Kleine Anfrage - KA/0340/VIII  

 
 
Nummer:KA/0340/VIIIEingang:29.07.2019
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:29.07.2019
Fraktion:BVO Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:12.08.2019
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:15.08.2019
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:15.08.2019
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Solaranlagen in städtebaulichen Erhaltungsgebieten – Kaskelstraße und Prinzenviertel
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, damit Solaranlagen auf Dächern oder auf anderen geeigneten Flächen in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten Kaskelstraße und Prinzenviertel baulich zulässig sind?

 

  1. Wie viele Einzelfallentscheidungen über die Errichtung von Solaranlagen wurden seit Inkrafttreten der Verordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB getroffen?

 

  1. Wie viele Solaranlagen wurden erst nach ihrer Errichtung erhaltungsrechtlich genehmigt?

 

  1. Wann wird das Bezirksamt in den Leitlinien/ Infoblättern allgemeine Anforderungen an die Installation von Solaranlagen in den Gebieten Kaskelstraße und Prinzenviertel benennen?

 

  1. Wie viele erhaltungsrechtliche Genehmigungen zur Installation von Solaranlagen wurden für die städtebaulichen Erhaltungsgebiete Dörfer (Malchow, Wartenberg, Falkenberg) und Paul-Koenig-Straße/Titastraße seit Inkrafttreten der Verordnungen erteilt?

 

  1. Wie lässt sich das Potenzial zur solaren Stromerzeugung und Wärmegewinnung in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten heben?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, damit Solaranlagen auf Dächern oder auf anderen geeigneten Flächen in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten Kaskelstraße und Prinzenviertel baulich zulässig sind?

 

  1. Wie viele Einzelfallentscheidungen über die Errichtung von Solaranlagen wurden seit Inkrafttreten der Verordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB getroffen?

 

  1. Wie viele Solaranlagen wurden erst nach ihrer Errichtung erhaltungsrechtlich genehmigt?

 

  1. Wann wird das Bezirksamt in den Leitlinien/ Infoblättern allgemeine Anforderungen an die Installation von Solaranlagen in den Gebieten Kaskelstraße und Prinzenviertel benennen?

 

  1. Wie viele erhaltungsrechtliche Genehmigungen zur Installation von Solaranlagen wurden für die städtebaulichen Erhaltungsgebiete Dörfer (Malchow, Wartenberg, Falkenberg) und Paul-Koenig-Straße/Titastraße seit Inkrafttreten der Verordnungen erteilt?

 

  1. Wie lässt sich das Potenzial zur solaren Stromerzeugung und Wärmegewinnung in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten heben?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

 

  1. Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, damit Solaranlagen auf Dächern oder auf anderen geeigneten Flächen in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten Kaskelstraße und Prinzenviertel baulich zulässig sind?

 

Im Bereich der städtebaulichen Erhaltungsverordnungen für die Dörfer, die Paul-König-Straße, die Kaskelstraße und das Seen- und Prinzenviertel besteht für die Veränderungen von Gebäuden ein Genehmigungsvorbehalt. In diesen Bereichen darf die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher Bedeutung sind und die beantragten Änderungen diese Prägungen negativ beeinträchtigen.

 

Eine Beeinträchtigung ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Solaranlagen auf der straßenabgewandten Dachfläche errichtet werden.

 

 

  1. Wie viele Einzelfallentscheidungen über die Errichtung von Solaranlagen wurden seit Inkrafttreten der Verordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB getroffen?

und

  1. Wie viele Solaranlagen wurden erst nach ihrer Errichtung erhaltungsrechtlich genehmigt?

 

Im städtebaulichen Erhaltungsgebiet Kaskelstraße wurde bisher keine Solaranlage beantragt, im Gebiet Seen- und Prinzenviertel kann kurzfristig die umfangreiche Menge an Bauakten nicht entsprechend analysiert werden.

 

 

  1. Wann wird das Bezirksamt in den Leitlinien/ Infoblättern allgemeine Anforderungen an die Installation von Solaranlagen in den Gebieten Kaskelstraße und Prinzenviertel benennen?

 

Die Benennung allgemeiner Anforderungen an die Installation von Solaranlagen im Rahmen von Leitlinien / Infoblättern in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten ist nicht vorgesehen. Solaranlagen können in den Erhaltungsgebieten bei einer gestalterischen Vereinbarkeit mit der Umgebung im Einzelfall zugelassen werden. Interessenten werden vor Bauantragsstellung in der Bauberatung des Stadtentwicklungsamtes entsprechend beraten.

 

 

  1. Wie viele erhaltungsrechtliche Genehmigungen zur Installation von Solaranlagen wurden für die städtebaulichen Erhaltungsgebiete Dörfer (Malchow, Wartenberg, Falkenberg) und Paul-Koenig-Straße/Titastraße seit Inkrafttreten der Verordnungen erteilt?

 

Die Erfassung von Genehmigungen zur Installation von Solaranlagen ist kurzfristig wegen der umfangreichen Menge an Bauakten bzw. aus den Grundstücksakten nicht möglich.

 

 

  1. Wie lässt sich das Potenzial zur solaren Stromerzeugung und Wärmegewinnung in den städtebaulichen Erhaltungsgebieten heben?

 

Es ist nicht ersichtlich, warum das Potential zur solaren Stromerzeugung speziell in den Erhaltungsgebieten gehoben werden soll. Energiewirtschaftlich und ressourceneffizient im Sinne des Umweltschutzes wäre es sinnvoll, die Potentiale dort zu heben, wo sie den höchsten technischen Wirkungsgrad erzielen. Der Wirkungsgrad richtet sich nach der Ausrichtung zur Sonne und dem Flächenpotential am konkreten Bauwerk und nicht nach dem Vorhandensein einer Erhaltungssatzung.

 

Das Bezirksamt verfolgt dementsprechend keine Pläne, die solare Stromerzeugung speziell in Erhaltungsgebieten zu heben. In den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Erhaltungssatzungen sind Ausnahmen zugunsten von solarer Stromerzeugung nicht vorgesehen.

 

 
 

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