Drucksache - DS/1405/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine freie Feuerwehrzufahrt zu den Häusern Elli-Voigt-Straße 18-20 über die Vulkanstraße zu gewährleisten.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Für alle Neubauten und auch für Bestandsbauten aus DDR-Zeiten ist anhand der Baugenehmigungsakte dargelegt, wie die Feuerwehrflächen für den Einzelfall auf dem Grundstück genehmigt wurden. Feuerwehranfahrtswege im Bereich des öffentlichen Straßenlandes, wie hier in der Vulkanstraße, sind nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung. Es wird davon ausgegangen, dass über eine öffentliche Straße die Zufahrt der Feuerwehr erfolgen kann. Ein vor Ort Termin hat hierbei auch keine zusätzliche Schwierigkeit erkennen lassen können. Es kann keine genauere Aussage getroffen werden, wodurch die Feuerwehrzufahrt behindert wird. Die Baugenehmigungsakte kann im Fachbereich Bau- Wohnungsaufsicht des Stadtentwicklungsamtes nach Antrag auf Akteneinsicht eingesehen werden.
Verkehrsmaßnahmen werden grundsätzlich nur angeordnet, wenn es aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse eines geordneten und flüssigen Verkehrsablaufs zwingend erforderlich ist. Die im Antragstext geforderten Maßnahmen für eine freie Feuerwehrzufahrt werden nur im Zuge eines Feuerwehreinsatzes (Aufstell- und Bewegungsflächen, Freihalten eines Fluchtweges) benötigt. Die StVO bietet für derartige Fallkonstellationen keine rechtliche Grundlage und eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung im öffentlichen Straßenland könnte somit nicht begründet werden.
Da straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen grundsätzlich auf den Regelfall und nicht auf Eventualfälle abzustellen sind, besteht also keine ausreichende Berechtigung, z.B. Fahrbahnränder obligatorisch für einen in Zukunft eventuell erweiterten Fluchtweg oder einen möglichen Feuerwehreinsatz generell freizuhalten. Hierfür ist eine möglicherweise weit in die Zukunft gelegene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ein unvorhersehbares Ereignis zu abstrakt und tangiert vor allem auch die Rechtsmaterie des Verkehrsrechtes unzureichend, da dieses lediglich Maßnahmen aus Verkehrssicherheitsgründen legitimiert.
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