Arbeitgebende müssen für die nötigen Schutzmaßnahmen ihrer Beschäftigten Sorge tragen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet § 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbSchG. Maßnahmen zum Schutz beinhalten u. a. Aufklärung:
- über die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus und
- über richtige hygienische Verhaltensweisen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Bezug auf die Pandemie das Infektionsschutzgesetz konkretisiert. Dieses trat am 20.08.2020 in Kraft und ist unter diesem Link einsehbar. Was diese Konkretisierung für den Arbeitsschutz bedeutet, hat der DGB ausführlich dargestellt und Sie können sich unter diesem Link informieren.
Am 27.01.2021 trat die SARS CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Zu deren Umsetzung wurde in Berlin eine Taskforce eingerichtet. Unter der Rufnummer: 030 902545-250 können sich Beschäftigte und Unternehmen informieren und werden beraten. Unter diesem Link können Sie sich informieren.