Drucksache - DS/1715/VIII  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-161 VE - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: "Tannhäuser-/Rienzistraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtSozWiArbBzStR StadtBüDArbFM,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
41. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a) für die Grundstücke Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „11-161-VE“ aufzustellen.

 

Die wesentlichen Planungsziele sind die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche.

 

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs 11-161-VE

 

b) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „11-161-VE“ die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planungsziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

Anlage 2: Begründung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-161 VE

 

c) Mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

 


 

 


Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung,

Soziales, Wirtschaft und Arbeit

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

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Anlage 1:

 

Bebauungsplan 11-161 VE

 

für die Grundstücke Tannhäuserstraße 12 /Rienzistraße 4-7

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst

 

 

 unmaßstäblich

 

Bebauungsplan 11-161 VE

 

Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes sowie

-        die Sicherung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche.


 

 

Anlage 2:

 

Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen

Bebauungsplan-Verfahrens

 

 

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-161 VE aufzustellen.

 

Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes sowie

-        die Sicherung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

Der Eigentümer der Grundstücke Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 Tannhäuserstraße Living GmbH hat mit Schreiben vom 25. Juli 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens zur Umsetzung eines Wohnbauvorhabens gestellt. Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 5. März 2019 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen (BA-Beschluss-Nr. 8/062/2019). Mittlerweile wurden die Grundstücke von der conwert Elbflorenz Invest GmbH erworben, vertreten durch die BUWOG Bauträger GmbH, die das Vorhaben, wie zuvor abgestimmt, fortsetzen wollen.

 

 

Plangebiet und Planungskonzept

Das Plangebiet befindet sich in Karlshorst/West, welches im Süden von der Bahnstrecke Ostkreuz-Köpenick, im Westen und Norden von der Bahnstrecke Ostbahnhof-Guben und im Osten von der Ilsestraße begrenzt wird. Geprägt ist Karlshorst/West von Kleingärten und Wohnbebauung.

 

Auf den Grundstücken Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 (FS-Nr. 149, Flur Nr. 310) befindet sich derzeit eine Brache, nachdem die ursprünglichen Kleingartenparzellen durch die jeweiligen Pächter aufgegeben wurden. Im Westen schließt eine Wohnbebauung an, mit welcher die Neuplanung eine gemeinsame Hofsituation bilden kann.

 

Das vorgelegte städtebauliche Konzept sieht für die insgesamt 9.805 m² großen Baugrundstücke eine Wohnbebauung vor. Geplant ist die Errichtung mehrerer vier- bis fünfgeschossiger Mehrfamilienhäuser (plus Staffelgeschosse) mit ca. 280 Wohnungen, die um einen Innenhofbereich gruppiert werden sollen. Gemäß dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung werden 30 % der Wohnungen für Sozialwohnungen (90-100 Wohnungen) vorgesehen, die, nach aktueller Planung, später die HOWOGE in ihren Bestand übernehmen wird. Im Innenhofbereich entstehen zwei Spielplätze.

 

Aktuell laufen Abstimmungen zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg und der BUWOG Bauträger GmbH zur Beteiligung an der Errichtung einer Grünfläche und eines Spielplatzes außerhalb des Plangebiets in direkter Nähe.

 

Die vorgesehenen Gebäude sollen als Block entlang der Grundstücksgrenze (Straßenverlauf) situiert werden. Nach Nordwesten ist eine Öffnung des Blockes angedacht - diese korrespondiert mit der Bestandsbebauung im Südwesten.

 

Geplant sind ca. 25.300 m² oberirdische Bruttogeschossfläche (einschließlich der Staffelge-schosse über dem vierten bzw. fünften Vollgeschoss). Die errechnete GFZ (ohne Staffelge-schosse) beträgt 2,26 und die GRZ liegt bei 0,48.

 

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ wurde mit dem Antragsteller erörtert. Im „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ sind Leitlinien für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin, insbesondere zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung, zur Übernahme weiterer Bindungen (Beteiligung an den Kosten für die Erstellung von Kita- und Schulplätzen sowie notwendige Erschließung) sowie zur Sicherstellung der Angemessenheit aufgeführt. Die BUWOG Bauträger GmbH erkennt die darin aufgeführten Eckpunkte an. Eine schriftliche Anerkennung erfolgte am 28. Januar 2020.

 

 

Planerische Ausgangssituation

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 31. Oktober 2019 (ABl. S. 7148) sowie die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Alt-Lichtenberg stellen die Grundstücke Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 als Grünfläche dar.

Planungsrechtlich ist die gesamte zu beplanende Fläche als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

 

 
 

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