Drucksache - DS/0056/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-84 - frühzeitige Beteiligungen
Arbeitstitel: Degnerstraße/Oberseestraße/Konrad-Wolf-Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2017 
4. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-84

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-84

 

Anlage 3:Auswertung und Ergebnis

 

c)entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-84 weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

e)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-84

für die Grundstücke Degnerstraße 12/16,

Oberseestraße 102, 106 und 110 sowie

Konrad-Wolf-Straße 17-18

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen11-84

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und

Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen

 

 


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

30 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl W1 - vom 23.01.2015 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgender Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

-       Handwerkskammer Berlin

-       Gemeinde Ahrensfelde

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks haben keine Anregungen vorgetragen:

-       BA Lichtenberg, Abt. Jugend und Gesundheit Jugendamt – Jug FS 4 –

mit Schreiben vom 09.02.2015

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, SenStadtUm I B 24 –

mit Schreiben vom 09.02.2015

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, SenStadtUm I E 19 –

mit Schreiben vom 06.02.2015

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, SenStadtUm XC 2 –

mit Schreiben vom 17.02.2015

-       Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, SenWTF IV A 11 –

mit Schreiben vom 13.02.2015

-       Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, LAGetSi –

mit Schreiben vom 25.02.2015

-       Landesdenkmalamt, LDA – mit Schreiben vom 04.02.2015

-       Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.23 – mit Schreiben vom 24.02.2015

-       Berliner Stadtreinigung, BSR – mit Schreiben vom 17.02.2015

-                      IT-Dienstleistungszentrum Berlin, ITDZ – mit Schreiben vom 26.01.2015

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab

(die wesentlichen Inhalte werden im Folgenden wiedergegeben):

1

 


1.                                                                                                                                                                                                                                                                                       BA Lichtenberg, Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde – Stellungnahme vom 04.02.2015

 

Hinweis:Aus verkehrsbehördlicher Sicht ist zum heutigen Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens 11-84 für die Grundstücksfläche zwischen Degnerstraße 12/16, Oberseestraße 102, 106 und 110 sowie der Konrad-Wolf-Straße 17-18 keine abschließende Beurteilung möglich. Verkehrliche Aspekte sind anhand der Unterlagen (Variante 1/ Variante 2) nicht erkennbar.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinweis:Aufgrund wiederkehrender Problematiken wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bereits im Vorfeld für ausreichende Parkflächen sowie Feuerwehrzufahrten und der damit verbundenen Bewegungsfläche gesorgt werden sollte.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht nicht. Es ist daher nicht zwingend notwendig, Stellplätze bzw. Garagen im Bebauungsplan festzusetzen. Für den Bebauungsplan ist entscheidend, dass allein städtebauliche Gründe eine Festsetzung erfordern. Diese sind derzeit nicht erkennbar.

Die Festsetzung von Feuerwehrzufahrten und der damit verbundenen Bewegungsfläche ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanverfahrens, sondern wird vielmehr im Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls umgesetzt.

 

2.                                                                                                                                                                                                                                                                                       BA Lichtenberg, Schul- und Sportamt – Stellungnahme vom 17.02.2015

 

Hinweis:Das geplante Bauvorhaben liegt im PR HSH-Süd im Einschulungsbereich der Obersee-Schule (11G19) in der Roedernstr. 69-72 in 13053 Berlin.

In der o.g. Grundschule werden derzeitig 386 Schüler/innen beschult, was einer tatsächlichen Kapazität von rund 2,7 Zügen entspricht. Die Grundschule ist auf 2,3 Züge ausgelegt, so dass bereits jetzt ein Defizit von 0,4 Zügen besteht.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Informationen zum Einschulungsbereich und der tatsächlichen Kapazität der Obersee-Schule ergänzt. Bei dem B-Plan 11-84 handelt es sich nicht um ein Bauvorhaben. Mit dem Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle Nachverdichtung geschaffen werden. Ein wesentlicher Bevölkerungszuwachs im Plangebiet ist nicht zu erwarten.

 

Hinweis:Aufgrund weiterhin steigender Schülerzahlen durch Zuzüge, steigende Geburtenzahlen und bereits realisierte und geplante Wohnungsbauvorhaben und die in der Nachbarschaft befindlichen Wohnheime für Flüchtlinge, wird das Defizit weiterhin ansteigen. Demzufolge muss im Prognoseraum HSH-Süd eine Erweiterung des Grundschulnetzes erfolgen. Ein Ausgleich über die anderen im PR befindlichen Grundschulen ist aufgrund der dortigen Defizite ebenfalls nicht möglich.

Da noch keine Bebauungsvariante feststeht und demzufolge auch kein Zuwachs an Schüler/innen aus dem geplanten Bauvorhaben errechnet werden kann, wird eine spätere erneute Beteiligung gefordert, um eine mögliche Kostenbeteiligung des Investors zu prüfen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplan 11-84 handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sondern um einen qualifizierten Bebauungsplan des Bezirkes, dessen Ziel die Sicherung bestehender Nutzungen sowie die Erschließung von Potenzialflächen für den Wohnungsneubau ist. Sobald das Planverfahren hinreichend konkretisiert wurde, werden die durch die Festsetzungen rechnerisch glichen Bedarfe ermittelt und das Schul- und Sportamt an der weiteren Planung beteiligt.

 

3.  BA Lichtenberg, Stadtentwicklungsamt, FB Bau- und Wohnungsaufsicht, Untere Denkmalschutzbehörde, BWA – Stellungnahme vom 23.02.2015

 

Hinweis:Zu III. Pkt. 3.2. Maß der baulichen Nutzung Planinhalt wurde folgender Hinweis abgegeben: Bei der geplanten straßenseitigen Blockrandbebauung (Variante 1) und bei der geschlossenen Blockrandbebauung (Variante 2), ist der § 5 BauO Bln - Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - zu berücksichtigen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.mtliche Grundstücke sind von den öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Erschließung von hinteren Grundstücksteilen ist privatrechtlich auf den jeweiligen Grundstücken zu regeln.

 

Hinweis:r das Grundstück Degnerstr. 14 liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung/Umbau einer Remise zu einer Wohnung vor. Dieser Antrag ist noch unvollständig. Nach Vervollständigung des Antrages wird die Ämterbeteiligung ausgelöst.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die bestehende bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes im Innenhof durch eine Baukörperausweisung sowie eine maximal zulässige Traufhöhe von 6 m über dem Gehweg zu sichern ist oder ob der Erhalt des Gebäudes mittels des bestehenden Bestandsschutzes ausreicht.

 

4.  BA Lichtenberg, Straßen- und Grünflächenamt, SGA II – Stellungnahme vom 10.02.2015

 

Hinweis:Mit dem o.a. Bebauungsplanentwurf wird die Straßenbahnschleife an der Ecke Degner- /Oberseestr. und Obersee-/Konrad-Wolf-Str. abgeschnitten und der WA-Fläche zugeschlagen, sodass die Schleife damit nicht mehr nutzbar wäre. Zz. wird die Straßenbahnschleife bei Streckensperrungen nördlich der Konrad-Wolf-Straße als Wendekehre genutzt.

Mit der Überplanung der Wendeschleife würde auch der Gehweg, der innerhalb des Gleisradius liegt, an den beiden Straßenecken entfallen und müsste um die WA-Flächen herum neu angelegt werden.

Aus den genannten Gründen haben wir erhebliche Bedenken gegen die Überplanung der Straßenbahnschleife. Es wird dringend empfohlen, eine Stellungnahme der BVG einzuholen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird berücksichtigt. Die angesprochenen Straßenbahngleise sowie Teile öffentlich genutzter Gehwege und öffentlichen Straßengrüns befinden sich auf dem Flurstück 1 im Kreuzungsbereich Degner-/Oberseestraße und auf dem Flurstück 3 im Kreuzungsbereich Obersee-/Konrad-Wolf-Straße. Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die BVG mit, dass auf dem Flurstück 1 (Oberseestraße 102/Degnerstraße 16) im August 2008 eine grundbuchliche Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Straßenbahnbetriebsrecht) für die Berliner Verkehrsbetriebe beim Eigentümer eingetragen wurde. Auf dem Flurstück 3 (Oberseestraße 110/Konrad-Wolf-Straße 17) fehlt diese Sicherung, da sich die Fläche im Eigentum des Landes Berlins, jetzt Liegenschaftsfonds (bzw. neu: BIM) befindet. Auf landeseigenen Flächen wurden bisher keine grundbuchlichen Sicherungen vorgenommen. Sollte die BIM einen Verkauf der Fläche planen, wird üblicherweise im Rahmen der Leitungsanfrage eine dingliche Sicherung im Rahmen des Verkaufs beantragt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII E 32 teilte in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2015 mit, dass es sich bei der angesprochenen Gleisschleife der Straßenbahn um eine planfestgestellte Bahnanlage handelt.

Im weiteren Verfahren wird der Bebauungsplan angepasst und die öffentlich genutzten Verkehrsflächen sowie die planfestgestellten Bahnanlagen als öffentliche Straßenverkehrsflächen dargestellt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

5.  BA Lichtenberg, Umwelt und Naturschutzamt, FB Umwelt – Stellungnahme vom 19.02.2015

 

Hinweis:Bodenschutz/Altlasten

In dem Bereich des Bebaungsplanes 11-84 befinden sich Wohnhäuser und brachliegende Freiflächen. In der Degnerstraße 12 befinden sich sehr alte Gewerbewerkstätten, die Fläche ist nicht im Berliner Bodenbelastungskataster erfasst.

Dem FB Umwelt liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine konkreten Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten vor.

Durchführungen von Bodenuntersuchungen auf diesem Grundstück sind nicht bekannt.

Aufgrund der historischen Recherche zur Nutzung des Grundstückes kann eine schädliche Bodenveränderung jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die historische Recherche hat Folgendes ergeben:

JahrNutzung

1914Schlosserei E. Miercke

1916Schlosserei E. Borchert

1925Klempnerei W. Winkler

1926Bauschlosserei Heinrich

1944Kriegsschäden durch Brandbomben

Sollten während der Bauarbeiten Auffälligkeiten im Boden oder Grundwasser festgestellt werden, die auf Verunreinigungen schließen lassen, ist gemäß den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Berliner Bodenschutzgesetz das Umwelt- und Naturschutzamt, FB Umwelt zu informieren.

Weiterhin ist Folgendes im Bebauungsplan zu berücksichtigen:

1.Unversiegelte Bereiche müssen die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für den Pfad Boden-Mensch (Wohngebiete und Kinderspielflächen) unterschreiten.

2.mtlicher im Rahmen von Baumaßnahmen anfallender Bodenaushub ist nach einer Deklarationsanalytik (entspr. LAGA Richtlinie) zu untersuchen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen, da bei Aufschüttungen von einer möglichen Schadstoffbelastung des Bodens ausgegangen werden muss (§§ 9, 18 BBodSchG). Der Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg richtet sich nach den Ergebnissen der Deklarationsanalytik.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Bebauungsplans wird um Aussagen zum Bodenschutz bzw. zu Altlasten ergänzt. Die bei der Durchführung von Baumaßnahmen zu beachtenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Beurteilung der Bodenbelastung ssen die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung durch den Bauherren eigenverantwortlich berücksichtigt werden.

 

Hinweis:Immissionsschutz Lärm

Der für allgemeine Wohngebiete im Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 angegebene Orientierungswert von 55 dB(A) tags und nachts 40 dB(A) stellt hier den aktuellen Beurteilungsmaßstab dar.

Teilbereiche des Plangebietes sind von Straßenverkehrslärmemissionen der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße und dem Schienenverkehrslärm der Straßenbahn belastet (vergl. Umweltatlas Strategische Lärmkarten Straßen- und Schienenverkehr).

Um gesunde Lebensbedingungen innerhalb des Plangebietes sicherzustellen, sind die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmgeräusche (Straßenverkehr und Schienenverkehr) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festzustellen.

Kriterien zur Ermittlung der Geräuschimmissionen und zur Beurteilung, ob die mit der Eigenart des geplanten Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt ist, sind in der Norm DIN 18005 definiert. Ausgehend von den Berechnungsergebnissen der Lärmuntersuchung sind Vorschläge für geeignete Schallschutzvorkehrungen zu erarbeiten, die als Festsetzung in den B-Plan übernommen werden können.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anhand der strategischen Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht) 2012 ist ersichtlich, dass der Gesamtlärm verursacht durch den Straßen- und Bahnverkehr für einen wesentlichen Teil des Plangebietes zwischen 65 und 70 dB(A) liegt und damit deutlich den Orientierungswert der für städtebauliche Planungen maßgeblichen DIN 18005 überschreitet. Es ist deshalb erforderlich, die Lärmbelastungen gutachterlich untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchung werden im weiteren Planverfahren berücksichtigt.

 

6.                                                                                                                                                                                                                                                                                       BA Lichtenberg, Umwelt- und Naturschutzamt, FB NL 110 – Stellungnahme vom 11.02.2015

 

Hinweis:Die für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vorbereiteten 2 Varianten wurden geprüft.

Die in Variante 2 geplante Bebaubarkeit auf den zur Grünfläche angrenzenden Grundstücksflächen wird aus folgenden Gründen abgelehnt:

Sowohl auf der für eine Bebauung vorgesehenen Fläche als auch auf der angrenzenden öffentlichen Grünfläche befindet sich ein nach BaumSchVO Berlin wertvoller, raumprägender und schützenswerter Altbaumbestand. Entsprechend § 3 (1,3) Baumschutzverordnung besteht für den Eigentümer von Flächen eine Erhaltungspflicht für geschützte Bäume, sowie ein Vermeidungsgebot.

Gesetzliche Grundlage:

Bundesnaturschutzgesetz v. 27.07.09

NatSchG Berlin vom 29. Mai 2013

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007.

Bei einer Überbauung des Grundstücks nach Variante 2 ist die Standfestigkeit des angrenzenden Altbaumbestandes auf der öffentlichen Grünfläche nicht gewährleistet.

Abstandsflächen zwischen geplanter Bebauung und Altbaumbestand gem. Nachbarschaftsrecht werden nicht eingehalten.

Aussagen zur Erschließung der zu überbauenden Grundstücksflächen angrenzend an die öffentliche Grünanlage fehlen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung und Nachverdichtung eines innerstädtisch gut erschlossenen Areals zur Wohnnutzung, um den wachsenden Mehrbedarf an Wohnraum zu decken. Zu diesem Zweck wurden zwei Varianten erarbeitet, welche im weiteren Verfahren auf ihre Umsetzbarkeit überprüft werden. In Variante 1 werden die nach § 34 BauGB bereits zulässige Bebauung und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich gesichert. In Variante 2 sind eine Nachverdichtung sowie die Schaffung eines von Lärm freigehaltenen Innenhofs vorgesehen. Insbesondere in Bezug auf die bestehende Lärmproblematik infolge der angrenzenden Hauptverkehrsstraße und der Tram-Nutzung ist die Notwendigkeit einer geschlossenen Blockrandbebauung im weiteren Verfahren gutachterlich zu prüfen und daraus ableitend über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

ume genießen eine hohe Schutzstellung, da sie ein wichtiger Bestandteil der Umwelt sind. Andererseits sind Bäume kein Selbstzweck, sodass bestimmte Belange dem Schutz einzelner Bäume vorangestellt werden können und gegebenenfalls auch müssen, zumal die gesetzlichen wie untergesetzlichen Regelwerke die Instrumente der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bereitstellen. Diese sind förderlich für die Umwelt und lassen den hohen Schutzstatus eines Baumes nicht verschwinden.

Im weiteren Verfahren wird daher geprüft, inwieweit der vorhandene Altbaumbestand im Rahmen der Planungsziele geschützt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von den Verboten des § 4 Abs. 1 BaumSchVO Ausnahmen gemäß § 5 BaumSchVO genehmigungsfähig sind, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Nutzungsbeeinträchtigung liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden. Sofern im Rahmen des Planverfahrens Baumfällungen nicht vermeidbar sind, sind Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzusehen.

Die Erschließung der Bauflächen in nördlicher Randlage zur öffentlichen Grünfläche ist über die Degner-, Oberseestraße und Konrad-Wolf-Straße glich. Inwieweit eine Erschließung innerhalb der Grundstücke erfolgt, ist im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Eine Erschließung zu der sich dlich anschließenden öffentlichen Grünanlage ist nicht vorgesehen. Die keilförmige von der Konrad-Wolf-Straße und der Degnerstre umgrenzte Grünfläche wird durch einen etwa 13 m vom Geltungsbereich entfernten Gehweg durchschnitten, der die zuvor genannten Straßen miteinander verbindet.

 

Hinweis:Schutzgut Mensch

Der Geltungsbereich des B-Planes befindet sich im Planungsraum 13 A (= Versorgungsbereich+ Versorgungseinheit/ VB 13, VE 13A in der Spielplatzplanung).

In Nähe des Geltungsbereiches des B-Planes befinden sich öffentliche Grün- und Spielflächen, die bisher die Versorgung mit sozialer (Spielflächen für die Altersgruppen ab 3 Jahre) und grüner Infrastruktur in den Gehbereichen 500 m und 1000 m abdecken.

Aus der geplanten Erweiterung der Wohnnutzung wird eine Veränderung der Einwohnerstruktur, insbesondere des Kinderanteils, resultieren.

Aus diesem Grund ist zu prüfen, inwieweit die bestehenden öffentlichen Spiel- und Grünflächen den Bedarf durch den steigenden Einwohner-/ Kinderanteil im Planungsraum 13 A noch abdecken.

 

Abwägung Stapl: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Grün- und Kinderspielplätzen wird, sobald der Planentwurf hinreichend konkretisiert wurde, im weiteren Verfahren erfolgen. Der Nachweis notwendiger privater Spielplatzflächen ist im Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren zu erbringen.

 

Hinweis:Schutzgut Klima

Der Geltungsbereich befindet sich gem. SenStadt Klimamodell Berlin, Planungshinweise Stadtklima-Umweltatlas im Siedlungsraum mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung.

Aufgrund aber der hohen Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen besteht das Ziel: weitere Verdichtungen zu vermeiden, die Durchlüftung zu verbessern, den Vegetationsanteil zu erhöhen, bestehende Freiflächen zu erhalten bzw. Entsiegelung ggf. Neubegrünungen zu initiieren.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um Aussagen zum Schutzgut Klima ergänzt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4.600 m² und ist bereits bis auf die Flurstücke 1 und 3 mit baulichen Anlagen versehen. In Variante 1 würden die derzeit nach § 34 BauGB bereits zulässige Bebaubarkeit des Areals und die geschlossene Bauweise lediglich planungsrechtlich gesichert. Mit der in Variante 2 dargestellten Nachverdichtung im südlichen Bereich des Straßengevierts soll zusätzlich eine überbaubare Fläche von ca. 500 m² geschaffen werden, um einen geschlossenen Hofbereich zu ermöglichen, durch welchen die noch zu untersuchendenrmbelastungen im Innenbereich minimiert werden können.

Im Plangebiet und seinem näheren Umfeld verlaufen keine Kaltluftleitbahnen oder großumigen Luftleit- und Ventilationsbahnen, die durch die Planung beeinträchtigt werden könnten.

In Anbetracht der geringen Größe des Plangebietes und der geringen Bedeutung des Areals r den Luftaustausch ist auch bei einer Nachverdichtung im Straßengeviert eine erhebliche Beeinträchtigung des Klimas nicht gegeben.

 

Hinweis:Schutzgut Tiere und Pflanzen Besonderer artenschutzrechtlicher Belang

Fledermaus (FFH-Art Anhang IV besonders geschützt)

Die vorhandene Gebäudesubstanz ist bei Umsetzung der im B-Plan vorbereiteten Maßnahmen von Anbaumaßnahmen und damit von einem evtl. Verlust von Quartieren an den Giebelseiten betroffen. Eine Untersuchung der Gebäude nach Fledermausquartieren ist notwendig.

Bei dem vorhandenen Baumbestand muss auf Bruthöhlen als Sommer- und Winterquartier untersucht werden.

Es sind auch diese Bäume einzubeziehen, die sich auf der Grenze des Bebauungsplanes befinden, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie von Eingriffen in den Wurzel- und Kronenbereich betroffen sein werden.

gel (europäische Vogelarten, besonders geschützt)

Die vorhandene Gebäudesubstanz ist bei Umsetzung der im B-Plan vorbereiteten Maßnahmen von Anbaumaßnahmen und damit von einem evtl. Verlust von Nistplätzen an den Giebelseiten betroffen. Eine Untersuchung der Gebäude nach Gebäudebrütern ist notwendig.

Eine Untersuchung des Baumbestandes nach Bruthöhlen ist notwendig.

Bei der Begutachtung sind auch diese Bäume einzubeziehen, die sich auf der Grenze des Bebauungsplanes befinden, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie von Eingriffen in den Wurzel- und Kronenbereich betroffen sein werden.

                                                                                                                                                                                                                                Gesetzliche Grundlage: NatSchG Bln in der Fassung vom 29. Mai 2013

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird eine artenschutzrechtliche Untersuchung vorgenommen. Die Ergebnisse werden im weiteren Planverfahren berücksichtigt.

 

Hinweis:Zum Thema Baumschutz wurde folgender Hinweis abgegeben. Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich ein nach BaumSchVO Berlin wertvoller, raumprägender und schützenswerter Altbaumbestand. Entsprechend § 3 (1,3) Baumschutzverordnung besteht für den Eigentümer von Flächen eine Erhaltungspflicht für geschützte Bäume, sowie ein Vermeidungsgebot. Es ist notwendig, ein Baumgutachten durch einen öffentlich bestellten Gutachter in Auftrag zu geben, das den Bestand insbesondere in Nähe der Baugrenzen untersucht. Im Ergebnis soll der Schutz und Erhalt besonders wertvoller Altbäume im Verfahren eingearbeitet werden.

                      Gesetzliche Grundlage: NatSchG Bln in der Fassung vom 29. Mai 2013

                      Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um Aussagen zum Altbaumbestand ergänzt. Im weiteren Verfahren wird ein Baumgutachten erstellt und die Ergebnisse für die weitere Planung berücksichtigt.

 

 

7.                 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV WBL – Stellungnahme vom 13.02.2015

 

Hinweis:Die Wohnungsbauleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt begrüßt das Ansinnen des Bezirks, den genannten Bereich städtebaulich neu zu ordnen und damit Potenzialflächen für den Wohnungsbau zu erschließen. Das Erfordernis zur Schaffung neuen Wohnraums und die Bereitstellung dafür nutzbarer Flächen geht aus dem Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 hervor. Auf Grundlage der Bevölkerungsprognose, nach der die Einwohnerzahl Berlins bis zum Jahr 2030 um weitere ca. 250.000 Menschen zunehmen wird (mittlere Variante), wurde der Bedarf der neu zu errichtenden Wohnungen ermittelt. Bis 2025 sind demnach mindestens 137.000 Wohnungen - das entspricht 10.000 Wohnungen pro Jahr - fertigzustellen, um der erhöhten Nachfrage gerecht zu werden. Ein maßgeblicher Indikator zur Ermittlung des Neubaubedarfs ist die Entwicklung der Haushaltszahlen, die in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach weiterhin positiv verlaufen wird. Für den Zeitraum zwischen den Jahren 2011 und 2025 wird berlinweit ein Plus von 7 Prozent prognostiziert. Auch im Bezirk Lichtenberg wird die Zahl der Haushalte laut Prognose von 147.200 (2011) auf 154.400 (2025) zulegen (plus 4,9 Prozent) und einen Mehrbedarf an Wohnraum auslösen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen zur Wohnraum- und Bevölkerungsentwicklung ergänzt. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung und Nutzbarmachung eines innerstädtisch gut erschlossenen Areals zur vornehmlichen Wohnbebauung.

 

Hinweis:Zu den vorgestellten Planungsvarianten äert sich die Wohnungsbauleitstelle wie folgt:

Variante 1

Mit dieser Variante würde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche erstreckte sich u-förmig entlang der Degnerstraße, der Oberseestraße sowie der Konrad-Wolf-Straße, während süd-westlich eine Öffnung zu einer Grünfläche bliebe. Im Innenhof soll ein bestehendes Gebäude mittels einer Baukörperfestsetzung gesichert werden. Mit dieser Planung würde das Wohnungsangebot in einem verkehrlich gut angebundenen Bereich zwar erhöht, doch wäre damit das vorhandene Potenzial für neuen Wohnraum noch nicht voll ausgeschöpft.

Variante 2

Diese Variante sieht ebenfalls die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vor. Im Unterschied zu Variante 1 würden auf die Baukörperfestsetzung im Hofinneren verzichtet und der mögliche Baublock im Süd-Westen geschlossen. Damit würde das Wohnungsbaupotenzial dieser Fläche sehr gut ausgeschöpft und den o.g. Erfordernissen aufgrund der aktuell hohen Wohnraumnachfrage besser Rechnung getragen. Aus diesen Gründen wäre Variante 2 aus Sicht der Wohnungsbauleitstelle Variante 1 vorzuziehen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Aussage, inwieweit eine Verdichtung des Areals zur Ausschöpfung des bestehenden Wohnraumpotenzials städtebaulich umsetzbar ist, kann derzeit noch nicht abschließend getroffen werden. Im weiteren Verfahren müssen hierfür notwendige Informationen wie Immissionsbelastungen, eine mögliche Verschattung des Innenhofbereiches und naturschutzrelevante Auskünfte ermittelt und bewertet werden.

 

Hinweis:r beide Varianten gilt überdies, dass die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche direkt an der Degnerstraße, der Oberseestraße sowie der Konrad-Wolf-Straße mit zwölf Metern relativ knapp bemessen ist. Daher regen wir an zu prüfen, ob nicht doch etwas mehr Spielraum bei der Tiefe der Baufenster besteht.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den dargestellten Entwurfsvarianten wurde die Tiefe der Baukörper mit 13 m dargestellt, jedoch die Maßangabe irrtümlicherweise mit 12 m angegeben. Die Tiefe der geplanten Baukörperausweisung orientiert sich an den bestehenden Gebäuden in der Degnerstraße 14 und der Oberseestraße 106. Diese sind der Planunterlage zufolge zwischen ca. 12,50 m und ca. 13,20 m tief. Im weiteren Verfahren wird die vermessene Gebäudetiefe der Degnerstraße 14 als Bezugspunkt für die Gebäudetiefe verwendet. Eine darüberhinausgehende Gebäudetiefe ist mit der beabsichtigten Baukörperausweisung nicht vorgesehen.

 

8.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B 43 – Stellungnahme vom 31.03.2015 und SenStadtUm, VII E 32 – Stellungnahme vom 15.04.2015

 

Hinweis:Zum o.g. B-Planentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht folgende Hinweise und Bedenken:

Die Degnerstraße ist gemäß Aktualisierung des StEP Verkehr nicht mehr Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes, alle öffentlichen Straßen im vorliegenden B-Plangebiet werden durch das Bezirksamt geplant und unterhalten. Entlang der Degnerstraße verläuft eine bezirkliche Fahrradroute.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird aktualisiert und ergänzt.

Hinweis:Die Anlagen der BVG für die Gleisschleife Degnerstraße werden noch genutzt und gelten als planfestgestellt. Im weiteren Verfahren müsste geklärt werden, ob die Flächen der Straßenbahnanlage den Status öffentlich gewidmeten Straßenlandes erfüllen, da die Gleisschleife zum Stichtag 02.10.1990 dem öffentlichen Verkehr diente oder ob sie als planfestgestellte Anlagen im B-Plan zu sichern wären.

Hierzu müsste die BVG Auskunft geben, auch das für die Straßenbahnplanung zuständige Referat SenStadtUm VII C wurde beteiligt. Sobald hier eine Stellungnahme vorliegt, wird diese nachgereicht.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Nachfrage wurde an die BVG übermittelt. Per E-Mail vom 16.04.2015 teilte die BVG mit, dass auf dem Flurstück 1 (Oberseestraße 102/Degnerstraße 16) im August 2008 eine grundbuchliche Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Straßenbahnbetriebsrecht) für die Berliner Verkehrsbetriebe beim Eigentümer eingetragen wurde. Auf dem Flurstück 3 (Oberseestraße 110/Konrad-Wolf-Straße 17) fehlt diese Sicherung, da sich die Fläche im Eigentum des Landes Berlin, jetzt Liegenschaftsfonds (bzw. neu: BIM), befindet. Auf landeseigenen Flächen wurden bisher keine grundbuchlichen Sicherungen vorgenommen. Sollte der Liegenschaftsfonds einen Verkauf der Fläche planen, wird üblicherweise im Rahmen der Leitungsanfrage eine dingliche Sicherung im Rahmen des Verkaufs beantragt.

In einer ergänzenden Stellungnahme von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 15.04.2015 wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Gleisschleife der Straßenbahn um eine planfestgestellte Bahnanlage handelt, welche im Bebauungsplan zu markieren ist.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird um Aussagen zur Gleisschleife der Straßenbahn ergänzt. Der Bebauungsplan wird aktualisiert.

 

Hinweis:Ergänzend zu der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B 43 am 31.03.2015 abgegebenen Stellungnahme sind von der Abteilung SenStadtUm VII E 32 vom 15.04.2015 die nachfolgenden Sachverhalte und Hinweise zu berücksichtigen:

  • Im Gebiet des Bebauungsplanes befindet sich eine planfestgestellte Bahnanlage (Gleisschleife der Straßenbahn). Die planfestgestellte Bahnanlage ist im Bebauungsplan farbig (lila) zu markieren
  • In der Begründung des Bebauungsplanes ist auch in Textform an geeigneter Stelle auf die Gleisschleife der Straßenbahn als planfestgestellte Bahnanlage Bezug zu nehmen.
  • Es wird empfohlen, die Straßenbegrenzungslinie entlang der heutigen inneren Borde der Bahnanlage zu setzen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um Aussagen der Planfeststellungsbehörde ergänzt. Der Bebauungsplan wird aktualisiert.

 

9.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D 25 – Stellungnahme vom 06.03.2015

 

Hinweis:Gegen die Planungsziele des o.g. Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings enthält das vorliegende Planmaterial keine nachvollziehbaren Aussagen darüber, ob und inwieweit die Niederschlagsentwässerung für das Plangebiet auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung bis zu rund 60 % und damit steigender Versiegelung dauerhaft gesichert ist.

Erforderlich ist eine Aussage darüber, ob die vorhandenen Regenwasserkanäle über ausreichende Kapazitäten zur Entwässerung des Plangebietes vergen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über Regenwasserkanäle in den Obersee entwässert wird.

Weiterhin wird empfohlen, ein Entwässerungskonzept erarbeiten zu lassen, anfallendes Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu belassen und somit eine zusätzliche stoffliche Belastung v. a. der Gütesituation des Obersee zu vermeiden.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren um Aussagen zur Niederschlagsentwässerung ergänzt. Gemäß der Stellungnahme sowie den beigefügten Anlagen der Berliner Wasserbetriebe vom 16.02.2015 stehen die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle in der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. In der Konrad-Wolf-Straße ist eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser nicht möglich. Das Regenwasser soll sowohl auf den Grundstücksflächen versickern können als auch durch geeignete Maßnahmen wie Regenrückhaltebecken, Staukanäle etc. auf den Grundstücken zurückgehalten werden. Diese Maßnahmen sind durch die Grundstückseigentümer in Eigenverantwortung mit den Wasserbetrieben zu klären.

 

10.   Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C 36 – Stellungnahme vom 03.02.2015

 

Hinweis:Die Stellungnahme der Fachverwaltung erfolgte auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 47 ff. BImSchG (Luftreinhalte- und Aktionsplan,rmminderungs- und Aktionsplanung).

Es wurde festgehalten, dass in der Begründung bei der planerischen Ausgangssituation weder auf den Lärmaktionsplan noch auf den Luftreinhalteplan eingegangen wurde.

Zu den vom Verkehr verursachten Immissionen wurden folgende Hinweise gegeben:

Luftreinhaltung

Die Luftschadstoffbelastung für das Gelände des Bebauungsplans 11-84 liegt unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Es ist nicht damit zu rechnen, dass nach der Bebauung des Geländes die Grenzwerte überschritten werden.

Das Gelände liegt außerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Begründungstext wird im weiteren Verfahren um Aussagen zum Lärmaktions- und Luftreinhalteplan sowie zur Luftschadstoffbelastung ergänzt.

 

Hinweis:Aufgrund der weiterhin hohen Vorbelastung an Feinstaub-PM10 ssen Feinstaubemissionen aus Feuerungsanlagen großumig minimiert werden. Deshalb wird gebeten, eine textliche Festsetzung hinsichtlich der Verwendung von Brennstoffen, deren Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind, zu treffen.

Dies wird im vom Senat beschlossenen Luftreinhalteplan 2011-2017 als Maßnahme M3.2 zur Reduzierung der Feinstaub- und Benzo[a]Pyren-Emissionen in Berlin gefordert.

 

Abwägung Stapl: Der Anregung, eine textliche Festsetzung hinsichtlich der Verwendung von Brennstoffen zu treffen, wird nicht gefolgt.

Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Eine Ausdehnung des im Flächennutzungsplan definierten Luftvorranggebietes mit Vorgaben zu Heizungsanlagen auf die erforderlichen Gebiete wurde bislang nicht beschlossen. Für eine Textfestsetzung zum Heizsystem liegt daher kein städtebauliches Erfordernis vor.

 

 

 

Hinweis:Zur rmaktionsplanung wurden folgende Hinweise gegeben:

Das Plangebiet befindet sich, wie auch die Begründung darstellt, an einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße, die als zentrale Erschließungsstraße des Ortsteils Alt-Hohenschönhausen fungiert. Diese Tatsache spiegelt sich auch in den strategischen Lärmkarten 2012 wieder. Demnach ergeben sich resultierend aus der Degnerstraße und der Konrad-Wolf-Straße an den geplanten Baugrenzen maximal ein LDEN von ca. 65 bis 70 dB(A) und ein LNight von 60 bis 65 dB(A). Insgesamt sind somit hohe bis sehr hohe Lärmbelastungen an der geplanten und vorhandenen Bebauung vorzufinden (vgl. auch „Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung - Aspekt Lärmminderung"). Im weiteren Verfahren ist dieser Aspekt zu berücksichtigen. Hilfestellung können hierbei die Handreichung, aber auch die Musterfestsetzungen geben.

Aus Sicht des Immissionsschutzes stellt sich die Variante 2, mit einem geschlossenen Block-innenbereich, als die günstigere dar. Insoweit wird der Auffassung der Begründung gefolgt.

Ergänzend zu den vorherigen Anmerkungen wird bezüglich der Straßenbahnwendeschleife darauf hingewiesen, dass die Wendeschleife nicht in den Berechnungen der Lärmkartierung enthalten ist. Inwieweit diese zurzeit oder zunftig genutzt wird, kann von der beteiligten Abteilung nicht abgeschätzt werden. Aufgrund der sehr geringen Abstände zwischen dem Gleis und der Baugrenze sind u. U. Beeinträchtigungen der Wohnnutzungen durch Schallimmissionen und Erschütterungen nicht grundsätzlich auszuschließen. Dies sollte geprüft werden.

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung des Bebauungsplanes um Aussagen zur rmaktionsplanung ergänzt. Im weiteren Verfahren werden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt, um die Lärmbelastung zu ermitteln und notwendige Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen. Hierbei wird auch die Straßenbahnwendeschleife, welche nach Aussage des SGA bei Streckensperrungen nördlich der Konrad-Wolf-Straße als Wendekehre genutzt wird, in der Bewertung berücksichtigt.

Bezüglich der vorgebrachten Berücksichtigung möglicher Erschütterungen infolge des geringen Abstands der vorhandenen Gleisanlagen im Bereich der Eckgrundstücke Obersee-/Degnerstraße und Obersee-/Konrad-Wolf-Straße zur künftigen Wohnnutzung von etwa 6 m, wurde die Leitungsverwaltung Bahnbau der BVG um Stellungnahme gebeten. In Beantwortung der Anfrage gab die BVG per Mail vom 25.06.2015 die Auskunft, dass das vorhandene Gleis wenig elastisch ist, so dass es bei der Vorbeifahrt von Zügen zu spürbaren Größenordnungen des sekundären Luftschalls kommen dürfte. Eine Gefährdung neuer Gebäudesubstanz sei jedoch sicher auszuschließen. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Gleisschleife planmäßig nicht genutzt wird. Es kann jedoch gelegentlich zu Durchfahrten von einzelnen Bahnen kommen (Störfälle, Fahrschule). Im Falle planmäßiger Baumaßnahmen im weiteren Umfeld nnte es auch zu mehrwöchigen Nutzungsperioden der Gleisschleife kommen. Für diese Zeiträume müsste mit Durchfahrten etwa alle 10 Minuten tags und alle 20 30 Minuten nachts gerechnet werden. Bisher sind keine Planungen zur Erneuerung der Gleisschleife bekannt. Der auch teilweise Umbau des Gleises in eine erschütterungstechnisch günstigere Bauform ist möglich, re aber kostenintensiv und aufwendig.

Nach cksprache mit der Abteilung IX C 36 am 26.06.2015 werden die dargelegten Tatsachen, dass es keinen Regelbetrieb gibt und auch die BVG keine Untersuchung der Erschütterungen fordert, als ausreichend erachtet. Von einer weitergehenden Untersuchung dieses Sachverhalts wird abgesehen wird, da es keine Anhaltspunkte gibt, die eine permanente Belästigung oder Störung vermuten lassen.

 

Hinweis:Außerhalb der Zuständigkeit wurde auf Folgendes hingewiesen:

Auf dem Grundstück Degnerstraße 20 befindet sich ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Auch wenn relevante Auswirkungen auf das Plangebiet aufgrund der bereits vorhandenen, den Betrieb einschränkenden Wohnbebauung nach hiesiger Einschätzung nicht zu erwarten sind, so sollte trotzdem in der Begründung auf die gewerblichen Immissionen eingegangen werden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um Aussagen zum nördlich des Geltungsbereichs angrenzenden Garten- und Landschaftsbaubetrieb ergänzt.

 

11.   Senatsverwaltung für Finanzen, I D 32 – Stellungnahme vom 24.02.2015

 

Hinweis:1. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) keine Bedenken vorzutragen.

2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):

I. Es wurden keine entsprechenden Ausführungen zu haushaltswirtschaftlichen Aspekten gemacht. Die finanziellen Auswirkungen der Planung sind im weiteren Verfahren zu ermitteln.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es haushaltswirtschaftlich zielführend ist, wenn die Planungsbegünstigten angemessen an den Infrastrukturfolgekosten (Kita-, Grundschulplätze, Grün- und Sportflächen, Jugendfreizeiteinrichtungen) beteiligt werden, die durch die Planung ausgelöst werden.

II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplan 11-84 handelt es sich nicht um ein vorhabenbezogenes Verfahren. Eine Beteiligung der Planungsbegünstigten an Infrastrukturfolgekosten ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung werden die durch die Planung zusätzlich entstehenden Infrastrukturbedarfe ermittelt und berücksichtigt.

 

12.   Berliner Feuerwehr, FI MM 4 c – Stellungnahme vom 09.03.2015

 

Hinweis:Auf dem Grundstück befinden sich keine Löschwasserbrunnen, Tiefspiegelbrunnen oder Zisternen. Die Löschwasserentnahmestellen sind bei Bauvorhaben zu schützen und müssen für die Feuerwehr immer nutzbar sein.

Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken, sind entsprechend der dargestellten Varianten 1.- 2. ist (auch während der Bauphasen) zu gewährleisten. Eine abschließende Beurteilung kann erst bei Einreichung entsprechender Unterlagen durchgeführt werden.

Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehrr die Nutzung bestehender Geude auf den zu beurteilenden Grundstücken sind zu erhalten.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Zugänglichkeit im planungsrechtlichen Sinne ist mit dem Anschluss des allgemeinen Wohngebietes an die öffentlichen Verkehrsflächen der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße gewährleistet. Alle darüber hinaus gehenden Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

 

Hinweis:Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Eine abschließende Beurteilung kann erst bei Einreichung entsprechender Unterlagen durchgeführt werden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb eines technisch erschlossenen innerstädtischen Bereichs. Gemäß Aussage der Berliner Wasserbetriebe vom 16.02.2015 stehen die im Bebauungsplanbereich befindlichen Trinkwasserver- und Entsorgungsanlagen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. schwasser kann im Rahmen der Leistungshigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Der abschließende Nachweis für die Löschwasserversorgung und die jeweiligen Anschlusspunkte ist im Rahmen der Umsetzung der Planung zu erbringen.

 

Hinweis:Sonstige Bemerkungen:

Derzeit erscheint die Anleiterbarkeit der fünfgeschossigen Grundstücke an der Oberseestr. 106 und Degnerstraße 14 zur Gewährleistung des 2. Rettungsweges über Hubrettungsfahrzeuge anstelle eines 2. baulichen Rettungsweges nicht möglich zu sein. Grund sind die fehlenden bzw. nicht ausreichend befestigten Aufstellflächen für die Feuerwehr auf dem Straßenland bzw. auf den Brachflächen sowie die elektrische Leitungsführung der Straßenbahn im öffentlichen Straßenland. Diesem Aspekt muss auch für die künftig auf den ausgewiesenen Grundstücken für die geplanten baulichen Anlagen Rechnung getragen werden. Der Abstand in den Varianten 1 u. 2 beträgt derzeit 4 bzw. 5 m, sodass die Anleiterbarkeit mit Hubrettungsfahrzeugen wegen drohender gefährlicher elektrischer Berührungsspannungen nicht gewährleistet ist und deshalb grundsätzlich 2 bauliche Rettungswege gem. § 33 BauO Bln gewährleistet sein müssen.

Darüber hinaus müssen eingerichtete Baustellenr Fw-Fahrzeuge über Fw-Bewegungsflächen bzw. -Aufstellflächen zugänglich sein. Ebenso eine ausreichende Löschwasserversorgung. Entsprechende Hinweise ergeben sich aus den Merkblättern des VBG der Berliner Feuerwehr im Internet zu Baustellen, LIA)- Versorgung und Fw-Flächen.

Im Geltungsbereich befinden sich keine Brunnen bzw. Zisternen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch größtenteils auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

 

13.   Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung – Stellungnahme vom               06.02.2015 und Nachtrag vom 16.04.2015

 

Hinweis:Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich die in dem beigefügten Lageplan eingezeichneten Kabelanlagen/Erdungsanlagen der Bahnstromversorgung der Straßenbahn. Die entsprechende Höhenlage unserer Kabel ist zu sichern. In Kabelnähe ist Handschachtung erforderlich.

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn. Fahrleitungsmaste dürfen im Umkreis von 1,5 m nur 0,5 m tief frei angegraben werden. Bei tieferen Angrabungen ist dann der Schuttkegel 45° einzuhalten. Vor Beginn der Baumaßnahme wird um Rücksprache gebeten.

Abwägung Stapl: Die im beiliegenden Plan dargestellten unterirdischen Kabel befinden sich entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Konrad-Wolf-Straße und liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-84. Fahrleitungs- und Erdungsanlagen befinden sich oberirdisch in der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße. Die Hinweise betreffen den Umgang mit den vorhandenen Kabeln während beabsichtigter Baumaßnahmen. Planungsrechtliche Belange sind nicht berührt.

 

Hinweis:Im Bereich der geplanten Baumaßnahme ist keine Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn beabsichtigt.

Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit den zuständigen Mitarbeitern, werden gegen die Baumaßnahme keine Einwände erhoben und die Zustimmung erteilt.

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Hinweis:Stellungnahme Verkehrsanlagen Oberfläche: Angrenzend an die geplante Baumaßnahme befindet sich in der Degnerstraße eine Tram-Haltestelle (HST 9529). In dem beiliegenden Übersichtsplan ist die Lage der Haltestelle dargestellt.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen zur Tram-Haltestelle ergänzt. Der umsetzungsbezogene Hinweis ist nicht Gegenstand bauleitplanerischer Festsetzungen, sondern bei der Bauausführung zu beachten.

 

Hinweis:Stellungnahme Bereich Omnibus: Einrichtungen des Omnibusbetriebes werden in diesem Bereich zurzeit nicht unterhalten.

Alle Angaben beruhen auf Bestandsplänen der BVG. Die Maßangaben sind als Anhaltspunkte zu betrachten und entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. Die genaue Lage muss vor Ort überprüft werden. Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten einschließlich möglicher Folgekosten zu Lasten des Bauherrn bzw. des Bauausführenden. Unsere an Sie geschickten Unterlagen müssen während der Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen zum Omnibusbetrieb ergänzt. Die Aussagen zu Maßangaben und Sorgfaltspflichten beziehen sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

Hinweis:Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die BVG mit, dass auf dem Flurstück 1 (Oberseestraße 102/Degnerstraße 16) im August 2008 eine grundbuchliche Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Straßenbahnbetriebsrecht) für die Berliner Verkehrsbetriebe beim Eigentümer eingetragen wurde. Auf dem Flurstück 3 (Oberseestraße 110/Konrad-Wolf-Straße 17) fehlt diese Sicherung, da sich die Fläche im Eigentum des Landes Berlin, jetzt Liegenschaftsfonds (bzw. neu: BIM) befindet. Auf landeseigenen Flächen wurden bisher keine grundbuchlichen Sicherungen vorgenommen. Sollte der Liegenschaftsfonds einen Verkauf der Fläche planen, wird üblicherweise im Rahmen der Leitungsanfrage eine dingliche Sicherung im Rahmen des Verkaufs beantragt.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen zu Grunddienstbarkeiten ergänzt. Im weiteren Verfahren werden die Gleisanlagen der BVG als öffentliche Verkehrsflächen dargestellt.

 

14.   Berliner Wasserbetriebe (BWB), PB-C/Pa – Stellungnahme vom 16.02.2015 und Nachtrag vom 22.04.2015

 

Hinweis:Gemäß den beiliegenden Bestandsplänen befinden sich im Bereich des Bebauungsplangebietes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-84 liegen drei Abwasserdruckrohrleitungen. In der Degnerstraße eine totgelegte Leitung DN 350 und eine in Betrieb befindliche Leitung DN 400.

In der Konrad-Wolf-Straße liegt eine in Betrieb befindliche Leitung DN 400. Die in Betrieb befindlichen Leitungen müssen erhalten bleiben.

Die äere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung ist gesichert.

Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Aufgrund der geplanten Bebauungshöhe könnte eine private Druckerhöhungsanlage notwendig werden. Jegliche daraus resultierenden Folgemaßnahmen im Rohrnetz (z.B. Rohrnetzerweiterungen) sind grundsätzlich vom Veranlasser zu bezahlen.

Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungshigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen zu Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen sowie zurschwasserversorgung ergänzt. Die angesprochenen Abwasserdruckrohrleitungen liegen im öffentlichen Straßenraum und sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Hinweise zu privaten Druckerhöhungsanlagen und die Dimensionierung der Versorgungsanlagen beziehen sich auf Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da hiermit keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

Hinweis:Die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutz- bzw. Regenwassers zur Verfügung. In der Konrad-Wolf-Straße ist eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser nicht möglich.

Aufgrund der vorhandenen Straßenbahngleise in der Konrad-Wolf-Straße könnte sich der Einbau von geplanten Hausanschlüssen als problematisch darstellen. Hier sind frühzeitige Abstimmungen mit den BWB erforderlich.

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von den Berliner Wasserbetrieben nicht vorgesehen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um Aussagen zu Schmutz- und Regenwasserkanälen ergänzt. Der Hinweis zum Einbau geplanter Hausanschlüsse bezieht sich auf Maßnahmen während der Baudurchführung und kann nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da hiermit keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

Hinweis:Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes sind zu beachten, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein müssen.

Grundsätzlich gilt:

-                      Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin) eingebaut.

-                      Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.

-                      Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.

-                      Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren Anlagen, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden.

-                      Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von den BWB getragen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

Hinweis:Eine Trinkwasserleitung DN 100 quert das Grundstück Oberseestraße 110. Derzeit wird bei den BWB die Sicherung dieser Leitung bearbeitet.

In der Degnerstraße und in der Konrad-Wolf-Straße liegen unmittelbar an den Grundstücksgrenzen Anlagen der BWB. Die dazugehörigen Sicherheitsstreifen liegen somit auf den privaten Grundstücken. In den Grundbüchern sind hierfür beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB eingetragen.

Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung wird um Aussagen zum Leitungsverlauf ergänzt. Per E-Mail vom 22.04.2015 übermittelten die Berliner Wasserwerke Planunterlagen, in denen die angesprochenen Sicherheitsstreifen dargestellt sind. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass entlang der Flurstücksgrenzen und der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Grundscke Konrad-Wolf-Straße 17 und 18 ein etwa 1,70 m breiter Bereich auf den Privatgrundstücken als Sicherheitsstreifen dargestellt ist. Ein ebenfalls etwa 1,70 m breiter Streifen befindet sich entlang des Grundstücks Degnerstraße 12 sowie daran anschließend bis etwa zur Hälfte des Grundstücks Degnerstraße 14. Weiterhin ist auf dem Grundstück Konrad-Wolfstraße 17 im Kreuzungsbereich zur Oberseestraße eine Trinkwasserleitung DN 100 dargestellt, welche den Eckbereich quert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nach Aussage der BWB die Rechtsabteilung mit der Sicherung der Trinkwasserleitung betraut.

Im Bebauungsplan ist entlang der öffentlichen Verkehrsflächen eine vier bis fünf Meter breite Vorgartenzone vorgesehen, welche von jeglicher Bebauung, außer notwendiger Zufahrten, freizuhalten ist. Die in den Planunterlagen dargestellten Leitungsverläufe sowie die dazugehörigen Sicherheitsstreifen und die dargestellte Trinkwasserleitung befinden sich außerhalb der vorgesehenen Baukörperausweisung, sodass eine Einschränkung der Leitungen der BWB ausgeschlossen ist. Weiterhin wird die Notwendigkeit einer textlichen Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB geprüft, die festsetzt, dass die dargestellten Sicherheitsstreifen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden dürfen.

Die zu beachtenden Hinweise der als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften beziehen sich größtenteils auf Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

15.   Vattenfall Europe Wärme AG/Vattenfall Business Service GmbH – Stellungnahme vom               12.02.2015

 

Hinweis:In dem angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Vattenfall Europe rme AG vorhanden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinweis:In dem betrachteten Gebiet befinden sich keine Anlagen der Stromnetz Berlin GmbH. Ein Plan mit den vorhandenen Anlagen wurde dem Schreiben beigefügt.

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können zurzeit keine Aussagen getroffen werden. Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ und die „Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau zu beachten.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass sich innerhalb des geplanten Baugebietes keine Leitungen befinden. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Leitungen der Niederspannung, die der Planung jedoch nicht entgegenstehen. Alle Grundstücke sind mit Hausanschlüssen der Niederspannung 230 V-400 V erschlossen. Die beigefügte Richtlinie und die allgemeinen Hinweise beziehen sich auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

16.   Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) – Stellungnahme vom 24.02.2015

 

Hinweis:Die IHK spricht sich dafür aus, die Variante 1 mit der offenen Bebauung weiterzuverfolgen. Für die bereits im Plangebiet ansässigen Eigentümer stellt die 2. Variante eine Einschränkung für ihre Grundstücke dar. Durch die Dichte der Bebauung werden Verschattungen hervorgerufen und es besteht die Gefahr, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden können.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die möglichen Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie etwaige Verschattungen infolge einer Bebauung gemäß Variante 2, geschlossene Blockrandbebauung an der südlichen Geltungsbereichsgrenze, untersucht. Erst im Anschluss an die Auswertung der noch durchzuführenden Untersuchungen kann eine abschließende Beurteilung, welche der vorgeschlagenen Varianten fortgeführt wird, erfolgen.

 

17.   Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, (NBB) – Stellungnahme vom 04.02.2015

 

Hinweis:Es wird mit der Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.

Im unmittelbaren Bereich der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen farbigen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte Planunterlagen sind in Farbe auszugeben. Bitte prüfen Sie nach Ausgabe die Maßstabsgenauigkeit. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Generell beziehen sich die Anmerkungen jedoch auf Maßnahmen bei der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

Hinweis:Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.

Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Aussagen zur Versorgung des Plangebietes in die Begründung aufgenommen. Alle Grundstücke im Geltungsbereich grenzen an öffentliche Erschließungsflächen. Die Vorbereitung von Leitungsrechten durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

 

Hinweis:Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung/Kabel und zu dem pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen/Kabel nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung/Kabel der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.

 

Abwägung Stapl: Die bei der Durchführung von Baumaßnahmen und Anpflanzungen zu beachtenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Generell beziehen sich die Anmerkungen jedoch auf Maßnahmen bei der Baudurchführung. Da durch diese Hinweise keine städtebaulichen Belange betroffen sind, können sie nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein.

 

Hinweis:Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Gemäß den Technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes sind bei Bauarbeiten in der Nähe dieser Hochdruck-Erdgasleitung die Bauausführenden vor Ort einzuweisen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die im Lageplan der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg vom 04.02.2015 dargestellte Gasleitung 4 bar befindet sich im Straßenraum der Degnerstraße. Die vorgebrachten Hinweise betreffen Schutzmaßnahmen vorhandener Leitungen während der Baumaßnahmen. Festsetzungen des Bebauungsplans sind hiervon nicht berührt.

 

18.   Deutsche Telekom Technik GmbH – Stellungnahme vom 12.02.2015

 

Hinweis:Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)-als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im öffentlichen Straßenraum der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße befinden sich Kabelanlagen der Deutschen Telekom Technik GmbH. Die angesprochenen Telekommunikationslinien liegen im öffentlichen Straßenraum und sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

 

Ergebnis:

 

Eine Festlegung, welche der dargestellten Varianten als Grundlage für die weitere Bearbeitung verwendet wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend möglich. Für beide Varianten – Variante 1 mit einer südlich zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche hin geöffneten Blockrandstruktur entlang der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße und Variante 2 mit einem allseitig geschlossenen Baukörper zur Schaffung eines lärmfreien Hofbereiches – wurden sowohl befürwortende als auch kritische Stellungnahmen abgegeben. Insbesondere der Umgang mit dem vorhandenen Altbaumbestand entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze sowie eine möglich Schutzwürdigkeit des Baumbestandes, eine eventuelle Verschattung infolge eines geschlossenen Baukörpers und eine Betrachtung der Immissionsbelastung machen gutachterliche Untersuchungen zwingend erforderlich. Erst mit qualifizierten Aussagen zu diesen Sachverhalten und den daraus resultierenden Maßnahmen ist eine weitergehende Entwicklung des Planentwurfs möglich.

 

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden hinsichtlich der weiteren im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gegebenen Hinweise und der sich daraus ergebenden Abwägung ergänzt.

 


Anlage 3

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 17.11.2014 bis einschließlich 17.12.2014 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 14.11.2015 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf in zwei Varianten

-        Begründung zum Bebauungsplan

 

Es haben keine Bürger und Bürgerinnen während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

Es wurden 2 schriftliche Anregungen bzw. Hinweise abgegeben.

 

 

  1. Eigentümer des Grundstücks Degnerstraße 14 mit Schreiben vom 12.12.2014

 

Hinweis:Die dargestellte Variante I (geöffneter Baublock nach Südwesten) stellt eine gute Lösung für alle Anlieger vor Ort dar und entspricht vollkommen den Vorstellungen des Stellungnehmenden. Dieser würde eine Festsetzung der Variante I begrüßen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinweis:Gegen die ebenfalls dargestellte Variante II (komplett geschlossene Bebauung) werden jedoch einige Einwände vorgebracht.

Als Eigentümer des Mietshauses Degnerstraße 14 ist der Stellungnehmende bemüht, den Mietern seiner elf Wohneinheiten ein angenehmes Wohnumfeld zu bieten, was bisher, von der angrenzenden Bauruine der ehemaligen Schlosserei abgesehen, auch gut gegeben ist.

Durch eine geschlossene Bebauung ringsherum wären zukünftig sämtliche hofseitigen Fenster der Degnerstraße 14 fast ganztägig beschattet, wodurch der Lichteinfall in die betroffenen Wohnungen stark eingeschränkt wäre und die Wohnqualität erheblich verschlechtert werden würde.

Auch die durch die Umbauung entstehende Hofsituation wäre dermaßen gedrungen, sodass keinerlei Freizeit- und Erholungswert mehr durch mieterseitige Nutzung des Innenhofes gegeben wäre. Eine vom Stellungnehmenden geplante Umgestaltung der Freiflächen auf dem Hof mit Schaffung von weiteren Grünflächen würde effektlos bleiben und von den Anwohnern sicher nicht angenommen, da das Sitzen im Schatten eines Wohnblocks nicht sehr attraktiv wäre. Durch die Umbauung wäre außerdem jede freie Sicht auf die hier angrenzende Grünfläche komplett versperrt, was ebenfalls die Wohnqualität für alle Anwohner ringsum verschlechtern würde.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, zu denen eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Aufenthaltsräume zählen, gewährleistet, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Dies ist für die vorhandene und für die durch eine Baukörperausweisung mögliche Bebauung entlang der Degner-, Obersee-, und Konrad-Wolf-Straße gewährleistet.

Die in Variante 2 dargestellte Blockrandschließung weist einen Abstand zur nördlich gelegenen Grundstücksgrenze der Degnerstraße 14 von 5 m auf. Im weiteren Verfahren wird die Reduzierung der maximal zulässigen Traufhöhe für den Bereich nördlich der öffentlichen Grünfläche geprüft. Hiermit soll sichergestellt werden, dass einerseits die notwendigen Abstandsflächen eingehalten und andererseits gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet bleiben. Darüber hinaus kann mit der Umsetzung einer allseitig geschlossenen Blockrandbebauung ein vom Straßenverkehrslärm freier Hofbereich geschaffen und das Ziel der Nachverdichtung eines innerstädtisch gut erschlossenen Areals umgesetzt werden. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen und die daraus zu berücksichtigenden Vorgaben, wurde ein schalltechnisches Gutachten beauftragt.

Eine gedrungene Hofsituation ist mit einer möglichen Umsetzung der Variante 2 ebenfalls nicht erkennbar. Der durch eine geschlossene Baukörperausweisung entstehende Hofbereich weist eine Fläche von rund 1.050 m² auf. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist ein uneingeschränkter Blick vom Innenhof zur angrenzenden Grünfläche nicht möglich, da die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück Degnerstraße 12 und die an der südlichen Grundstücksgrenze Degnerstraße 14 sich befindende 13 m lange und mind. 6 m hohe Remise des Stellungnehmenden die Sicht behindern.

Eine vom Stellungnehmenden geplante Umgestaltung der Freiflächen auf dem Hof, im Rahmen dessen weitere Grünflächen geschaffen werden sollen, wird durch die Planung nicht behindert.

 

Hinweis:Des Weiteren findet in der Variante II offenbar das freistehende Nebengebäude (Remise), welches sich auf dem Grundstück Degnerstraße 14 befindet, keine Berücksichtigung. Da diese Remise aber einen festen Bestandteil des wirtschaftlichen Gesamtkonzeptes des Stellungnehmenden darstellt , auch den Verpflichtungen der Bank gegenüber, welche den 2001 getätigten Grundstückskauf finanzierte, ist ein Abriss oder eine Nichtnutzung dieses Gebäudes nicht denk- und umsetzbar. Die dauerhafte Nutzung des Gebäudes muss erhalten bleiben. Die Werthaltigkeit der Immobilie würde durch die geschlossene Bebauung in nicht vertretbarer Weise gemindert, ein wirtschaftlicher Verlust sowie Verlust an Wohnqualität aller Anwohner des Hauses sowie auch der Bewohner der Objekte in der Oberseestraße wären die Folge.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für bauplanungsrechtlich ursprünglich zulässige Gebäude besteht, beruhend auf dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG), auch mit der Festsetzung des Bebauungsplans der Bestandsschutz. Es ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die bestehende bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes im Innenhof durch eine Baukörperausweisung sowie eine maximal zulässige Traufhöhe zu sichern ist oder ob der Erhalt des Gebäudes mittels des bestehenden Bestandsschutzes ausreichend ist.

Eine Beeinträchtigung der mit einer Brandwand entlang der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Remise durch eine Blockrandschließung ist nicht nachvollziehbar. Eine Wertminderung bestehender Immobilien infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht gegeben. Vielmehr ist es Ziel des Bebauungsplans, die auf das Plangebiet einwirkenden Emissionen, insbesondere den Verkehrslärm und die Beeinträchtigungen durch die Straßenbahn entlang der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße, zu ermitteln und mittels geeigneter Festsetzungen Maßnahmen wie z.B. eine Blockrandschließung zu ergreifen, mit denen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden können.

 

  1. Eigentümer des Grundstücks Degnerstraße 12 mit Schreiben vom 08.12.2014

 

Hinweis: Bezüglich der Baugrenze wurde festgestellt, dass diese parallel zur Degnerstraße verlaufen und sich an der hinteren Bauflucht des Wohngebäudes Degnerstraße 14 orientieren sollte. Das Maß der Bautiefe innerhalb der Baugrenze müsste somit nicht 12,00 m, sondern ca. 13,xx m betragen. Das Maß der Bautiefe von < 12,0 > fehlt an 2 Seiten in der Variante 2.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die hintere Baugrenze wird im weiteren Verfahren an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Die Tiefe der geplanten Baukörperausweisung soll sich an den bestehenden Gebäuden in der Degnerstraße 14 und der Oberseestraße 106 orientieren. Diese sind der Planunterlage zufolge zwischen ca. 12,50 m (Oberseestraße 106) und ca. 13,20 m (Degnerstraße 14) tief. Im weiteren Verfahren wird die vermessene Gebäudetiefe der Degnerstraße 14 als Bezugspunkt für die maximale Gebäudetiefe entlang des Straßenraums Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße verwendet.

Die in der Variante 2 dargestellten Maße der Gebäudetiefe beziehen sich auf die gesamte Baukörperausweisung, sodass es unerheblich ist, an wie vielen Seiten Maßangaben eingetragen werden.

 

Hinweis: Hinsichtlich der vorhandenen Gebäudehöhen wurden zur Unterstützung der Planung Vermessungsfotos der Degnerstraße 14 sowie der Degnerstraße 11, hierbei handelt es sich um ein den Grundstücken Degnerstraße 12 und 14 gegenüberliegendes Seniorenpflegeheim, beigefügt. Die Höhenlage am Bordstein vor den Grundstücken Degnerstraße 12/14 beträgt etwa 56,36 m bzw. 56,17 m über Normal-Null (ü NN). Die durchschnittliche Höhe auf dem Grundstück entlang der Gebäudefront der Degnerstraße 12 beträgt ca. 56,50 m ü NN.

Die Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Degnerstraße 14 wird mit maximal 74,45 m ü NN, die Traufhöhe zum Innenhof wird mit 73,88 m ü NN angegeben. Zur Degnerstraße wird der erste Ansatz der Zurücksetzung der Front mit 69,19 m ü NN angegeben. Das Seniorenpflegeheim wird mit einer Gesamthöhe von 74,63 m ü NN und einer Traufhöhe von 70,81 m ü NN angegeben. Eine zweite Traufhöhe wird mit 73,10 m ü NN angegeben.

Fix sind die 14 m über dem Gehweg als Traufhöhe. Aus der vorhandenen Gebäudehöhe ergibt sich für die zukünftige Bebauung des Grundstücks Degnerstraße 12 eine Gebäudehöhe von 17,95 m. Bei einer Raumhöhe von 2,99 m inklusive Decke wären somit 6 Geschosse im modernen Wohnungsbau möglich.

Für die Planung des Grundstücks Degnerstraße 12 ließe sich unter Beachtung der Bebauungsplanentwürfe Folgendes ableiten: Ab einer Höhe 14 m über Gehweg wird ein Berliner Dach erstellt. Ausnahmen sind die Anschlussseiten zur Blockrandbebauung, die hintere Bauflucht zur Degnerstraße 14 bis zu einer Höhe von 73,88 m üNN im Innenhof. Auf Grund der Abstandsflächen müsste die Traufhöhe der Wand im Innenhof parallel zum Park, um ca. 0,35 m auf ca. 13,65 m verringert werden.

Es sind für die Variante 1 = 12 oder die Variante 2 = 24 Mietwohnungen geplant. Im EG können die Wohnungen auch als stilles Gewerbe vermietet werden, z.B. als Büro der 1st IT-Services GmbH, der Stiftung „gequältes Fleisch“, der Immobilienverwaltung Degnerstraße 12 GmbH, einer Kleintierpraxis, Versicherung, Physiotherapie, u.v.m.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wurde in den Entwurfsvarianten die Traufhöhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 BauNVO festgesetzt. Die Höhenfestsetzung orientiert sich an den vorhandenen Gegebenheiten der Degnerstraße 14 und der Oberseestraße 106. Die bestehenden vornehmlich zum Wohnen genutzten Gebäude weisen vier Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Berliner Dach auf. Konkretisierende Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden im weiteren Verfahren geprüft.

Die in Variante 2 dargestellte Blockrandschließung weist einen Abstand zur nördlich gelegenen Grundstücksgrenze der Degnerstraße 14 von 5 m auf. Im weiteren Verfahren wird die Reduzierung der Gebäudehöhe für den Bereich nördlich der öffentlichen Grünfläche geprüft. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Abstandsflächen eingehalten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet bleiben.

Inwiefern der Eigentümer unter Einhaltung der durch den zukünftigen Bebauungsplan vorgegebenen Maßfestsetzungen das Grundstück ausnutzt und welche im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes zulässigen nicht störenden gewerblichen Nutzungen im Gebäude untergebracht werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Hinweis:Die Emissionsbelastung außer in der vom Stellungnehmenden bevorzugten Variante 2 wird sich erheblich auswirken. Der Lärm der Konrad-Wolf-Straße sowie der Degnerstraße wird sich im einseitig geöffneten Innenhof zum Park hin verfangen und von den 3 Seiten des Innenhofes, wie in einem Trichter, einer Glocke, von diesen 3 Seiten zurück geworfen werden. Eine Verstärkung des Lärms im Innenhof der Gebäude wird durch diesen Effekt erzielt. Zurzeit können die Schallwellen durch die nichtvorhandene Bebauung sich aus dem noch nicht vorhandenen Trichter verflüchtigen. Zu dieser Standardsituation wird es bestimmt Messwerte geben.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die durch den Verkehrslärm und die angrenzende Gleisschleife in der Degner-, Obersee- und Konrad-Wolf- Straße verursachten Lärmbelastungen gutachterlich ermittelt. Die aus dieser Untersuchung hervorgehenden Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Hinweis:Der Stellungnehmende erklärt sich bezüglich des Flächennutzungsplans bereits zum jetzigen Zeitpunkt bereit, einen vertraglich zugesicherten Ausgleich für die Übernutzung des Grundstückes zu leisten. Dies könnte z.B. eine Dachbegrünung auf dem Dach der Degnerstraße 12 sein, so dass die Versiegelung auf dem Grundstück selbst sehr gering ausfallen würde. Weitere Alternativen müssen entwickelt und besprochen werden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar und ist als hoheitliche Maßnahme eigener Art anzusehen, der keine Rechtsnormqualität zukommt. Nach der Plansystematik des BauGB kommt ihm nur verwaltungsinterne Bedeutung als Vorbereitung für den allein außenverbindlichen Bebauungsplan zu.

Eine vertragliche Vereinbarung zum Ausgleich für die Überbauung des Grundstücks im Rahmen des Bebauungsplans 11-84 ist nicht vorgesehen. Eine Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO ist nur aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. Die Höhe der Überschreitung richtet sich nach dem Planungsziel, insbesondere der konkreten Baukörperplanung, sowie den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und hängt von der Erfüllung der in der Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen sowie der Berücksichtigung der sonstigen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB ab. Weiterhin müssen für die Überschreitung der Obergrenzen im Bebauungsplan entweder bereits ausgleichende Umstände vorliegen oder, wenn dies noch nicht der Fall ist, ausgleichende Maßnahmen getroffen werden. In welchem Umfang ausgleichende Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans notwendig sind, wird im weiteren Verfahren geprüft.

 

Hinweis:Zeichnerisch sind in der Degnerstraße 14 vier Vollgeschosse und in der Degnerstraße 11 sechs Vollgeschosse (siehe Anlage – Altenheim) ausgewiesen. Die Geschosszahl dürfte der Art und Weise der heutigen Bauweise geschuldet sein. Die Bauweise der fast 100 Jahre älteren Bebauung auf dem Grundstück Degnerstraße 14 kann für das Grundstück Degnerstraße 12 nicht der Maßstab sein. Auf dem Grundstück soll zukünftig ein Vorhaben errichtet werden, das bis auf eine Wohneinheit (Bad) im EG zu 100 % rollstuhlgerecht ist, KfW40, Brandschutz, Balkone, erneuerbare Energie, u.v.m. haben soll.

Dem Stellungnehmenden würde ein von außen zu erkennendes Berliner Dach als 6. Geschoss ab 14 m, Dachgeschoss als Vollgeschoss, gut in die Planung passen. 

Für die Variante 2 wäre eine GFZ von ca. 4,0 anzunehmen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplanentwürfen ist die zulässige Traufhöhe als Höchstmaß festgesetzt worden. Diese städtebaulich-gestalterische Festsetzung orientiert sich an den vorhandenen Traufhöhen der Degner- und Oberseestraße. Auf eine Vorgabe der Anzahl der Vollgeschosse wurde bislang verzichtet, sodass die sich aus der Höhenangabe ergebene mögliche Anzahl an Vollgeschossen, unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Regelungen, dem planerischen Willen des Antragstellers unterliegt. Im weiteren Verfahren werden weitere Festsetzungen alternativer Maßbestimmungsfaktoren, wie die Höchstzahl der Vollgeschosse bzw. die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen, zur Bestimmung der Höhenentwicklung geprüft.

Aussagen zu künftigen Bauvorhaben auf dem Grundstück, hinsichtlich Barrierefreiheit, Brandschutz oder zum Thema erneuerbare Energien, sind keine planungsrechtlichen Belange und werden gegebenenfalls im Bauantragsverfahren geprüft.

Ein vom Stellungnehmenden angenommenes Maß der baulichen Nutzung mit einer GFZ von ca. 4,0 ist im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 11-84 nicht vorgesehen. Im weiteren Verfahren werden hierfür konkretisierende Festsetzungen getroffen.

 

Hinweis:              Da keine Park-/Stellplätze erlaubt sind, sind auch keine Park-/Stellplätze bereit zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung Park- und/oder Stellplätze auf dem Grundstück der Degnerstraße 12 zur Verfügung zu stellen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht im Land Berlin nicht, sodass es nicht zwingend notwendig ist, Stellplätze bzw. Garagen auf dem eigenen Grundstück herzustellen. Ein generelles Verbot zur Herrichtung von Stellplätzen oder Garagen ist daraus jedoch allgemein nicht abzuleiten. Jedoch wurde in den vorgestellten Planentwürfen mittels textlicher Festsetzung dargestellt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nicht zulässig sind.

Das Plangebiet soll umfassend eingegrünt werden. Daher ist ein Ziel des Bebauungsplans die Sicherung einer 4 m bzw. 5 m breiten Vorgartenzone entlang des öffentlichen Straßenraums der Degner, Obersee- und Konrad-Wolf-Straße, die mit Ausnahme notwendiger Wege und Zufahrten von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Im weiteren Verfahren werden die Ausweisung von Flächen zum Anpflanzen entlang der Straßenverkehrsflächen und die Festsetzung der zu pflanzenden Sträucher mittels textlicher Festsetzung geprüft. Damit soll eine ökologische und gestalterische Wirkung für die Eingrünung des Gebietes erzielt werden. Darüber hinaus wird die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen außerhalb der vorgesehenen Anpflanzflächen geprüft.

 

Hinweis:Weitere mögliche Einschränkungen auf Geschossfläche, Baumasse, Baumassenzahl, Wohnungen, Geschosse, Höhen sind im Augenblick nicht zu erkennen.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs.

Vorrangige Planungsziele des Bebauungsplanverfahrens 11-84 sind die Nachverdichtung eines innerstädtisch gut erschlossenen Areals zur Wohnbebauung und die Schaffung eines von Lärmimmissionen freigehaltenen Hofbereichs. Infolgedessen soll die Umsetzung der in Variante 2 dargestellten geschlossenen Blockrandbebauung im weiteren Verfahren fortgeführt werden.

Eine abschließende Beurteilung, wie und in welchem Umfang die Variante 2 fortgeführt werden kann, ist von den Ergebnissen der beauftragten Gutachten und den sich daraus ergebenden Festsetzungsmöglichkeiten abhängig.

Bezüglich einer Blockrandbebauung entlang der südlichen Grundstücksgrenze äußerte der Fachbereich Umwelt mit Stellungnahme vom 11.02.2015 Bedenken betreffend des in diesem Bereich vorhandenen Baumbestands. Aus diesem Grund wird die Bewertung des Sachverhalts durch ein Baumgutachten ermittelt und im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Hinweise sollen zudem die Höhe des an die öffentliche Grünfläche angrenzenden Baukörpers reduziert und gegebenenfalls eine Belichtungsstudie beauftragt werden. Die Auftragsvergaben für eine schalltechnische Untersuchung und eine artenschutzrechtliche Prüfung wurden eingeleitet, die Ergebnisse fließen ebenfalls in die weitere Planung ein.

 

 

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