Kleine Anfrage - KA-385/VII
Ich frage das Bezirksamt:
Zu der o. g. Kleinen Anfrage gibt das Bezirksamt folgende Auskunft:
Im § 11 Abs. 1 des Meldegesetzes von Berlin (Allgemeine Meldepflicht) hat der Gesetzgeber unter anderem neben der Meldepflicht auch die Meldefrist geregelt. Danach muss der Meldepflichtige, der eine Wohnung in Berlin bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei einer Meldebehörde anmelden. Die Meldefrist von zwei Wochen gilt demnach auch für Zuzüge in den Bezirk Marzahn-Hellersdorf.
Im §30 Abs.1 Pkt.1 des Meldegesetzes von Berlin (Ordnungswidrigkeiten) handelt der Meldepflichtige ordnungswidrig, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung nach § 11 Abs.1 nicht rechtzeitig nachkommt. Dieser Tatbestand kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden. Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten haben sich die Ämter für Bürgerdienste einheitlich auf folgende Regelungen in den Bürgerämtern verständigt:
Bei verspäteter Anmeldung wird ein Verwarnungsgeld unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit erst bei einem Zeitraum der Überschreitung der Meldefrist von 3 Monaten ausgesprochen. Mit dieser Regelung haben die Berliner Bürgerämter bereits Engpässen bei der Terminvergabe entgegengewirkt.
Die Dienstleistungen der Bürgerämter können in allen Bezirken gleich wahrgenommen werden. Hier gibt es keine örtlichen Zuständigkeiten. Wenn die Termine in den nächsten 14 Tagen in allen Berliner Bürgerämtern ausgebucht sind, ist eine Vorsprache ohne Termin vor Ort möglich. Grundsätzlich bieten die meisten Bürgerämter je nach Personallage Tagestermine an oder arbeiten mit Wartenummern. Bei den Bürgerämtern in Marzahn-Hellersdorf finden Sie folgenden Hinweis auf der Internetseite der Bürgerämter bei der Terminbuchung: Für den gleichen Tag können nur am Informationstresen des Bürgeramtes noch freie Termine erfragt werden. Darüber hinaus stellen unsere Bürgerämter täglich je nach Personalstärke für den Folgetag zusätzliche Termine im Internet bereit.
St. Richter |
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