Drucksache - DS/1549/VIII  

 
 
Betreff: Zuwendungen nur bei Einhaltung politischer Neutralität
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion AfDFraktion AfD
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragAntrag zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
12.12.2019 
38. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
23.01.2020 
39. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag AfD PDF-Dokument
Antrag AfD PDF-Dokument
Austauschexemplar Antrag AfD PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht in sämtlichen Zuwendungsbescheiden eine Klausel aufzunehmen, die die Zuwendung an die Wahrung politischer Neutralität des Zuwendungsempfängers bindet. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen diese Verpflichtung, ist die Zuwendung zurückzuzahlen.

 

Begründung:

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages führt in einem Sachstandsbericht vom 25.03.2019 aus[1]:

»Bei staatlichem Handeln ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich das Neutralitätsgebot des Staates zu beachten.[2] Der Parlamentarische Beratungsdienst des Landtages Brandenburg führt hierzu aus: „Staatliche Förderung darf den Boden parteipolitischer Neutralität nicht verlassen [...].[3]

[...]

Für die inhaltliche Arbeit von Zuwendungsempfängern bedeutet dies: [...]Die Förderung gerät dagegen zunehmend mit dem Prinzip der Chancengleichheit der Parteien in Konflikt, je weniger der Zuwendungsempfänger sich einem allgemeinen (Bildungs-) Auftrag verpflichtet fühlt und je intensiver er stattdessen in der Art einer politischen Partei werbend Einfluss auf die politische Willensbildung nimmt oder nehmen möchte. Gleiches gilt, je stärker sich der Zuwendungsempfänger einer bestimmten politischen Strömung verpflichtet sieht und diese aktiv unterstützt, zumal wenn diese, was regelmäßig der Fall sein wird, von politischen Parteien aufgegriffen wird.“[4]

Über die inhaltliche Arbeit hinaus ist das Neutralitätsgebot auch in personeller und organisatorischer Hinsicht des Zuwendungsempfängers relevant. Eine finanzielle Förderung ist daher auch unzulässig, „wenn der Zuwendungsempfänger einer politischen Partei nicht nur inhaltlich nahesteht, sondern sogar personelle Verquickungen, organisatorische Verbindungen oder (finanzielle) Abhängigkeiten bestehen oder er zu Gunsten einer Partei Dienstleistungen erbringt oder eine Mitarbeit an parteipolitischen Zielstellungen oder Programmen erfolgt[...].“[5]«

Dies gilt es in den Zuwendungsbescheiden umzusetzen.

 


[1] WD 3 – 3000 – 055/19

[2] Siehe u.a. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014, 2 BvE 2/14 (Schwesig).

[3] Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg, Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, 2018, S. 46 (Hervorhebung durch Autor), https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/gu/39.pdf.

[4] wie 3

[5] Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg, Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, 2018, S. 47 (Hervorhebung durch Autor).

 
 

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