Drucksache - DS/1339/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) Dass der Antrag eines Vorhabenträgers über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für das Grundstück Ferdinand-Schultze-Straße 52 mit dem Ziel der Nutzungserweiterung des bestehenden Wohngebäudes zu einem Wohngebäude mit Schilderdienst und Imbiss negativ beschieden werden soll. Anlage: Lageplan
b) mit der Durchführung des Beschlusses den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. c) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:Der Eigentümer hat am 23.04.2019 den Antrag über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Planungsziel soll die Nutzungserweiterung eines bestehenden Einfamilienhausgebäudes zu einem Wohngebäude mit Schilderdienst und Imbiss auf dem Grundstück Ferdinand-Schultze-Straße 52 sein. Hinsichtlich der Art der Nutzung wird die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO angestrebt.Das Antragsgrundstück ist Teil eines homogen bebauten Wohngebiets, das durch Einfamilienhausbebauung geprägt ist. Ein Imbiss, im planungsrechtlichen Sinn als Speisewirtschaft mit gebietsversorgendem Charakter einzuordnen, wäre bereits in Abwesenheit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens auf dem Antragsrundstück planungsrechtlich zulässig. Zu verneinen ist ein gebietsversorgender Charakter für einen Schilderdienst/Schilderpräger für Kfz-Kennzeichen. Dieser weist eine räumlich funktionale Beziehung zur Kfz-Zulassungsstelle mit einem berlinweiten Einzugsbereich in der Ferdinand-Schultze-Straße auf und ist als sonstiger Gewerbebetrieb einzuordnen. Die Realisierung dieses Vorhabens durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan würde bodenrechtlich beachtliche Spannungen durch die Vorbildwirkung erzeugen. Gleichartigen Vorhaben auf anderen Wohngrundstücken müssten dann planungsrechtlich zugestimmt werden. Entsprechende Anträge (Aufstellung von Containern zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen) gab es bereits. Die Kundschaft der gegenüberliegenden Kfz-Zulassungsstelle würde sukzessive in das Wohngebiet hineingezogen, so-dass im vorhandenen Wohngebiet Störungen zu erwarten wären.Ziel des Bezirks ist die Wahrung des bestehenden Gebietscharakters eines allgemeinen Wohngebiets.
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