Drucksache - DS/0112/VIII  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung des Bezirksbeirates von und für Menschen mit Behinderung Lichtenberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBm/PersFinImmKult 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.02.2017 
5. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Der Bezirksbeirat von und für Menschen mit Behinderung Lichtenberg wurde am 17.01.2017 durch den Bezirksbürgermeister berufen. Sie wurde auf der Sitzung des Beirates am 17.01.2017 bestätigt und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft (Anlage).

 

 

 

 

 

1 Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur BA-Vorlage 008/2017

Geschäftsordnung des Bezirksbeirates von und für Menschen mit  Behinderung Lichtenberg 

 

 

§ 1   Aufgaben und Rechte

  • Der Bezirksbeirat berät das Bezirksamt, insbesondere den Bezirksbürgermeister, die Bezirksverordnetenversammlung über ihre Ausschüsse und andere Gremien sowie die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung in allen Angelegenheiten, die die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung berühren und richtet seine  Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an das Bezirksamt bzw. an die jeweiligen Ausschüsse der BVV. Dabei orientiert sich der Beirat insbesondere an den Leitgedanken der Inklusion sowie des „Disability Mainstreaming“.
  • Der Bezirksbeirat kann das Bezirksamt, insbesondere die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung um Auskünfte über behindertenpolitische Angelegenheiten bitten und Bezirksstadträte bzw. von ihnen Beauftragte zu den Beiratssitzungen einladen.

Der Beirat gibt Stellungnahmen zu ihm vorgelegten Fragestellungen des Bezirksamtes und der BVV ab.

Er unterbreitet dem Bezirksamt Vorschläge, die in angemessener Zeit behandelt und über das zuständige Mitglied des Bezirksamtes an die Bezirksverordnetenversammlung weitergeleitet werden.

Er tagt grundsätzlich öffentlich, wenn es nicht anders beschlossen wird.

Er hat das Recht, eigene Presseerklärungen abzugeben. Diese sind parallel zur Veröffentlichung dem Bezirksbürgermeister und der Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses der BVV  zur Kenntnis zu geben.

 

§ 2   Zusammensetzung

  • Der Bezirksbeirat  setzt sich aus stimmberechtigten Vertretern/-innen Lichtenberger Verbände, Vereine u. a. Einrichtungen bzw. Personen, die ihren Wohnsitz in Lichtenberg haben und die  Interessen und Belange der Menschen mit Behinderung vertreten können, zusammen. Die Mitglieder werden durch das Bezirksamt  berufen. Der Bezirksbeirat besteht aus mindestens 15  Mitgliedern. Jedes berufene Mitglied ist gleichberechtigt und mit einer Stimme stimmberechtigt. Aus dem Bedarf und der Notwendigkeit heraus, können weitere Mitlieder durch das Bezirksamt berufen werden. Die BVV ist davon in Kenntnis zu setzen. Dem Bezirksbeirat gehören weiterhin nicht stimmberechtigte ständige  Gäste mit Rederecht  aus der  Bürgerschaft (betroffene Privatpersonen), aus Verwaltung, BVV und  aus Trägern/Vereinen, die vorrangig mit der Arbeit mit Menschen mit Behinderung betraut sind, an.   Diese können auf Wunsch der Beiratsmitglieder bei ggfs. zu bildenden Arbeitsgruppen mitarbeiten und ihre entsprechenden Erfahrungen einbringen. Die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.  Sie ist antragsberechtigt.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, an allen Sitzungen des Bezirksbeirates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dies rechtzeitig der Geschäftsstelle bzw. der Vorsitzenden mitzuteilen.

 

§ 3   Amtsperiode

  • Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV vom Bezirksamt berufen. Die Berufung muss spätestens 2 Monate nach Konstituierung des Bezirksamtes erfolgen. Bis dahin kann der Beirat in bisheriger Zusammensetzung in zwingend notwendigen Fällen weiter tagen.
  • Der Bezirksbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu Beginn einer Legislaturperiode dem Bezirksamt und der BVV zur Kenntnis gegeben wird.

 

§ 4   Abberufung

  • Die vorschlagenden Gremien können um Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder bitten. Sie sollten unverzüglich Ersatzmitglieder vorschlagen.
  • Darüber hinaus hat der Bezirksbeirat das Recht, bei Missachtung der Geschäftsordnung oder wegen anhaltender Untätigkeit nach Anhörung die Aberkennung der Mitgliedschaft im Beirat zu beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder  erforderlich.

 

§ 5   Beschlussfähigkeit

  • Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

     Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 6   Vorsitz/Geschäftsführung

  • Nach der Berufung der Mitglieder durch das Bezirksamt und seiner Konstituierung wählt der Beirat eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreterin/-er für die Dauer einer Legislaturperiode.
  • Diesem Gremium obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie die Wahrnehmung operativer Aufgaben zwischen den Sitzungen.
  • Geschäftsstelle des Bezirksbeirates für Menschen mit Behinderung ist das Büro der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin. 

 

§ 7   Zusammenarbeit mit der BVV

  • Die BVV ist Ansprechpartnerin des bezirklichen Beirates  für Menschen mit Behinderung und arbeitet mit ihm eng zusammen. Der Bezirksbeirat erhält Einladungen sowie Drucksachen der BVV-Sitzungen.
  • Der Beirat wirkt bei der Umsetzung des Inklusionsgedankens im Bezirk mit und hat dazu nach Maßgabe § 9 Absatz 4 BezVG in den Ausschüssen der BVV Rederecht.

 

§ 8   Sitzungshäufigkeit

  • Der Bezirksbeirat tagt zweimonatlich. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen,  wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

 

§ 9   Protokollführung

  • Der Bezirksbeirat hat über seine Sitzungen ein Festlegungsprotokoll zu erstellen. Die Protokollführung erfolgt über die Geschäftsstelle des Bezirksbeirates.

 

§ 10   Einladungsfristen

  • Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin erfolgen.

 

§ 11   Sitzungsgeld

Gemäß BA-Beschluss-Nr. 6/004/2006 wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (LGBG) vom 17. Mai 1999, in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des LGBG vom 19.06.2006 und in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 an die durch das Bezirksamt berufenen Mitglieder des Bezirksbeirates von und für Menschen mit Behinderung  Sitzungsgeld gezahlt.

 

§ 12   Geschäftsordnung

  • Die Geschäftsordnung kann durch Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Ein schriftlicher Antrag auf Veränderung der Geschäftsordnung muss allen Mitgliedern des Beirates zu Beginn der nächsten Sitzung vorliegen.
  • Änderungen der Geschäftsordnung des Bezirksbeirates von und für Menschen mit Behinderung werden der BVV zur Kenntnis gegeben.

 

§ 13  Schlussbestimmung

Die vorliegende aktualisierte Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Bezirksbeirates am 17.01.2017 bestätigt und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

 
 

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