Schulen in freier Trägerschaft

Schülerinnen und Schüler sitzen mit Lehrerin vorm Laptop

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern. Sie können über besondere pädagogische, weltanschauliche oder religiöse Profile verfügen und bieten damit ein zusätzliches Angebot neben den öffentlichen Schulen.

Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet man zwischen Ersatzschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Schulgesetz vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind, und Ergänzungsschulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen.

Was sind Ersatzschulen?

Ersatzschulen können allgemeinbildende oder berufliche Schulen in freier Trägerschaft sein, die den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen.

Die Bildungsgänge können durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen. Ersatzschulen sind durch die Senatsbildungsverwaltung zu genehmigen (genehmigte Ersatzschule) und können unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten.

An anerkannten Ersatzschulen erworbene Abschlüsse oder Zeugnisse haben die gleiche Gültigkeit wie an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Der Besuch einer Ersatzschule erfüllt die gesetzliche Schulpflicht. Freie Träger von Ersatzschulen können unter anderem Vereine, Stiftungen oder auch private Unternehmen sein. (Berliner Schulgesetz – SchulG, §§ 97 ff)

Was sind Ergänzungsschulen?

Ergänzungsschulen sind Schulen im allgemein- und berufsbildenden Bereich, die das öffentliche Schulsystem und die Ersatzschulen “ergänzen”. Sie bieten Schulformen und Ausbildungsgänge an, die das Berliner Bildungssystem nicht oder in der jeweiligen Form nicht kennt.

Mit dem Besuch einer Ergänzungsschule können die Schülerinnen und Schüler die gesetzliche Schulpflicht nicht erfüllen. Der Betrieb einer Ergänzungsschule muss bei der Senatsverwaltung angezeigt werden (Berliner Schulgesetz – SchulG, §§ 102 ff).

Was sind Freie Einrichtungen?

Freie Einrichtungen sind Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG sind, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen. Der gleichzeitige Unterricht von weniger als vier Personen gilt als Privatunterricht und begründet keine freie Einrichtung.

Der Betrieb einer freien Einrichtung muss bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie angezeigt werden (Berliner Schulgesetz – SchulG, §§ 104 ff). Ergänzungsschulen und Freie Einrichtungen haben die Möglichkeit, die Befreiung von der Umsatzsteuer zu beantragen.

Gründung einer Ersatzschule

Zur Gründung einer Ersatzschule müssen Rahmenbedingungen erfüllt werden. Es gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, insbesondere Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft (§§ 94 bis 104).

Nach § 6 SchulG werden Schulen als auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten definiert, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet werden. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Schulgesetz vorhanden sind oder grundsätzlich vorgesehen sind.

Ersatzschulen nach § 98 Schulgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und nach Maßgabe der in § 98 Abs. 3 festgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen errichtet und betrieben werden. Sie unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde, erhalten nach Ablauf der in § 101 Schulgesetz geregelten Wartefrist zweckgebundene Zuschüsse und können nach Verleihung der Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule (eine Ersatzschule muss die Gewähr dafür bieten, die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft zu erfüllen) Abschlüsse und Zeugnisse erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.

Das Schulgesetz und die Ersatzschulzuschussverordnung finden Sie unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/

Kontakt

Fachgruppe Schulen in freier Trägerschaft

Anfragen richten Sie bitte an: Postmaster.IIC2@senbjf.berlin.de

Finanziellen Hilfsleistungen zur Dämpfung der Energiekosten

Um die Auswirkungen der stark gestiegenen Energiepreise im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (in der Folge des russischen Angriffes auf die Ukraine) und eine Belastung der besonders betroffenen Gruppen abzumildern, hat der Senat umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen.

Für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft (SifT) sind die entsprechenden genaueren Verfahrensregeln für die finanzielle Unterstützung zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten in der Richtlinie für die Gewährung von finanziellen Hilfsleistungen zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten für Schulen in freier Trägerschaft im Land Berlin im Jahr 2023 (RiSifT-Energiekostendämpfung) festgelegt.

Die Anträge sind seitens der Schulträger bis spätestens 31.03.2023 in Textform per E-Mail unter Nutzung des Antragsformulars an Frau Günzel zu stellen.

  • Richtlinie für die Gewährung von finanziellen Hilfsleistungen zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten für Schulen in freier Trägerschaft im Land Berlin

    (RiSifT-Energiekostendämpfung)

    PDF-Dokument (108.7 kB)

  • Antrag für die Gewährung von finanziellen Hilfsleistungen

    PDF-Dokument (1.9 MB)

Schulgeldersatz für die Beschulung von ukrainischen Schülerinnen und Schülern

Infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine gewährt die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des EU-Durchführungsbeschlusses 2022/382 zur Aktivierung der sogenannten „Massenzustromrichtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001) den aus der Ukraine Geflüchteten Schutz. Die Aufgabe der Beschulung von geflüchteten Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine ist dabei eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung.

Durch den Ersatz von Schulgeld, das in der Regel durch die Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten für den Besuch einer Ersatzschule zu zahlen ist, soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, dass auch die Träger von Schulen in freier Trägerschaft dringend benötigte Schulplatzkapazitäten für die Beschulung von ukrainischen Schülerinnen und Schülern in Willkommens- und Regelklassen zur Verfügung stellen.
Die erforderlichen Dokumente und der Antrag sind vom Schulträger per Post an die Fachgruppe II C 2 zu richten.

Downloads:

  • Vereinbarung über die Erstattung von Schulgeld für die Beschulung von geflüchteten und schutzsuchenden Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine an Schulen in freier Trägerschaft (Fördervereinbarung)

    PDF-Dokument (1.1 MB)

  • Änderungsvereinbarung Erstattung Schulgeld

    PDF-Dokument (2.7 MB)

  • Anlage 1 - Antragsvordruck Schulgeldersatz

    XLSX-Dokument (45.7 kB)

  • Anlage 2 - Abrechnungsvordruck

    XLSX-Dokument (47.4 kB)

  • Anlage 3 - Verzichtserklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten

    PDF-Dokument (1.3 MB)

  • Anlage 4 – Mitteilung über die Beendigung des Schulverhältnisses

    PDF-Dokument (161.8 kB)

Genehmigung von Ersatzschulen beantragen

Ersatzschulen können allgemeinbildende oder berufliche Schulen in freier Trägerschaft sein, die den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen.

Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen beantragen

Für die “Staatliche Anerkennung als Ersatzschule” müssen Schulträger einen Antrag stellen. Die Schule erhält mit der Anerkennung das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen.

Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen beantragen

Für die Staatliche Anerkennung müssen Schulträger einen Antrag stellen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft daraufhin, ob dem beruflichen Ergänzungsschulbildungsgang die Eigenschaft einer „Staatlich anerkannten Ergänzungsschule“ verliehen werden kann. Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, Ihren Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis zu erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann.

Änderung Ihrer Stammdaten

Haben sich Änderungen bei Ihren Stammdaten ergeben? Dann nutzen Sie bitte ausschließlich das nachfolgende Formular und teilen uns die Neuerungen mit.

Im Rahmen der Regelungen nach §§ 94 ff. Schulgesetz für das Land Berlin sind für die von Ihnen betriebene(n) Ersatzschule(n) sowie für den Ersatzschulträger die folgenden Änderungen bei den Stammdaten anzeigepflichtig und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung Ihrer Anliegen unabdingbar:

  1. Änderung der Rechtsform/Namensänderung des Ersatzschulträgers,
  2. Namensänderung der Schule,
  3. Umzug des Ersatzschulträgers,
  4. Umzug der Ersatzschule,
  5. Wechsel der Geschäftsführung / des Vereinsvorstandes / der Vertretungsberechtigten,
  6. Wechsel der Schulleitung und/oder
  7. Änderung der Bankverbindung (Ersatzschulzuschuss, Schulgeldersatz (Sozialpädagogik, Altenpflege), Ergänzende Förderung und Betreuung)

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und übersenden Sie es unterschrieben und gestempelt sowie ggf. mit beigefügten erforderlichen Nachweisen eingescannt per E-Mail an postmaster.IIC2@senbjf.berlin.de.

  • Mitteilung über die Änderung von Stammdaten

    PDF-Dokument (1.3 MB)