Drucksache - DS/0254/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
Folgende Person wird nachträglich als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses gemäß § 35 Abs. 8 AG KJHG berufen:
Eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche
Herr Stephan Neuß
Begründung: Für die VIII. Wahlperiode sind gem. § 35 Abs. 8 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 09. Mai 1995 (GVBl S. 300) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134 (zuvor geändert durch [Vorschaltgesetz] Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl S. 217), Artikel II des Geseetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256) und durch Artikel I des Gesetzes vom 04. Mai 2005 (GVBl. S. 282)) zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) auf Vorschlag des für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes, des Bezirkselternausschusses Kita und des Bezirksschulbeirates sowie von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Bürger/innen als beratende Mitglieder und stellvertretende beratende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss von der Bezirksverordnetenversammlung zu berufen.
Die evangelische Kirche hat mit Schreiben des evangelischen Kirchenkreises Lichtenberg-Oberspree vom 11.04.2017 die Benennung zur Vertretung der Evangelischen Kirche nachgereicht.
Das Bezirksamt folgt dem Vorschlag und bittet die BVV die genannte Person in die Funktion als beratendes Mitglied zu berufen.
Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ist gegeben, damit der Vertreter der Evangelischen Kirche ab Juni als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses mitwirken kann.
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