Drucksache - DS/0746/VIII  

 
 
Betreff: Einbahnstraße Kriemhildstraße für gegenläufigen Radverkehr freigeben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.05.2018 
19. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
26.06.2018 
18. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.11.2019 
37. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BVO Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, den als Einbahnstraße ausgewiesenen Teil der Kriemhildstraße für den gegenläufigen Radverkehr freizugeben.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Anliegen der Drucksache ist am 13.08.2019 im FahrRat mit allen Teilnehmern wie folgt besprochen worden:

 

Die Anordnung der hier angeführten Einbahnstraßenregelung erfolgte durch die Verkehrslenkung Berlin und für die Berliner Verkehrsbetriebe, welche diese Regelung für den Linienbusverkehr beantragt haben. Um den Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung innerhalb einer Einbahnstraßenregelung freizugeben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss bei vorhandenem Linienverkehr eine hinreichende Begegnungsbreite von mindestens 3,50 m vorhanden sein. Eine durch das Straßen- und Grünflächenamt durchgeführte Messung des asphaltierten Mittelbereiches, welcher die gepflasterten „Seitenstreifen“ in dem besagten Straßenabschnitt von der Fahrbahn abgrenzt, ergab, dass die vorhandene Begegnungsfläche lediglich 3,0 m aufweist.

 

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist somit aufgrund der Auflagen und Vorgaben der VwV-StVO nicht möglich.

 

 
 

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