Drucksache - DS/0281/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-117 VE für das Gelände zwischen Sollstedter Straße, Hofheimer Straße, Landsberger Allee, Küllstedter Straße, Heldburger Straße und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen zu erweitern. Da sich der Titel des Bebauungsplans durch die Geltungsbereichserweiterung nicht ändert, ist eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht erforderlich.
Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich [bereits mit Erweiterung des Geltungsbereiches]
b)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung: Anlage 2:Begründung zur Änderung und Darstellung der zu erweiternden Fläche Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereichdes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-117 VE
für das Gelände zwischen Sollstedter Straße, Hofheimer Straße, Landsberger Allee, Küllstedter Straße, Heldburger Straße und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
ohne Maßstab Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und Sicherung von Flächen für Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe
Begründung zur Änderung des Geltungsbereiches und Darstellung der zu erweiternden Fläche
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-117 VE wird erweitert. Die zu erweiternde Fläche liegt innerhalb der Verkehrsflächen der Nebenfahrbahn der Landsberger Allee, die im westlichen Teil jedoch noch nicht ausgebaut wurde. Diese Fläche ist bereits durch den Bebauungsplan XXII-10 als öffentliche Straßenverkehrsfläche gesichert worden. Durch den Bebauungsplan XXII-10 sollte die vorhandene Straßenverkehrsfläche der Landsberger Allee einschließlich der Straßenbahntrasse in Seitenlage nach Norden erweitert werden, um in einem 12 bis 16 m breiten Streifen parallel zur Landsberger Allee die Erschließung der nördlich davon geplanten Baugebiete zwischen Arendsweg und Ferdinand-Schultze-Straße zu ermöglichen. Die im Bebauungsplan XXII-10 geplanten Verkehrsflächen waren Teil des Erschließungskonzeptes für das Gebiet „Weiße Taube“. Das Gebiet der „Weißen Taube“ wiederum wurde im Bebauungsplan XXII-3a planungsrechtlich definiert.
Im Rahmen der teilweisen Änderung des Bebauungsplanes XXII-3a durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-117 VE soll nun im südlichen Teil des bisherigen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-117 VE innerhalb der allgemeinen Wohngebiete die Ausbildung eines Nahversorgungszentrums ermöglicht werden. Dies ist auch im Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bezirkes an dieser Stelle vorgesehen. Dafür soll in diesem Bereich zusätzlich zur Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 3.600 m² zulässig sein. Um die für diese Verkaufsflächen notwendigen Stellplätze zu schaffen, sollen südlich der bisherigen Geltungsbereichsgrenze Flächen aus dem Bebauungsplan XXII-10 mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-117 VE aufgenommen werden. Diese Flächen sollen ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Im Bereich der geplanten Stellplätze sollen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes Flächen für Stellplätze festgesetzt werden. Die Fahrgassen sollen mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger belastet werden. Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft mbH, Berlin, Arbeitsstand Mai 2016) einschließlich einer Ergänzung zur Inneren Erschließung (Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft mbH, Berlin, April 2017) wurden die Auswirkungen dieser geplanten Festsetzungen innerhalb der Erweiterungsfläche auf den Verkehr innerhalb des Gebietes der „Weißen Taube“ selbst und auf den Verkehr der angrenzenden Straßen untersucht und als tragfähig erachtet.
Damit für die Stellplätze des geplanten Nahversorgungszentrums alle im Bereich des Bebauungsplans notwendigen Flächen gesichert sind, soll die Fläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-117 VE aufgenommen werden. Der Geltungsbereich wird daher um eine ca. 4.380 m² große Fläche, bestehend aus dem Flurstück 23 und je einem Teil der Flurstücke 24, 31, 32, 33, 35 erweitert.
Eine Änderung des Bebauungsplantitels ergibt sich hieraus nicht. Eine Veröffentlichung der Geltungsbereichsänderung im Amtsblatt ist daher nicht erforderlich. Das Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-117 VE – Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und Sicherung von Flächen für Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe ändert sich dadurch ebenfalls nicht. Der erweiterte Geltungsbereich soll in den anstehenden frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB präsentiert werden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wurden mit Schreiben vom 11.04.2017 über die geplante Erweiterung des Geltungsbereichs informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung stimmten mit Schreiben vom 17.05.2017 und 12.04.2017 der Erweiterung des Geltungsbereiches zu.
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