Drucksache - DS/0005/VIII
Der Ausschuss Haushalt, Personal, GO empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:
Begründung: Der Ausschuss hat sich auf insgesamt drei Sitzungen mit der Geschäftsordnung der BVV beschäftigt und in intensiven Debatten die Argumente zu den einzelne Änderungsvorschlägen der Fraktionen ausgetauscht. Einige der Änderungen wurden im Laufe des Diskussionsprozesses zurückgezogen oder modifiziert. Zu allen Anträgen der Geschäftsordnung hat das Rechtsamt zudem Stellung bezogen und den Ausschuss gegebenenfalls Hinweise gegeben.
Abstimmungsergebnis: 12:0:3
Änderungen zur Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung (Änderungen sind fett markiert)
§ 3 Wahl des Vorstandes
(3) Der/die Vorsteher/in und der/die stellvertretende/r Vorsteher/in werden in geheimer Abstimmung durch Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Beisitzer des Vorstandes werden in verbundener Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Kommt für einen/eine Kandidaten/-in im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Sollte nach dem 2. Wahlgang die Person für den Vorsitz nicht gewählt worden sein, wird zunächst der Wahlgang für das Mitglied durchgeführt, welches den Vorsitz vertritt (stv. Vorsitz).
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist ein Mitglied noch nicht gewählt, findet auf der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV eine Nachwahl statt. Das Vorschlagsrecht liegt bei der Fraktion, der das fehlende Vorstandsmitglied angehört.
§ 14 Fraktionen
(4) Jede Fraktion hat das Recht auf je einen Sitz im Ältestenrat sowie in allen Ausschüssen.
§ 17 Arbeitsweise der Ausschüsse
(2) Ausschüsse können die dauerhafte Einrichtung eines Tagungsordnungspunktes aktuelle Fragestunde und Bürgeranliegen beschließen. In allen Fachausschüssen wird der Tagesordnungspunkt „Aktuelle Fragestunde und Bürgeranliegen“ dauerhaft eingerichtet.
§ 19 Einberufung der BVV
(1) Die BVV tritt in der Regel an einem festen monatlichen Termin (z.B. dritter Donnerstag des Monats) zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzung ist durch den/die Vorsteher/-in einzuberufen. Ist der/die Vorsteher/-in verhindert, wird die BVV durch den/die Stellvertreter/-in und bei dessen/deren Abwesenheit durch durch einen der Beisitzer / Beisitzerinnen den/die Schriftführer/-in einberufen.
§ 21 Leitung der Sitzung
Die Leitung der Sitzung der BVV obliegt dem/der Vorsteher/-in. Ist er/sie verhindert, wird die Sitzung durch den/die Stellvertreter/-in und bei dessen/deren Abwesenheit durch einen der Beisitzer / Beisitzerinnen den/die Schriftführer/-in geleitet; § 19 Abs. 1 GO findet sinngemäß auch Anwendung.
§ 23 Ablauf der Sitzung, Beschluss über die Tagesordnung
(1) Die Sitzungen der BVV laufen regelmäßig in folgender Reihenfolge ab:
Jede Fraktion hat das Recht in der Ältestenratsitzung vor der Bezirksverordnetenversammlung einen Beratungsgegenstand aus der Tagesordnung zu benennen, der in einem Prioritätenblock (14) behandelt wird. Die Reihenfolge der Prioritäten ergibt sich aus der Stärke der Fraktionen.
Neu: (3) In der Tagesordnung sollen nur Drucksachen behandelt werden, die eine gegenderte Sprache, also eine Berücksichtigung der Geschlechter, beachten.
§ 26 Sachbeiträge der Verordneten, Zwischenfragen
(1) Verordnete, die zur Sache sprechen wollen, geben bei dem/der Sitzungsleiter/in eine Wortmeldung ab. Zu Beginn der Aussprache erhalten die Fraktionen sowie danach je ein Verordneter der in der BVV vertretenen Parteien oder Wählergemeinschaften ohne Fraktionsstatus die Möglichkeit, das Wort zu nehmen. In der weiteren Aussprache erteilt der/die Sitzungsleiter/in das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. In der weiteren Aussprache erteilt der/die Sitzungsleiter/in das Wort abwechselnd an eine Frau und einen Mann in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Solange keine Wortmeldungen von Frauen vorliegen, wird von der Quotierung der Redeliste abgewichen.
(4) Eine Zwischenfrage an einen/eine Redner/-in wird per Handzeichen angemeldet. Auf Befragen durch den/die Sitzungsleiter/in kann der/die Redner/-in eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Zwischenfrage ist unter Angabe des Namens und der Fraktion von den zur Verfügung stehenden Mikrofonen aus zu stellen. Eine Zwischenfrage ist durch die/den Rednerin/er bzw. der/dem Vorsteherin/er gegenüber der BVV eindeutig kenntlich zu machen. Die Beantwortung einer Zwischenfrage gilt nicht als neue Redezeit.
§ 32 Behandlung von Großen Anfragen
(1) Jede Fraktion und jeder/jede Verordnete kann in einer Sitzung der BVV nur eine Große Anfrage stellen. Jede Fraktion, sowie jede/jeder Bezirksverordnete ohne Fraktionszugehörigkeit kann in einer Sitzung der BVV nur eine Große Anfrage stellen.
Neu: (4) Die Behandlung von Großen Anfragen in einer Sitzung der BVV soll den Zeitraum von insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten. Liegen mehrere Große Anfragen zur Behandlung vor, so erfolgt der Aufruf entsprechend der Drucksachennummer in aufsteigender Folge.
§ 33 Erklärungen außerhalb von Beratungsgegenständen, persönliche Bemerkungen, Erklärungen zum Abstimmungsverhalten
(1) Zu Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit Beratungsgegenständen der BVV stehen, erteilt der/die Sitzungsleiter/in einem/einer Verordneten außerhalb der Tagesordnung das Wort. Der/Die Verordnete hat seine/ihre Erklärung unter Angabe des Gegenstandes bei dem/der Vorsteher/-in anzumelden. Der Gegenstand der Erklärung muss einen Bezug zum Bezirk aufweisen.
Drucksachenordnung; 3. Allgemeine Anforderungen an Drucksachen
Neu: 3.2 Drucksachen dürfen Bilder (insbesondere in den Anlagen) nur dann enthalten, wenn darauf keine personenbezogenen Daten erkennbar sind. Das gilt insbesondere für KfZ-Kennzeichen und Gesichter. Beides muss unkenntlich gemacht werden.
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