Kleine Anfrage - KA/0340/VIII
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:
Im Bereich der städtebaulichen Erhaltungsverordnungen für die Dörfer, die Paul-König-Straße, die Kaskelstraße und das Seen- und Prinzenviertel besteht für die Veränderungen von Gebäuden ein Genehmigungsvorbehalt. In diesen Bereichen darf die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher Bedeutung sind und die beantragten Änderungen diese Prägungen negativ beeinträchtigen.
Eine Beeinträchtigung ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Solaranlagen auf der straßenabgewandten Dachfläche errichtet werden.
und
Im städtebaulichen Erhaltungsgebiet Kaskelstraße wurde bisher keine Solaranlage beantragt, im Gebiet Seen- und Prinzenviertel kann kurzfristig die umfangreiche Menge an Bauakten nicht entsprechend analysiert werden.
Die Benennung allgemeiner Anforderungen an die Installation von Solaranlagen im Rahmen von Leitlinien / Infoblättern in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten ist nicht vorgesehen. Solaranlagen können in den Erhaltungsgebieten bei einer gestalterischen Vereinbarkeit mit der Umgebung im Einzelfall zugelassen werden. Interessenten werden vor Bauantragsstellung in der Bauberatung des Stadtentwicklungsamtes entsprechend beraten.
Die Erfassung von Genehmigungen zur Installation von Solaranlagen ist kurzfristig wegen der umfangreichen Menge an Bauakten bzw. aus den Grundstücksakten nicht möglich.
Es ist nicht ersichtlich, warum das Potential zur solaren Stromerzeugung speziell in den Erhaltungsgebieten gehoben werden soll. Energiewirtschaftlich und ressourceneffizient im Sinne des Umweltschutzes wäre es sinnvoll, die Potentiale dort zu heben, wo sie den höchsten technischen Wirkungsgrad erzielen. Der Wirkungsgrad richtet sich nach der Ausrichtung zur Sonne und dem Flächenpotential am konkreten Bauwerk und nicht nach dem Vorhandensein einer Erhaltungssatzung.
Das Bezirksamt verfolgt dementsprechend keine Pläne, die solare Stromerzeugung speziell in Erhaltungsgebieten zu heben. In den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Erhaltungssatzungen sind Ausnahmen zugunsten von solarer Stromerzeugung nicht vorgesehen.
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