Drucksache - DS/1199/VIII  

 
 
Betreff: Leitfaden zur Korruptionsprävention – Anlage 5 der GO der BVV Lichtenberg
Status:öffentlichAktenzeichen:Titeländerung 33. BVV
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeEingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.03.2019 
29. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung Entscheidung
09.04.2019 
12. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung vertagt   
14.05.2019 
13. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung vertagt   
11.06.2019 
14. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
13.08.2019 
15. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2019 
33. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
BE EBGO PDF-Dokument

Der Ausschuss Eingaben/Beschwerden und Geschäftsordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache 1199/VIII in folgender geänderter Fassung:

 

Überschrift: Leitfaden zur Korruptionsprävention – Anlage 5 der GO der BVV Lichtenberg

 

Die Geschäftsordnung der BVV Lichtenberg wird um die Anlage 5 „Leitfaden zur Korruptionsprävention für kommunale Mandatsträger*innen“ ergänzt.

 

Die Anlage 5 hat folgende Fassung:

Anlage 5 der GO der BVV Lichtenberg:

 

Leitfaden zur Korruptionsprävention für kommunale Mandatsträger*innen

Weil Korruption nicht allein ein Problem ist, das in der Verwaltung angegangen werden muss, sondern auch kommunale Mandatsträger*innen von Korruptionsversuchen betroffen sein könnten, bieten sich folgende Verhaltensregeln an:

 

1. Werden Sie sensibel für Korruption und sensibilisieren Sie auch andere. Eine intensive Beschäftigung mit diesem Problem und das Eingeständnis, dass Korruption überall vorkommen kann und dass auch Sie selbst einmal davon betroffen sein könnten, ist der erste und wichtigste Schritt für die Korruptionsvorbeugung.

 

2. Als Mandatsträger*in haben Sie in Ihrem Bezirk einen gewissen Einfluss. Nutzen Sie diesen Einfluss, um sich für die Ziele der Korruptionsverhütung einzusetzen. Machen Sie die Transparenz in der Politik zu Ihrer persönlichen Aufgabe.

 

3. Als Bezirksverordnete gehören Einladungen zu Essen oder ähnlichen Anlässen zur Ausübung repräsentativer Funktionen des Ehrenamtes. Diese sind nicht zu beanstanden, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Als angemessen wird eine Obergrenze von etwa 50 € angesehen. Lassen Sie sich nicht einladen, wenn Sie die Gefahr sehen, dass sich dadurch Abhängigkeiten ergeben.

 

4. Gehen Sie mit Geschenken und Begünstigungen vorsichtig um. Die Annahme von Bargeld ist generell unzulässig. Geringwertige Sachgeschenke bis zu einer Wertgrenze von 25 € sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind Massenwerbeartikel, Blumensträuße oder ähnliche im Rahmen des Üblichen liegende Aufmerksamkeiten. Lehnen Sie Geschenke ab, wenn Sie die Gefahr sehen, dass sich dadurch Abhängigkeiten ergeben.

 

5. Als Bezirksverordnete*r gehört es grundsätzlich zu Ihren Pflichten, an repräsentativen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei wird die Annahme von angebotenen Freikarten für zulässig erachtet, wenn es sich um Veranstaltungen von bezirklichen bzw. im Bezirk befindlichen Einrichtungen handelt. Die Annahme von Freikarten ist auch dann zulässig, wenn sie mit der in der BVV ausgeübten Funktion in Zusammenhang steht.

 

6. Mit Ausnahme von Zuwendungen, die bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben für den Bezirk gewährt werden, dürfen Mitglieder der BVV in amtlicher Eigenschaft keine Spenden entgegennehmen. Erhaltene Zuwendungen sind unverzüglich zur Prüfung an den Vorsteher der BVV weiterzuleiten.

 

7. Als Mandatsträger*in erlangtes, nicht öffentlich zugängliches Wissen, dürfen Sie niemals für mandatsfremde Zwecke einsetzen, weder für sich selbst noch für Dritte.

 

8. Trennen Sie strikt zwischen Politik und Ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen. Dabei sollten Sie die Befangenheitsvorschriften genau beachten. Wenn Sie erkennen, dass ein Beschluss Ihnen, Ihrem Ehemann/Ihrer Ehefrau, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten oder einer Ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sind Sie verpflichtet, dies der Bezirksverordnetenversammlung vor der Sitzung anzuzeigen. Vergleiche auch Anlage 3 der GO.

 

9. Wenn Sie konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen Korruptionsverdacht in der BVV bemerken, beteiligen Sie sich nicht an Vertuschungsversuchen. Informieren Sie unverzüglich den Vorsteher der BVV bzw. den Bezirksbürgermeister. Das Maß und der Umfang der gebotenen Maßnahmen können sich nur nach den Umständen des Einzelfalls richten. Korruption ist kein Kavaliersdelikt, sondern kriminell, und vertuschte Kriminalität schadet Ihrem Ansehen und dem der Politik. Unterstützen Sie persönlich alle Maßnahmen, die zur Aufklärung von Korruptionsfällen ergriffen werden.

 

10. In Zweifelsfällen ist es immer sinnvoll mit Vertretenden des Vorstands der BVV das Gespräch zu suchen. Auf die in der Niederschrift gezeichneten Vorschriften wird hingewiesen.

 

Begründung:

Der Ausschuss empfiehlt nach intensivem Austausch und Veränderungen in der textlichen Ursprungsfassung die Annahme der Drucksache in der jetzigen Fassung. Die neue Anlage soll für jeden betroffenen Mandatsträger die strikte Notwendigkeit der Korruptionsprävention und deren Grundregeln verdeutlichen. Eine Regelung in der GO wurde für sinnvoll erachtet.

 

Text des Ursprungsantrages:

Ehrenordnung

Die Mitglieder der BVV geben sich folgende Ehrenordnung:

Die Mitglieder der BVV verpflichten sich, Wissen, das sie durch ihre Tätigkeit in der BVV erlangen, weder für ihre privaten wirtschaftlichen Interessen zu nutzen, noch an Dritte, die dieses Wissen für wirtschaftliche Zwecke nutzen könnten, weiterzugeben.

 

Die Mitglieder der BVV verpflichten sich, keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzunehmen, die ihnen im Hinblick auf Entscheidungen in der BVV angeboten werden. Dies gilt auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugute kämen.

 

Die Mitglieder der BVV verpflichten sich, Fälle von Korruption, die die Arbeit der BVV oder den Bezirk betreffen und von denen sie Kenntnis erhalten, dem Bezirksbürgermeister anzuzeigen.

 

Die Mitglieder der BVV verpflichten sich, Interessenkonflikte, die sich zwischen privaten wirtschaftlichen Interessen und Abstimmungen in der BVV oder in Ausschüssen ergeben, vor der Beratung anzuzeigen.

 

Die Mitglieder der BVV verpflichten sich, das Ziel der Korruptionsvorbeugung in der Öffentlichkeit voranzutreiben und zu vertreten, insb., wenn ihnen Privilegien oder Vorteile aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der BVV angeboten werden sollten.

 

Die Mitglieder der BVV werden den als Anlage zu dieser Ehrenordnung gegebenen Leitfaden zur Korruptionsprävention für kommunale Mandatsträger als Leitbild für ihr eigenes Handeln verwenden.

 

Diese Verhaltensrichtlinien gelten auch für die Mandatsausübung in Verwaltungsräten von Eigenbetrieben und in Beiräten.

 

Abstimmungsergebnis: 8 / 0 / 0

 
 

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