Drucksache - DS/1530/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-22; Arbeitstitel: Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
12.12.2019 
38. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-22 für die Fläche zwischen Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einzustellen und den Bezirksamtsbeschluss vom 13.06.1995 zur Aufstellung des Bebauungsplanes aufzuheben.

 

 Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

 

b)   mit der Durchführung des Beschlusses den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung:

 

Siehe Anlage 2: Begründung zur Einstellung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-22

für das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße,

Mittelstraße und Berkenbrücker Steig

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

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Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO


Anlage 2

 

Begründung zur Einstellung des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan verfolgte die Absicht, die im Geltungsbereich ehemals vorhandene Mischstruktur von Gewerbe und Wohnen auf der Grundlage einer städtebaulichen Ordnung wieder zu ermöglichen und dabei städtebauliche Missstände zu verhindern. Einzelhandelseinrichtungen sollten nur noch auf Grundstücken an der Konrad-Wolf-Straße zugelassen werden. Die Aufstellung und Durchführung eines verbindlichen Bauleitverfahrens war aus Sicht des Fachbereichs Stadtplanung erforderlich, da auf mehreren Grundstücken an der Sandinostraße ein hoher Vermarktungsdruck insbesondere für die Errichtung von Einzelhandelseinrichtungen zu verzeichnen war. Dem Bezirksamt lag ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Sandinostraße 1-3 vor.

Für das Planverfahren wurden die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB abgeschlossen. Im Jahr 2008 erfolgte eine Änderung der Planungsziele, woraufhin eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte. Den frühzeitigen Beteiligungen folgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB. Im Jahr 2011 wurde der B-Plan zur Rechtsprüfung angezeigt, jedoch von der zuständigen Senatsverwaltung an den Bezirk zur Überarbeitung und mit der Auflage einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zurückverwiesen. Es folgte eine erneute Änderung der Planungsziele.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren beantragten mehrere Bauherren für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs die Erteilung einer Baugenehmigung mit dem Ziel, mehrgeschossige Wohnbebauung zu errichten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit war in diesen Fällen nach § 34 BauGB zu beurteilen, sodass die begehrten Baugenehmigungen zu erteilen waren. Eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB wurde seitens des Bezirks in Bezug auf die Wohnbauvorhaben nicht erlassen. Durch die nutzungsstrukturelle Wandlung des Blockinnenbereichs, von einer überwiegend gewerblich geprägten Fläche, hin zu einer deutlich durch das Wohnen dominierten Nutzungsmischung, sowie der durch die realisierten Wohnbauvorhaben sukzessive eingetretenen baulichen Neustrukturierung und Zurückdrängung der bestehenden städtebaulichen Missstände, besteht kein bauleitplanerisches Planerfordernis mehr. Die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens XXII-22 ist nicht mehr erforderlich.

Die Mitteilung der Planungsabsicht, hier zur Absicht das Bebauungsplanverfahren einzustellen, gemäß § 5 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die Gemeinsame Landesplanung erfolgte mit E-Mail-Schreiben vom 22.03.2019.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilte mit Schreiben vom 25.04.2019 mit, dass gegen die Einstellung des Bebauungsplans XXII-22 keine Bedenken bestehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg äußerte sich mit Schreiben vom 11.04.2019. Demnach lässt die Einstellung des Bebauungsplans XXII-22 keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

 

 
 

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