Drucksache - DS/0464/V  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung - Mündliche Anfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDGeschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.02.2003 
16. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden Entscheidung
05.03.2003 
14. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden vertagt   
02.07.2003 
18. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.08.2003 
21. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Beschlussempfehlung GO/Eingaben und Beschwerden PDF-Dokument

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

 

In der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin, beschlossen am 29. November 2001, mit den Änderungen vom 20. März 2002 und vom 18. Dezember 2002 werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

§ 30 erhält folgende Fassung:

 

Ҥ 30

Einbringung und Behandlung von Mündlichen Anfragen (Aktuelle Fragestunde)

(1) Mündliche Anfragen sollen in der Regel spätestens am Tag vor der Sitzung der BVV um 10.00 Uhr bei dem/der Vorsteher/-in eingereicht werden. Der/Die Vorsteher/-in entscheidet über die formelle Zulässigkeit der Mündlichen Anfragen und übergibt sie unverzüglich dem Bezirksamt.

 

(2) Die Behandlung Mündlicher Anfragen (Aktuelle Fragestunde) in einer Sitzung der BVV soll den Zeitraum von 45 Minuten nicht überschreiten. Jeder/Jede Verordnete kann während der Aktuellen Fragestunde maximal zwei kurz und präzise formulierte Anfragen an das Bezirksamt richten.

 

(3) Der/Die Vorsteher/-in trägt die Anfrage vor. Das Bezirksamt antwortet mündlich. Von der Möglichkeit die Anfrage selbst zu stellen kann Gebrauch gemacht werden.

 

(4) An die Beantwortung durch das Bezirksamt schließt sich keine Aussprache an. Je Anfrage sind drei Zusatzfragen möglich, von denen die ersten zwei dem/der Fragesteller/in zustehen. Zusatzfragen dürfen nicht in Unterfragen gegliedert sein und müssen sich aus der Antwort des Bezirksamtes ergeben.

 

(5) Sind alle eingereichten Mündlichen Anfragen vor Ablauf der Fragestunde beantwortet, kann der/die Vorsteher/-in  weitere mündliche Anfragen zulassen. Bei mehreren Fragestellern/innen bestimmt der/die Vorsteher/-in die Reihenfolge ihres Aufrufs; dabei soll grundsätzlich je einem/einer Verordneten jeder Fraktion das Wort erteilt werden. Fraktionslose Verordnete sind nach den Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

 

(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden, soll das Bezirksamt binnen einer Woche schriftlich beantworten.

 

Begründung:

Der für Geschäftsordnungsfragen zuständige Ausschuss hat sich - nach Änderung von § 30 in der 14. Sitzung der BVV - in seiner Sitzung am 2. Juli 2003 auf der Grundlage des Antrages der SPD-Fraktion erneut mit dieser Geschäftsordnungsbestimmung beschäftigt. Im Ergebnis der Beratung schlägt der Ausschuss einstimmig (7:0:0) eine Neufassung dieses Paragrafen vor.

 

1.    Der Ausschuss sah einstimmig (7:0:0) die Notwendigkeit die GO ausgehend vom Vorschlag der Antragstellerin um zwei Bestimmungen zu ergänzen und zwar hinsichtlich
- der anzuwendenden Verfahrensweise für den Fall, dass alle schriftlich vorliegenden Mündlichen Anfragen beantwortet sind, die von der Geschäftsordnung für die Fragestunde vorgesehene Zeit aber noch nicht vollständig ausgeschöpft ist - hier greift die vorgeschlagene Neufassung das bisher in der BVV angewendete Verfahren auf;
- der anzuwendenden Verfahrensweise bei Nichtbeantwortung von Mündlichen Anfragen in der BVV - hier wird im Unterschied zum ursprünglichen Antrag allerdings jede Art der Nichtbeantwortung einer Mündlichen Anfrage zum Ausgangspunkt für die Forderung gegenüber dem Bezirksamt gemacht, die Anfrage innerhalb einer Woche schriftlich zu beantworten.

2.    Der Ausschuss sah mehrheitlich (5:2:0) keine Notwendigkeit zu weitergehenden Änderungen, insbesondere in Bezug auf
- die Zulässigkeit von Unterfragen zu Mündlichen Anfragen;
- die Aufnahme einer Verpflichtung des/der Vorstehers/-in Mündliche Anfragen nur dann aufzurufen, wenn der/die Fragesteller/in im Saal anwesend ist;
- die Aufnahme von weitergehenden Sonderregelungen für Mündliche Anfragen, die nicht schriftlich eingereicht wurden.

 

 


 

 

 
 

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