Drucksache - DS/0255/VIII  

 
 
Betreff: Beanstandung des BVV-Beschlusses vom 27.04.2017, Drucksache-Nr. DS/0005/VIII, Vorläufige Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin, VIII. Wahlperiode
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBm/PersFinImmKult 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.05.2017 
8. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat am 11.05.2017 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt beanstandet gemäß § 18 BezVG den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg vom 27.04.2017, Drucksache Nr. DS/0005/VIII, unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bezirksaufsicht vom 09.05.2017, in dem Rechtsbedenken gegen die Neufassung des in der Vorlage enthaltenen § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 (quotierte Redeliste) vorgebracht werden.

 

Begründung

 

Mit Schreiben vom 09.05.2017 (Anlage) äußerte die Bezirksaufsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Geschäftsordnung der BVV Lichtenberg. Mit dem am Nachmittag des 09.05.2017 beim Bezirksamt eingegangenen Schreiben bat die Bezirksaufsicht das Bezirksamt um Stellungnahme zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht.

 

Eine darin angeregte Beanstandung kann gem. § 18 BezVG nur innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung durch die BVV erfolgen. Die Frist zur Beanstandung läuft daher am Donnerstag, dem 11.05.2017, ab.

 

In ihrem Schreiben vom 05.04.1995, GeschZ. I A 11- 0212/403, an die Bezirksämter wies die Bezirksaufsicht darauf hin, wie zu verfahren ist, wenn eine rechtliche Klärung der Beanstandungsgründe nicht innerhalb der 2-Wochenfrist erfolgen kann. Dort verweist die Bezirksaufsicht darauf, dass es sich in solchen Fällen empfiehlt,

 

„bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, den BVV-Beschluss zu beanstanden.

Das Bezirksamt hat in diesem Fall die Möglichkeit, vor einer durch die BVV zu beantragenden Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde bzw. das zuständige Mitglied des Senats seinen Beanstandungsbeschluss zurückzunehmen, wenn es nach Abschluss seiner Rechtsprüfung von der Rechtmäßigkeit des BVV-Beschlusses überzeugt ist, da die BVV nach § 18 Satz 2 BezVG einen entsprechenden Antrag über das Bezirksamt zu leiten hat.“

 

Eine umfassende Rechtsprüfung durch das BA und eine Abstimmung dieser Rechtsansicht mit der Bezirksaufsicht ist bis zum Donnerstag, dem 11.05.2017, nicht möglich.

 

1 Anlage

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Begründung des Bezirksamtsbeschlusses.

 
 

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