Coronavirus - Arbeitsschutz, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgebende müssen für die nötigen Schutzmaßnahmen ihrer Beschäftigten Sorge tragen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet § 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbSchG. Maßnahmen zum Schutz beinhalten u. a. Aufklärung:

  • über die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus und
  • über richtige hygienische Verhaltensweisen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Bezug auf die Pandemie das Infektionsschutzgesetz konkretisiert. Dieses trat am 20.08.2020 in Kraft und ist unter diesem Link einsehbar. Was diese Konkretisierung für den Arbeitsschutz bedeutet, hat der DGB ausführlich dargestellt und Sie können sich unter diesem Link informieren.
Am 27.01.2021 trat die SARS CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Zu deren Umsetzung wurde in Berlin eine Taskforce eingerichtet. Unter der Rufnummer: 030 902545-250 können sich Beschäftigte und Unternehmen informieren und werden beraten. Unter diesem Link können Sie sich informieren.

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verkündet, dass die geplanten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und bis zum 7. April 2023 gültig sind. Den Regierungsentwurf und den Stand des Verfahrens finden Sie hier Von besonderer Bedeutung sind die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Hygienekonzept. Im § 2 Betriebliches Hygienekonzept ist geregelt, dass der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen hat:
  • Mindestabstand, Handhygiene, Husten- und Niesetikette sowie Lüften
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos s*ich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen*

Das ist keine Rückkehr der Home-Office-Pflicht und keine Pflicht für die Arbeitgeber zum Angebot von Tests. Entsprechenden Maßnahmen müssen aber im bei der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts geprüft werden.

Darüber hinaus enthält das neue Infektionsschutzgesetz (Bundesgesetzblatt) eine arbeitnehmerrelevante Neuregelung zur Anrechnung des Urlaubs. Im neuen § 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften heißt es:

„Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“

Hinweis: Diese Neuregelung gilt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend. In diesem Artikel finden sich Ausführungen zum Thema.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes: Verlängerung der Anspruchsdauer in 2022 durch die Pandemie

Durch die Einfügung des Absatzes 2 a in den § 45 des SGB V verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Damit können für das Kalenderjahr 2022 (abweichend von § 45 Absatz 2 SGB V)

  • von jedem Elternteil für jedes Kind 30 Arbeitstage
  • und von Alleinerziehenden 60 Arbeitstage
    beantragt werden.

Aber: Der Anspruch ist begrenzt

  • je Elternteil mit mehreren Kindern maximal 65 Arbeitstage
  • Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage.

Ausführliche Informationen zur Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Kurzarbeit

Einen aktualisierten Ratgeber zur Kurzarbeit und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie beim DGB.

Berufskrankheit (BK) oder Arbeitsunfall im Zusammenhang mit COVID-19

Die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeitet oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.

Bei Infizierung mit dem Corona-Virus infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, stellt eine daraus resultierende Erkrankung ggf. einen Arbeitsunfall dar.

Ob die Voraussetzungen für eine BK oder einen Arbeitsunfall vorliegen, wird aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft und bewertet.

Beratung und Unterstützung erhalten Sie in der Beratungsstelle für Berufskrankheiten.

Antworten auf häufig gestellte können Sie unter diesem Link nachlesen.

Kostenlose Beratung für mobile Beschäftigte zur Corona-Krise

Eine von der Initiative Faire Mobilität eingerichtete Hotline für mobil Beschäftigte berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den mittel- und osteuropäischen EU-Staaten. Rufnummern nach Sprachen und Informationsflyer in verschiedenen Sprachen, finden Sie hier.

Entgeltanspruch während Corona

Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten – auch zum Entgeltanspruch – während der Corona Pandemie erhalten Sie beim BMAS.

Sonstige Informationen rund um Corona und Arbeit

Vereinfachte Antragswege zu den Leistungen nach dem SGB II wurden bis März 2022 verlängert. Antworten auf häufig gestellte Fragen und vieles mehr finden Sie auf den Seiten der Agentur für Arbeit (AA)

Wichtige Antworten auf Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen hat der DGB unter diesem Link zusammengestellt.

Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen, die sich aufgrund der Pandemie ergeben, werden von einer DGB-Arbeitsrechtsexpertin unter diesem Link gegeben.

Mit der Berliner Weiterbildungsprämie sollen Kurzarbeitergeld-Beziehende motiviert werden, in der Zeit der Kurzarbeit eine Weiterbildung zu absolvieren. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt nicht. Unter diesem Link können Sie sich informieren.

Informationen für Betriebe und Betriebsräte

Was müssen Betriebe mit Blick auf die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten in der Pandemie beachten? Wichtige Informationen dazu hier.

Aufgrund der Corona-Epidemie sind die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Wichtige Informationen hierfür finden Sie hier.
Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu. In der Vorschrift des § 3 ArbSchG ist geregelt, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen und diese erforderlichenfalls an sich ändernden Gegebenheiten anzupassen hat. Die Regelung ist als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG anzusehen. Ausführlichere Beschreibungen der notwendigen Maßnahmen finden Sie hier.

Betrieblicher Infektionsschutz

Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können. Antworten auf die häufigsten Fragen gibt es beim BMAS.

Antigen-Schnelltests

Wichtige FAQ zu Antigen-Schnelltests

Test: Empfehlung diese zu prüfen, Listen, mit einer Übersicht – Prüfung durch Paul Ehrlich Institut, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte finden sich hier. Bei der Lagerung sind die Hinweise in der Verpackungsbeilage unbedingt zu beachten, Näheres hier.

COVID–19 Betroffene können hier Beratung und Unterstützung erhalten

psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen (KBS)

KBS Manet Club
Große-Leege-Straße 97/98 (Eingang Bahnhofstraße)
13055 Berlin
Telefon: 030 986 53 67
E-Mail: manet-club@pinel.de
Internet: www.pinel.de

KBS der blaue laden
Hagenstraße 5
10365 Berlin-Lichtenberg
Telefon: 030-5578686
E-Mail: kbs.liberg@albatrosggmbh.de
Internet: www.albatrosggmbh.de

Telefonische Beratungen in unterschiedlichen Lebenslagen insbesondere Corona-Hilfen, finden Sie auf dem Engagement-Portal von Bürgeraktiv.

Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit BEMA

Neuberliner und Neuberlinerinnen aus Südosteuropa erhalten Hilfe und Unterstützung von der mobilen Beratungsstelle der Caritas