Kleine Anfrage - KA-152/VII  

 
 
Nummer:KA-152/VIIEingang:08.01.2013
Eingereicht durch:Ostehr, Steffen
Weitergabe:08.01.2013
Fraktion:Fraktion der PiratenparteiFälligkeit:29.01.2013
Antwort von:BzStRin GesSozBeantwortet:30.01.2013
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:31.01.2013
  Erfasst:31.01.2013
  Geändert:
 
Betreff:Zu Sanktionen des ALG II
Anlagen:
Anfrage Herr Ostehr PDF-Dokument
Antwort BzStRin GesSoz PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Der Presse war zu entnehmen, dass die Sanktionsquote bei Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld-2-Leistungen einen neuen Rekordwert erreicht hat.

 

Ich frage dazu das Bezirksamt:

 

1.      Wie vielen Bezieher*innen von Arbeitslosengeld-2-Leistungen in Marzahn-Hellersdorf wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die Bezüge gekürzt?

 

2.      Aus welchem Grund, in welchem Umfang und für wie lange wurden die Bezüge gekürzt?

 

3.      Wurde von Betroffenen gegen die Sanktionsmaßnahmen Einspruch eingelegt bzw. geklagt?

 

4.      Erfolgten Rücknahmen von Sanktionen aufgrund unrechtmäßiger Sanktionierung?

 

5.      Wie schnell erfolgt im Durchschnitt die Rücknahme der Sanktionen, bei fehlerhafter Sanktionierung?

 

6.      Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für unrechtmäßig erklärt?

 

7.      Welche Kosten sind zusätzlich, durch erfolgreiche Einspruchsverfahren und zurückgenommene Sanktionsmaßnahmen, entstanden?

 

8.      Gibt es Überprüfungsmaßnahmen, warum beispielsweise ein Termin nicht wahrgenommen oder eine Bewerbung ausgelassen wurde?

 

8.1.  Wenn ja, wie sehen diese aus?

 

9.      Wird den Betroffenen die Möglichkeit gewährt, sich vor einer möglichen Sanktionierung zu erklären und diese ggf. abzuwenden?

 

9.1.  Wenn nein, warum nicht?

 

9.2.  Wenn ja, welche Fristen gibt es sich zu erklären?

 

10.  Welche Härtefallgründe gibt es, auf die sich die Betroffenen berufen können?

 

11.  Stehen den Betroffenen Rechtsberatungen durch das Jobcenter zu?

 

11.1. Wenn ja, wie wird diese von den Betroffenen genutzt?

 

11.2. Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt diese einzuführen?

 

12.  Wird bei der Auswahl der Maßnahmen, deren Nichtbeachtung zu Sanktionen führen, die Qualifikation des Betroffenen und im Zusammenhang damit die Sinnhaftigkeit der Maßnahme bewertet?

 

13.  Werden Betroffene, die Sanktionen erhalten, darauf hingewiesen (schriftlich), dass sie aufgrund gekürzten Geldes das Recht auf Sachleistungen und (überall einlösbare) Lebensmittelgutscheine haben?

 

14.  Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden oben stehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren?

Kleine Anfragen Antworttext

Die o.g. Kleine Anfrage wurde durch das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf wie folgt beantwortet:

 

Der Presse war zu entnehmen, dass die Sanktionsquote bei Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld-2-Leistungen einen neuen Rekordwert erreicht hat.

 

1.      Wie vielen Bezieher*innen von Arbeitslosengeld-2-Leistungen in Marzahn-Hellersdorf wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die Bezüge gekürzt?

Antwort:

Sanktionen werden in einem Datencontrolling nicht nach der Anzahl der Sanktionen abgebildet, sondern nach einer Sanktionsquote. Diese setzt sich zusammen aus dem Verhältnis elb (erwerbslose Leistungsbezieher) und mindestens einer laufenden Sanktion und dem Bestand elb. Die Quote sah wie folgt aus:

2010:              5,5 %

2011:              6,1 %

2012:              9,9 %             

 

2.      Aus welchem Grund, in welchem Umfang und für wie lange wurden die Bezüge gekürzt?

Antwort:

Hierzu gibt es keine statistische Erfassung. Die häufigsten Gründe sind:

-          Nichtwahrnehmung von Meldeterminen

(Höhe der Kürzung 10 % für die Dauer von 3 Monaten)

-          Nichteinhaltung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung

(Höhe der Kürzung 30 % für die Dauer von 3 Monaten)

 

3.      Wurde von Betroffenen gegen die Sanktionsmaßnahmen Einspruch eingelegt bzw. geklagt?

Antwort:

Von den Betroffenen wurde teilweise gegen Sanktionsmaßnahmen Widerspruch eingelegt  bzw. geklagt.

Da das bestehende Fachverfahren „Falke“ hierzu keine Selektion zulässt, liegen keine aktuellen Zahlen vor. Es gibt zurzeit keine statistischen Daten, die einen Rückschluss auf die Widerspruchs- bzw. Klagequote bei Sanktionen zulassen.

 

4.      Erfolgten Rücknahmen von Sanktionen aufgrund unrechtmäßiger Sanktionierung?

Antwort:

Rücknahmen von Sanktionen erfolgen erfahrungsgemäß hauptsächlich aufgrund des Vortrages bisher nicht bekannter Sachverhalte im Widerspruchsverfahren (z.B. Nachreichung von Krankmeldungen) und aufgrund von Formfehlern (Dokumentationsprobleme). Inhaltlich unrechtmäßige Sanktionen kommen selten vor.

 

5.      Wie schnell erfolgt im Durchschnitt die Rücknahme der Sanktionen, bei fehlerhafter Sanktionierung?

Antwort:

Hierzu erfolgt keine statistische Erfassung. Die Widerspruchsbearbeitung hat jedoch gemäß § 88 Abs. 2 SGG innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerspruches zu erfolgen. Darüber hinaus steht den Betroffenen im Einzelfall der gerichtliche Eilrechtsschutz zur Verfügung.

 

6.      Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für unrechtmäßig erklärt?

Antwort:

Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, das Fachverfahren „Falke“ lässt keine Selektion zu.

 

7.      Welche Kosten sind zusätzlich, durch erfolgreiche Einspruchsverfahren und zurückgenommene Sanktionsmaßnahmen, entstanden?

Antwort:

Eine statistische Erfassung zu den entstehenden Kosten erfolgt nicht. Allerdings werden bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren gem. § 63 SGB X bzw. bei erfolgreichen Klagen gem. § 193 SGG die notwendigen Kosten des Verfahrens ersetzt. Bei Verfahren mit anwaltlicher Vertretung entstehen im Widerspruchsverfahren Gebühren in Höhe von 166,60 Euro bis 309,40 Euro und im Klageverfahren in Höhe von 461,10 bis 559,30 Euro.

 

8.      Gibt es Überprüfungsmaßnahmen, warum beispielsweise ein Termin nicht wahrgenommen oder eine Bewerbung ausgelassen wurde?

Antwort:

Ja.

 

8.1.  Wenn ja, wie sehen diese aus?

Antwort:

Vor Festsetzung einer Sanktion wird jede Kundin bzw. jeder Kunde schriftlich zu den Gründen angehört (gem.  § 24 SGB X).

 

9.      Wird den Betroffenen die Möglichkeit gewährt, sich vor einer möglichen Sanktionierung zu erklären und diese ggf. abzuwenden?

Antwort:

Jede Kundin bzw. jeder Kunde hat die Möglichkeit, sich zu äußern.

 

9.1.  Wenn nein, warum nicht?

Antwort: entfällt

 

9.2.  Wenn ja, welche Fristen gibt es sich zu erklären?

Antwort:

Die Frist zur Äußerung des Kunden auf die Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X beträgt in der Regel 14 Tage nach Erhalt der Anhörung. Sie kann in Einzelfällen nach oben oder nach unten abweichen.

 

10.  Welche Härtefallgründe gibt es, auf die sich die Betroffenen berufen können?

Antwort:

Härtefälle können nicht benannt werden. Es erfolgt immer eine Prüfung des Einzelfalls. Von den zuständigen Bearbeiter/innen wird eine individuelle Entscheidung getroffen.

 

11.  Stehen den Betroffenen Rechtsberatungen durch das Jobcenter zu?

Antwort:

Eine Beratung der Leistungsempfänger/innen erfolgt im Rahmen des § 14 SGB I. Dieser bestimmt: „Jeder hat das Recht auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

 

11.1. Wenn ja, wie wird diese von den Betroffenen genutzt?

      Antwort:

Die Mitarbeiter/innen des Jobcenters informieren zu Rechten und Pflichten, die sich aus dem SGB II ergeben. Die Kundinnen und Kunden nutzen die Möglichkeit, sich beraten zu lassen, zahlreich.

 

11.2. Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt diese einzuführen?

Antwort: entfällt

 

12.  Wird bei der Auswahl der Maßnahmen, deren Nichtbeachtung zu Sanktionen führen, die Qualifikation des Betroffenen und im Zusammenhang damit die Sinnhaftigkeit der Maßnahme bewertet?

Antwort:

Vor Auswahl einer Eingliederungsmaßnahme werden Eignung, Befähigung und arbeitsmarktliche Prognosen des betreffenden Kunden zugrunde gelegt.

 

13.  Werden Betroffene, die Sanktionen erhalten, darauf hingewiesen (schriftlich), dass sie aufgrund gekürzten Geldes das Recht auf Sachleistungen und (überall einlösbare) Lebensmittelgutscheine haben?

Antwort:

Bei einer Minderung von Arbeitslosengeld II um mehr als 30 % erfolgt eine entsprechende schriftliche Information. Bei einer Minderung von unter 30 % gibt es keinen Anspruch auf Lebensmittelgutscheine.

 

14.  Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden oben stehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren?

Antwort:

Die Daten werden aus dem internen Controllingsystem gewonnen. Ob es möglich ist, diese in das Berliner Open-Data-Portal einzustellen, lässt sich dezentral nicht beantworten.

 

 

Dagmar Pohle

 

 
 

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