit Linienverkehr entgegen Fahrtrichtung freigegeben werden solle. Die Verwaltungsvorschrift sagt aus, dass ein Schutzraum vorhanden sein müsse, der allerdings nicht genau definiert sei. Man müsse die Situation vor Ort berücksichtigen. So sei die Verkehrsführung im Archibaldweg durch die Kurvenführung unter der Brücke unübersichtlich und für Radfahrer kein Schutzraum vorhanden.
In der Rathausstraße sei die Situation durch Querparker unübersichtlich, da es beim Ausparken eines größeren Schwenkradius bedarf. Dort sähe man im Endeffekt keine Notwendigkeit für die Freigabe, da eine Umfahrung durch die Möllendorffstraße und Frankfurter Allee sowie durch die Rudolf-Reusch-Straße möglich sei.
Herr Büchner äußerte, dass er die Argumente beim Archibaldweg nachvollziehen könne, bei der Rathausstraße dagegen nicht.
Die Straßenverkehrsbehörde überprüft das Anliegen und wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses das Ergebnis vorlegen. |
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