Drucksache - DS/0282/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
DS/0747/VII: Das Bezirksamt wurde ersucht einen Aufstellungsbeschluss für eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Weitlingkiez zu fassen und umzusetzen. Das Bezirksamt wird ferner ersucht zu prüfen, ob für weitere Gebiete im Bezirk entsprechende Aufstellungsbeschlüsse gefasst werden können.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen, die beiliegende Untersuchung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine soziale Erhaltungsverordnung für das Gebiet Frankfurter Allee Nord der BVV zur Kenntnis zu geben. Entsprechend der gutachterlichen Expertise liegen die Voraussetzungen zur Aufstellung einer sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Frankfurter Allee Nord noch nicht vor.
Begründung: Im Frühjahr 2016 hat das Bezirksamt nach erfolgreicher Ausschreibung das Büro ARGUS in Kooperation mit der S.T.E.R.N. GmbH beauftragt, eine Untersuchung für das Gebiet Frankfurter Allee Nord durchzuführen, die prüfen soll, ob bereits die Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gegeben sind. Mit dem Instrument der sozialen Erhaltungsverordnung kann eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Modernisierungsgeschehens gesteuert und Verdrängungsprozesse vermieden werden, die durch Modernisierungsmaßnahmen ausgelöst würden. Der Endbericht der Sozialuntersuchung für das Gebiet „FAN“ 2016 liegt nun vor. Die Gutachter stellen darin fest, dass nach empirischer Prüfung die zentralen Anwendungsvoraussetzungen zum Erlass einer sogenannten Milieuschutzverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB für das Gebiet „FAN“ nicht gegeben sind:
Im Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Gutachter derzeit die Voraussetzungen für die erforderliche rechtssichere Begründung einer sozialen Erhaltungsverordnung für nicht gegeben halten. Es wird daher ausdrücklich von ihnen empfohlen, gegenwärtig vom Erlass einer solchen Verordnung für das Gebiet Frankfurter Allee Nord abzusehen. Auch die Beschränkung eines Verordnungsgebietes auf räumliche Teilbereiche mit einem aufwertungsgefährdeteren Bestand ist nicht zielführend, da hiermit der Problematik eines zu geringen Gesamtumfangs eines solchen Festlegungsgebietes zur Begrünung nachteiliger städtebaulicher Folgen nicht abgeholfen werden kann. Gleichwohl sollte das Gebiet weiterhin unter städtebaulichen Gesichtspunkten beobachtet werden. |
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