Drucksache - DS/1297/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-4 - Festsetzung; Arbeitstitel: "Ostkreuz"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.06.2019 
32. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-4 vom 29. Januar 2016 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und der östlichen Grenze der Kynaststraße mit Ausnahme einer Teilfläche östlich der Kynastbrücke sowie für Teilflächen der Marktstraße und einen Abschnitt der Karlshorster Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg als Rechtsverordnung.

 

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

 

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)   die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-4 in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29. April 2019 zur Drucksache Nr. DS/1206/VIII den Bebauungsplan XVII-4 vom 29. Januar 2016 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und der östlichen Grenze der Kynaststraße mit Ausnahme einer Teilfläche östlich der Kynastbrücke sowie für Teilflächen der Marktstraße und einen Abschnitt der Karlshorster Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-4 entschieden. Gemäß § 6 Absatz 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen.

Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 


Anlage 1

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Soziales,

Wirtschaft und Arbeit

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

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Bebauungsplan XVII-4

 

für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und der östlichen Grenze der Kynaststraße mit Ausnahme einer Teilfläche östlich der Kynastbrücke, sowie für Teilflächen der Marktstraße

und einen Abschnitt der Karlshorster Straße im

 

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 unmaßstäblich

Bebauungsplan XVII-4

 

Planungsziele des Bebauungsplanes:

  • Kerngebiet, Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete, öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ sowie „Naturnahe Grünfläche“, Sondergebiet für „Beherbung und Soziales“, Straßenverkehrsflächen, Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrerbereich“, Fläche für „Abwasserpumpwerk“


Anlage 2

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Vom       . Mai 2019

 

 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) , in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

 Der Bebauungsplan XVII-4 vom 29. Januar 2016 in zwei Blättern mit Deckblatt zu Blatt 1 vom 24. April 2017 und zwei Deckblättern zu Blatt 2 vom 24. April 2017 und 22. März 2018 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und der östlichen Grenze der Kynaststraße mit Ausnahme einer Teilfläche östlich der Kynastbrücke sowie für Teilflächen der Marktstraße und einen Abschnitt der Karlshorster Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

 Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 


§ 4

 

 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

 (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

 

§ 5

 

 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den          . Mai 2019

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

 Michael Grunst  Birgit Monteiro

 Bezirksbürgermeister  Bezirksstadträtin

  für Stadtentwicklung, Soziales,

        Wirtschaft und Arbeit

 

 
 

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