Drucksache - DS/0876/VIII  

 
 
Betreff: Rechtsgutachten zum Bebauungsplanverfahren 11-103 (KGA „Falkenhöhe 1932“)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz Entscheidung
27.09.2018 
24. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.10.2018 
23. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.12.2018 
25. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
ÄA BVO Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
BE ÖStadtMs PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

 

zeitnah eine rechtliche Prüfung zu veranlassen, unter welchen Voraussetzungen die nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) ausgegliederten Parzellen in der Garten und Siedlungsanlage Falkenhöhe 1932 e. V. infolge der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens 11-103 (Arbeitstitel: Kleingartenanlage "Falkenhöhe 1932 e. V.") nach Erlöschen des Bestandsschutzes in die kleingärtnerische Nutzung überführt werden können.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung V, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt beabsichtigt, zeitnah das Bebauungsplanverfahren 11-103 einzustellen, weil die planungsrechtliche Sicherung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ in absehbarer Zeit nicht realisierbar ist.

 

Wesentliche Voraussetzung für die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 11-103 ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, deren Stellungnahmen gemäß § 5 AGBauGB eingeholt werden sollen. Erst wenn die Zustimmung vorliegt, kann die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens im Bezirksamt beschlossen werden.

 

Da der behördenintern verbindliche Flächennutzungsplan für Berlin für die im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegene Anlage „Grünfläche“ darstellt, kann der Bezirk keinerlei Baugebiete (weder Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 BauNVO, noch Wohngebiet nach den §§ 3 oder 4 BauNVO, noch Sondergebiet Erholung nach § 10 BauNVO) aus der übergeordneten Planung entwickeln und dies in einem Bebauungsplan festsetzen. Das Land Berlin beabsichtigt zurzeit nicht, im betreffenden Bereich Außenbereichsflächen zugunsten von Baugebieten i.S. der BauNVO aufzugeben und den FNP dafür zu ändern.

 

Der planungsrechtliche Status der Fläche der KGA „Falkenhöhe 1932“ ist nach wie vor folgender:

 

Da es keine planungsrechtlichen Festsetzungen im Sinne von § 30 BauGB (Bebauungsplan) gibt und auch eine größere Ansammlung von Gartenlauben bzw. eine „ausgedehnte“ Kleingartenanlage nicht die Anforderungen erfüllt, die von der Rechtsprechung an den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gestellt werden, ist die Fläche dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Vorhandene Wohngebäude sind als Bebauungssplitter anzusehen. Der Außenbereich ist gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB die Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich bei geplanten Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Absatzes 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne von Absatz 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne von Absatz 4 handelt. Damit hat er für die bauliche Nutzung des Außenbereiches eine Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ist die ausreichende (öffentlich-rechtliche) Erschließung.

Unter diese planungsrechtlichen Voraussetzungen fallen alle Grundstücke im betreffenden Bereich, auch die SachenRBerG-Grundstücke.

 

Im Übrigen gilt für alle Grundstücke und Parzellen, dass für genehmigte bzw. rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen und Nutzungen ein Bestandsschutz besteht. Dieser erlischt nur dann, wenn die Nutzung selbst aufgegeben wird.

 

Da das Bebauungsplanverfahren eingestellt werden soll, erübrigt sich die von der BVV erbetene Prüfung, ob die SachenRBerG-Grundstücke nach Aufgabe der Wohnnutzung in die kleingärtnerische Nutzung überführt werden können.

 

 

Ausdruck vom: 14.12.2018

Seite: 1/2

 
 

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