Drucksache - DS/1810/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-7 - Behördenbeteiligung
Arbeitstitel: Archibaldweg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
10.12.2015 
51. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-7

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis;

 

b)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-7 für das Gelände zwischen Archibaldweg, östlicher Grenze des Grundstücks Archibaldweg 12, östlicher Grenze des Grundstücks Nöldnerstraße 32, Nöldnerstraße und Stadthausstraße sowie für den Archibaldweg vor den Grundstücken 2 / 12 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung.

 

 

 


              Anlage 1

Bebauungsplan 11 - 7

 

für das Gelände zwischen Nöldnerstraße, Stadthausstraße, Archibaldweg,

östlicher Grenze des Grundstücks Archibaldweg 12, östlicher Grenze des Grundstücks Nöldnerstraße 32,

sowie für den Archibaldweg vor den Grundstücken 2 / 12

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

B_PLAN_11-7

ohne Maßstab

 

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer Blockrandbebauung

 

 


Bezirksamt Lichtenberg von Berlin               Anlage 2

Abteilung Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf zum Bebauungsplan 11-7

Auswertung

der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 abs. 2 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 25. November 2015

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 07. Juli 2015 aufgefordert, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zum Bebauungsplan 11-7 abzugeben. Die 26 eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend tabellarisch aufgeführt und abgewogen. In 10 Stellungnahmen äußerten die Beteiligten keine inhaltlichen Hinweise, Anregungen oder Bedenken bzw. sahen sich in ihren Belangen nicht von der Planung berührt.

 

Nr.

Beteiligte Dienststellen

Stellungnahmen der Dienststellen

Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung

 

Senatsverwaltungen / Landesbehörden:

 

1.

Senatsverwaltung für Finanzen I D 1 –

Schreiben vom 12.08.2015

 

 

 

1.1

SenFin – I D 1

Im Zusammenhang mit dinglichen Grundstücksgeschäfte des Landes Berlin (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

1.2

SenFin – I D 1

Hinsichtlich der haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr.6 Abs. 2 ZustKat) weist SenFin darauf hin, dass die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf S. 36 über die „geringfügigen Ausgaben“ für den Ankauf der Straßenlandflächen nicht im Konjunktiv abzufassen (entstünden - entstehen).

 

Der betroffene Passus in der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend geändert.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

1.3

SenFin – ID 13

Schließlich geht SenFin davon aus, dass - wie in der Begründung dargestellten - keine weiteren Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung des Land Berlin entstehen bzw. die erforderlichen Haushaltsmittel vom Bezirk sichergestellt werden.

Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen seitens SenFin nicht vor.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Nr.

Beteiligte Dienststellen

Stellungnahmen der Dienststellen

Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung

 

2.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– I B 24 –

Schreiben vom 20.07.2015

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festsetzungen:

Es ist nichts vorzutragen.

Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen:

Es ist nichts vorzutragen.

 

 

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

3.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– I E 19 –

E-Mail vom 24.07.2015

 

Zum Bebauungsplan 11-7 bestehen keine Bedenken.

 

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

4.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– IV WBL 3 –

Schreiben vom 07.08.2015

 

 

 

4.1

SenStadtUm - WBL 3 -

Aus Sicht der Wohnbauleitstelle ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung neuen Wohnraums bzw. Schaffung von Wohnbauflächen grundsätzlich zu begrüßen. Im vorliegenden Fall scheint die Genehmigung von Wohnungsbauvorhaben jedoch auch nach § 34 BauGB möglich zu sein. Die Wohnbauleitstelle regt an, das Planerfordernis im Begründungs­text deutlicher herauszustellen.

 

 

Kenntnisnahme /

Das Planerfordernis wird in der Begründung weiter herausgearbeitet.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

4.2

 

SenStadtUm - WBL 3 -

 

Die Wohnbauleitstelle weist darauf hin, dass das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ grundsätzlich bei allen Wohnungsbauvorhaben angewendet werden soll, für deren Genehmigungsfähigkeit die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Damit soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Angemessenheit die Übernahme der Kosten für die durch das Projekt ausgelösten Bedarfe an technischer und sozialer Infrastruktur mit dem Vorhabenträger vereinbart wird. Darüber hinaus soll gemäß der Leitlinie zum „Berliner Modell“ für jedes Vorhaben ein Anteil von 25 Prozent der entstehenden Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen werden, wofür Fördermittel des Landes Berlin in Anspruch genommen werden können.

 

 

Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben ist im Planbereich 11-7 nicht von der Festsetzung des B-Plans abhängig, da wir uns im unbeplanten Innenbereich befinden und es sich um Baugrundstücke handelt. Deshalb ist das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ hier nicht anwendbar.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

4.3

SenStadtUm - WBL 3 -

Bei mehreren Vorhabenträgern bzw. Grundstückseigentümern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfolgt eine anteilige Übernahme der Kosten. In diesem Fall sind dann mehrere städtebauliche Verträge abzuschließen.

Momentan gibt es keine konkreten Bauinteressenten. Der Bebauungsplan 11-7 bietet eine allgemeine Angebotsplanung. Da niemand kurzfristig bauen will und es aktuell keine Vorhabenträger gibt, wird auch kein Vertragsabschluss möglich sein.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

5.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– VII B –

Schreiben vom 05.08.2015

 

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

6.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– VIII D 25 –

Schreiben vom 28.07.2015

 

 

 

6.1

SenStadtUm – VIII D 25

Gegen die Planungsziele des o.g. Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

In den das Plangebiet umschließenden öffentlichen Straßen sind Regenwasserkanäle der Berliner Wasserbetriebe vorhanden. Das erstaufnehmende Oberflächengewässer der Regenkanalisation ist der Rummelsburger See.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das Vorhandensein von Regenwasserkanälen deckt sich mit den Erkenntnissen des Plangebers.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

6.2

SenStadtUm – VIII D 25

Grundsätzlich sollen gemäß § 36 a Berliner Wassergesetz (BWG), Niederschlagswasserbewirtschaftung, anfallende Niederschlagswässer über die belebte Bodenzone versickert werden. Diese Anforderung gilt insbesondere auch für diesen B-Planbereich, um den Rummelsburger See stofflich und hydraulisch zu entlasten.

 

Die Versickerung von Niederschlagswasser ist auf den nicht überbaubaren Hofflächen möglich.

Dazu werden diese textlich mit Bindungen zum Anpflanzen belegt (TF Nr. 6.).

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

7.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– IX C 36 –

Schreiben vom 31.07.2015

 

 

 

7.1

SenStadtUm – IX C 36

Zu den vom Verkehr verursachten Immissionen werden folgende Hinweise gegeben:

Luftreinhaltung:

Es ergeben sich keine Anmerkungen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

7.2

 

SenStadtUm – IX C 36

 

Lärmaktionsplanung:

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Lärmaktionsplan 2013 – 2018 am 06. Januar 2015 vom Senat von Berlin beschlossen wurde.

Die Ausführungen der Begründung zu den aus dem Verkehr resultierenden Immissionen basieren auf der Umweltatlas Ausgabe 2005. Die dort dargestellten Pegel ergeben sich für den Straßenverkehr aus einer Verkehrszählung aus dem Jahre 1998, dem Winterfahrplan 2001 der Busse der BVG sowie dem Winterfahrplan 2003 / 2004 der Eisenbahn. Für eine Planung, die sich in die Zukunft richtet, scheinen diese Ausgangsdaten wenig geeignet.

Neuere Daten liegen mit der strategischen Lärmkartierung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (2012) sowie des Eisenbahn-Bundesamts (2014) vor. Aber auch diese Berechnungsergebnisse stellen bestenfalls den derzeitigen Zustand dar und lassen damit eine grobe Abschätzung der Immissionsbelastung zu. Aussagen für zukünftige Entwicklungen lassen sich daraus nicht ableiten. Gleichzeitig ist aus diesen Werten die Festlegung von konkreten Maßnahmen nur sehr schwierig möglich, da z. B. die errechneten Beurteilungspegel nicht mit den Orientierungswerten der DIN 18005 vergleichbar sind, Zuschläge, die nach den RLS-90 anzuwenden wären, aufgrund der Verwendung der Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS), nicht berücksichtigt wurden, die Berechnungen in einer Höhe von 4 m durchgeführt wurden und für die Berechnung des Schienenverkehrs die am 01.01.2015 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2269) zu beachten ist. Ergänzend sei erwähnt, dass diese Karten die Stadthausstraße nicht enthalten.

Bezüglich der Abwägung zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen ist nicht erkennbar, aus welchen Unterlagen diese Aussagen entnommen wurden.

Daneben beträgt in Teilbereichen des Plangebiets an den relevanten Gebäuden die Differenz zwischen dem Tag- und Nachtbeurteilungspegel sehr wahrscheinlich weniger als 10 dB. Damit ergäbe sich, z. B. unter Berücksichtigung des Entwurfs zur DIN 4109 - 4, 2013-06, dass das bewertete Luftschalldämmmaß (R`w,res) bei einer ausschließlichen Bemessung auf Grundlage des Tagbeurteilungspegels ggf. zu niedrig ist.

Nicht nachvollziehbar sind die in der Begründung dargestellten Lärmpegelbereiche an den der Quelle abgewandten Fassaden. Dies umso mehr, da die Karten des Umweltatlas die östliche Bahnstrecke nicht berücksichtigen.

Insgesamt erscheint aus fachlicher Sicht, aufgrund der zuvor dargestellten Randbedingungen, eine grundlegende Überarbeitung der Begründung geboten.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Es muss eine Lärmemissionsprognose durch ein versiertes Gutachterbüro / Akustikbüro erstellt werden, die die aktuelle Lärmbelastung vor Ort misst, die Entwicklungstendenz für die Zukunft aufzeigt und Vorschläge für Lärmschutzmaßnahmen unterbreitet.

Anschließend muss das Ergebnis der Lärmemissionsprognose in den Planentwurf sowie in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet werden.

Eine Planänderung, insbesondere eine Ergänzung der Lärmaspekte in der Begründung zum Bebauungsplan ist unvermeidbar und dringend geboten bzw. unbedingt erforderlich.

 

8.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

– XC 2 –

Schreiben vom 06.08.2015

Es wurden folgende Fachbereiche der Abteilung X beteiligt und um Stellungnahme gebeten:

X F, X OI, X OS, X OW, X PS A, X PS E, X PW, X PI A, X PI E.

Von den Beteiligten gab es keine Einwendungen oder Hinweise.

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

9.

 

Landesdenkmalamt Berlin

– LAD 241 – (Frau Sorge)

Schreiben vom 07.08.2015

 

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans 11-7 bestehen seitens des LDA keine Bedenken.

 

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

10.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung

– IV A 11 –

Schreiben vom 24.07.2015

Nach den vorliegenden Kenntnissen sind die gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 11-7 zwischenzeitlich fast vollständig aufgegeben. Insofern bestehen seitens der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung keine Bedenken gegen die mit dem Planverfahren beabsichtigte Verdichtung der vorhandenen Wohnbebauung.

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Träger öffentlicher Belange:

 

11.

Berliner Feuerwehr

– N 312 –

Schreiben vom 29.07.2015

1.              Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Für die genannten Grundstücke ist eine Löschwasserversorgung für den Grundschutz nach den DVGW-Arbeitsblättern W 405, W 331 und W 400/1 zu gewährleisten.

2.              Für Straßen und Zufahrten an bzw. zu den Grundstücken ist die Musterrichtlinie Flächen für die Feuerwehr zu beachten. Dieses gilt auch für bestehende Gebäude und Grundstücke soweit vorhanden. Erforderliche Zufahrten und die Löschwasserversorgung zu den bestehenden Gebäuden müssen auch während einer Bauphase gesichert bleiben.

 

 

In den drei das Plangebiet einfassenden Straßen gibt es Hydranten, mittels derer die Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann.

Das Rettungskonzept für Bauphasen kann erst im entsprechenden Genehmigungsverfahren erstellt werden.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

12.

Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR

– VOR 30 –

Schreiben vom 27.07.2015

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

Auch aus reinigungstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Baumaßnahme.

Folgende Punkte sollten nach Möglichkeit Berücksichtigung finden:

Neu geplante Straßen müssen so befestigt sein, dass sie von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 26 t und einer max. Einzelachslast von 11,5 t dauernd benutzt werden können. Die erforderliche Mindestbreite liegt bei 3,50 m. Ggf. vorgesehene Wendeplätze sollten für unsere Fahrzeuge mit einem Radius von mind. 12,50 m geplant werden.

Um die maschinelle Reinigung nicht zu behindern, sollten Fahrbahnkanten durchgängig, also ohne Hindernisse wie vorstehende Regeneinläufe o.Ä., ausgeführt werden. Querbeparkung sollte vermieden werden.

Zudem ist es für unsere Fahrzeuge sinnvoll, dass Bordsteinkanten an Kreuzungen und Überwegen in einer Mindestbreite von 1,60 m abgeflacht werden.

Bei der Einrichtung von Stellflächen für den ruhenden Verkehr ist es für künftig durchzuführende Reinigungsarbeiten von Vorteil, die Einläufe für die Oberflächenentwässerung so anzulegen oder auszusparen, dass diese nicht durch parkende Fahrzeuge verstellt werden können.

Zum Absaugen der Schlammfänge setzen wir Baggersaugfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 26 t und einem Schwenkbereich des Saugrüssels von 5 m ein. Werden Schlammfänge der Oberflächenentwässerung im Gehwegbereich so angelegt, dass sie über 5 m von der Bordsteinkante entfernt sind, sollte eine Zufahrt für diese Fahrzeuge gewährleistet sein.

Auf den Einsatz von Kastenrinnen zur Entwässerung sollte gänzlich verzichtet werden.

Bei der Gestaltung der Gehwegbereiche ist sowohl aus Sicht der Reinigung als auch der Müllabfuhr die gebundene Pflasterbauweise der ungebundenen vorzuziehen. Zur Vermeidung von Wildwuchs sollte auf wassergebundene Wegedecken verzichtet werden. Durch die Wahl eines geeigneten Verlegematerials und ggf. einer entsprechenden Versiegelung kann zudem der Entstehung hartnäckiger Verschmutzungen durch z. B. Kaugummis entgegengewirkt werden. Bei einer vorgesehenen Aufstellung von Pollern im Gehwegbereich bitten wir zu beachten, dass die ungehinderte Zu- und Abfahrt für unsere zur Gehwegreinigung zugelassenen Kleinkehrfahrzeuge mit einer äußersten Breite von 1,60 m gewährleistet wird. Für die ordnungsgemäße maschinelle Reinigung von ggf. entstehenden Radwegen ist ebenso ein auf der gesamten Länge von Aufbauten freier Raum von mind. 1,60 m Breite erforderlich.

Absenkungen/ Überquerungsmöglichkeiten vom Gehweg auf die Straße erleichtern sowohl die Arbeit der Reinigung als auch der Müllabfuhr. Erhöht angelegte Baumeinfassungen oder ähnliche Aufbauten sollten in der Form gestaltet werden, dass sie möglichst ohne Vorsprünge gerade bis zur Gehwegebene verlaufen, um eine optimale Reinigung der Gehwege zu gewährleisten. Zudem sollten Baumeinfassungen aus reinigungstechnischer Sicht nur mit gefestigter Erde (Verzicht auf Gitter, Kiesel etc.) angelegt werden. Bei der Verwendung von Abdeckungen ist es eine große Erleichterung für uns,

wenn diese das Aussaugen von Abfällen ermöglichen, dabei aber Kiesel o. Ä. zurückhalten.

Begleitgrün sollte nur auf Flächen angelegt werden, die nicht zwangsläufig betreten werden müssen. Beim Anlegen von unbefestigten Flächen ist es wünschenswert, wenn auf Kieselsteine verzichtet wird.

Bei der Installation von Papierkörben bitten wir um Verwendung von Pfosten mit einer minimalen Höhe von 1,30 m und einem Durchmesser von 0,08 m. Bei einem hohen Abfallaufkommen sollte ggf. der Einsatz von Unterflurpapierkörben ermöglicht werden.

Um Behinderungen bei der Reinigung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass Verkehrsschilder und Werbeplakate in einer Mindesthöhe von 2,10 m angebracht werden. Auch bei der Installation sonstiger gestalterischer Elemente sollte eine ungehinderte Reinigung gewährleistet bleiben.

Bitte teilen Sie uns den Tag der Verkehrsübergabe rechtzeitig mit. Darüber hinaus benötigen wir eine Übersicht der als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche (Widmungskarte).

Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass nach Abschluss der Baumaßnahme durch Ihr Haus zu prüfen ist, ob neue Gehwege, die keinem Anlieger zugeordnet werden können, entstanden sind und uns über die daraus resultierende

Winterdienstpflicht gem. § 4 Abs. 4 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zu informieren.

Um eventuelle Beschädigungen an neuen oder wiederhergestellten Gehwegen zu verhindern, bitten wir Sie zusätzlich um eine Meldung solcher Gehwegabschnitte

und des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese nicht mit Kleinkehrfahrzeugen befahren werden sollen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit baulichen oder Grundstücksinteressen der BSR sowie Problemen bei der Abfallbeseitigung hat der Plangeber auch nicht gerechnet, weil die Abfallentsorgung für den Baublock seit Jahrzehnten durch die BSR durchgeführt wird.

Neu geplante Straßen sind im Gebiet des 11-7 nicht vorgesehen, Wendeplätzte ebenso wenig. Eine Querbeparkung ist in den bestehenden Straßen nicht möglich. Stellplatzflächen werden im B-Plan ohnehin nicht festgesetzt.

Die Gehwegbereiche sind bereits heute gepflastert. Straßenpoller, Papierkörbe und Verkehrszeichen entziehen sich der Bauleitplanung und sind mit dem bezirklichen SGA bzw. der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

13.

Berliner Verkehrsbetriebe

Zentrale Leitungsverwaltung

Schreiben vom 10.07.2015

Stellungnahme Bereich Omnibus:

 

Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich hingewiesen. Die BVG geht davon aus, dass die Arbeiten so ausgeführt werden, dass die dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, wird darum gebeten, bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin mit der BVG anzuberaumen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Aktuell stehen keine Bauvorhaben an, die durch den Bebauungsplan ausgelöst werden. Es ist davon auszugehen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Omnibusverkehrs kommt.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

14.

Berliner Wasserbetriebe,

– Service –

Schreiben vom 22.07.2015

 

 

 

14.1

BWB

Gemäß den der Stellungnahme beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Die äußere Erschließung bezüglich der Trinkwasserversorgung ist gesichert. Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.

Die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutz- bzw. Regenwassers zur Verfügung.

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wasserleitungen liegen innerhalb der festzusetzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

14.2

 

BWB

 

Die Wasserbetriebe planen für 2016/17 Instandsetzungsmaßnahmen an ihren Anlagen.

Grundsätzlich gilt:

              Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin) eingebaut.

              Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.

              Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen,  dürfen  nicht  bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.

              Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu den Anlagen der BWB, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden.

              Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von den BWB getragen.

Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sämtliche Wasserver- und Entsorgungsleitungen lassen sich im öffentlichen und gewidmeten Straßenland unterbringen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

15.

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn

Schreiben vom 14.07.2015

 

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m sind allgemein nicht sehr wahrscheinlich. Den zur Verfügung gestellten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll.

Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich.

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan 11-7 setzt eine Wohnbebauung mit vier Vollgeschossen als Höchstmaß fest. Bebauungshöhen von über 20 m sind deshalb ausgeschlossen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

16.

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien

 

Der Bitte um Fristverlängerung bis zum 28.08.2015 wurde entsprochen. Anschließend ist keine Stellungnahme eingegangen.

 

entfällt

17.

Eisenbahn-Bundesamt

Sachbereich 1

 

Keine Stellungnahme eingegangen.

entfällt

18.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung

GL 5

Schreiben vom 27.07.2015

Ziele der Raumordnung stehen der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Die hier maßgeblichen Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.

Zur Begründung wird auf die Mitteilung der GL zu den Zielen und Grundsätze der Raumordnung vom 07. Juli 2014 verwiesen. Die Planung trägt den Anforderungen aus den Grundsätzen der Raumordnung nach § 5 Abs. 2 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B zum Vorrang der Innenentwicklung Rechnung.

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

19.

 

Handwerkskammer Berlin

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

entfällt

20.

Industrie und Handelskammer zu Berlin

 

Keine Stellungnahme eingegangen.

entfällt

21.

IT-Dienstleistungszentrum Berlin

Schreiben vom 13.07.2015

Es wird festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen sind. Da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen ist, bestehen keine Einwände.

 

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

22.

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

- LaGetSi I A -

Schreiben vom 06.08.2015

 

Die Prüfung hat keine Einwände oder konkreten Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.

Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Kenntnisnahme / keine weitere Abwägung erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

23.

NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG

NBB IV

 

Keine Stellungnahme eingegangen.

entfällt

24.1.

Vattenfall Europe

Business Services GmbH

Schreiben vom 31.07.2015

Im betrachteten Gebiet befinden sich Nieder- und Mittelspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH (Plan liegt der Stellungnahme an).

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von 1 - 110kV Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH“, die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ und die „Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau zu beachten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stromleitungen liegen innerhalb der festzusetzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.

Die Richtlinien greifen aber erst, sobald Bauanträge vorliegen. Die Antragsteller sind heute noch nicht bekannt.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

24.2

 

Vattenfall Europe

Wärme AG

Schreiben vom 21.07.2015

 

Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin (Plan liegt der Stellungnahme bei). Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet bleiben. Die Vattenfall Europe ist interessiert, die geplante Bebauung an das Fernwärmenetz anzuschließen.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Fernwärmeleitung liegt innerhalb der festzusetzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Die Akquisition weiterer Wärmekunden ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

25.

Verkehrslenkung Berlin

VLB B 53

 

Keine Stellungnahme eingegangen.

entfällt

26.

Deutsche Telekom AG

Technik Niederlassung Potsdam

Keine Stellungnahme eingegangen.

entfällt

 

Bezirksamt Lichtenberg:

 

27.

 

Abt. BüDOrdImm

Ordnungsamt

Straßenverkehrsbehörde

E-Mail vom 22.07.2015

 

Aus dem beiliegenden Bebauungsplan sind verkehrliche Belange nicht erkennbar. Daraus ergibt sich, dass eine verkehrliche Stellungnahme nicht abgegeben werden kann.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

28.

Abt. Jugend und Gesundheit

Jugendamt – Jug FS 4 –

E-Mail vom 31.07.2015

Im vorliegenden B-Plan ist die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet beabsichtigt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung eines vorwiegend durch Wohnen geprägten innerstädtischen Baublocks zu schaffen.

Infrastrukturelle Auswirkungen werden lt. den Ausführungen nicht erwartet, da die Flächen für das allgemeine Wohngebiet nur eine geringe Zunahme von Bewohnern zulassen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Pkt. I.2.5 Bestand an Infrastruktureinrichtungen sollte bemerkt werden:

Im Wohngebiet der Victoriastadt befinden sich gegenwärtig 5 Kindertageseinrichtungen mit 200 angebotenen Plätzen. Mit der Eröffnung einer weiteren Einrichtung in der Kaskelstraße 3 a (70 Plätze) ist im Jahr 2016 zu rechnen. Mit diesen Kitas kann die gegenwärtige bedarfsgerechte Versorgung in der vorschulischen Kindertagesbetreuung im Planungsraum 25 gesichert werden. Das Jugendamt beabsichtigt deshalb, das Grundstück in der Hauffstraße 21-25, welches durch den B-Plan 11-18 als Kita-Standort gesichert wurde, in das Fachvermögen des Umwelt und Naturschutzamtes zur weiteren Nutzung als öffentlicher Kinderspielplatz zu übergeben.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Positiv ist die Aussage zu vermerken, dass wegen der erwarteten nur geringen Bevölkerungszunahme nach Realisierung aller potentiellen Bauvorhaben im Planreich 11-7 keine Auswirkung auf die vorhandene Infrastruktur mit Kita- und Grundschulplätzen erwartet werden.

Die Ausführungen im Punkt I 2.5 in der Begrünung zum Bebauungsplan 11-7 werden um die Anregungen des Jugendamtes ergänzt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

29.

 

Abt. FamJugGes

SchulSportamt – Schul FS 4 –

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

entfällt

30.

Abt. Stadtentwicklung,

Stadtentwicklungsamt

Bau- und Wohnungsaufsicht

Schreiben vom 04.08.2015

 

 

 

30.1

BWA

Der Entwurf des Bebauungsplans steht den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Bedenken, den Bebauungsplan festzusetzen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

30.2

BWA

Hinweise zu § 33 BauOBln: 1. und 2. Rettungsweg:

Durch die geschlossene Bauweise und die beengten Verhältnisse im Blockinnenbereich ist es nicht möglich, mit Hubrettungsfahrzeugen von der Hofseite anzuleitern. Im Straßenbereich wird das Anleitern durch die vorhandenen Straßenbäume von beträchtlicher Größe erschwert. Beim nun fertig gestellten Bauvorhaben Archibaldweg 2 sollen nun alle 3 Straßenbäume gefällt werden. Dies wäre auch bei einer Neubebauung der Grundstücke Nöldnerstraße 28, 29 und 30 zu erwarten.

Die Sicherung des Rettungsweges und von Anleiterungsflächen ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Alle Grundstücke im Planbereich 11-7 liegen an öffentlichen Straßen und sind dementsprechend erschlossen. Die Anleiterung kann von der Straße erfolgen. Es wäre auch möglich, bei Neubauten Hofdurchfahrten zu schaffen.

Straßenbäume werden im B-Plan 11-7 nicht festgesetzt, weil die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

30.3

BWA

Hinweise zu TF 4 und 5 Lärmschutz:

Schallschutznachweise müssen gemäß § 67 BauOBln auch mit Anzeige nach § 63 BauOBln als Bauvorlage eingereicht werden, insbesondere, wenn dies eine Anforderung in den textlichen Festsetzungen zum B-Plan ist.

 

Sie werden jedoch nicht bauordnungsrechtlich geprüft.

Evtl. sollte in den B-Planentwurf aufgenommen werden, dass die Prüfung der erforderlichen schallschutztechnischen Gutachten durch den Antragsteller entweder beim FB Umwelt des Amtes für Umwelt und Natur oder bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen zu beauftragen ist und der Prüfbericht dem FB Stadtplanung mit Antragstellung einzureichen ist.

 

 

Die bauordnungsrechtliche Prüfung des Schallschutzes kann nicht Gegenstand eines Bebauungsplans nach dem BauGB sein. Hier handelt es sich um Landesrecht.

Die Verlagerung des Prüfaufwandes auf den Antragsteller kann nicht im Bebauungsplan geregelt werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

30.4

BWA

Hinweise zu TF 6 und TF 7:

Im Grunde genommen werden diese textlichen Festsetzungen schon in § 8 BauOBln gefordert. Eine nennenswerte Begrünung der Innenhöfe erscheint fraglich.

Auch wenn die einzelnen Innenhöfe klein sind, kommt durch das Zusammenspiel zahlreicher Kleinflächen ein größerer, unversiegelter Blockinnenbereich zusammen. Die textlichen Festsetzungen stellen eine Kompensation für die festzusetzende größere bauliche Dichte dar und unterstützen gleichzeitig die Bauordnung.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

30.5

BWA

Die rückwärtigen Aufbauten Nöldnerstraße 28, 29 genießen Bestandsschutz und könnten bei einer möglichen Bebauung des Baufeldes innerhalb der Baugrenzen erhalten bleiben.

Freiflächen wären dann gerade einmal 30 – 40 m² abzüglich Zuwegung.

Evtl. ist hier ein verpflichtender Rückbau der rückwärtigen Gebäudeteile Nöldnerstraße 28, 29 bei Neubebauung mit aufzunehmen. Im Übrigen sind die Grundstücke Nöldnerstraße 28 – 30 durch die Baugrenze schon so stark überbaut, dass bei zusätzlichen Nebenanlagen und deren Zuwegung eine Innenhofbegrünung fast nicht mehr möglich ist.

 

Bei einer Neubebauung der Grundstücke ist das Vorhaben an die Planungsziele anzupassen, das bedeutet, die rückwärtigen Bestandsgebäude müssen abgerissen werden, weil der Plangeber dort Freiflächen vorsieht. Es ist nach Festsetzung nicht statthaft, dass ein Grundstück durch Bestandserhaltung vollständig überbaut werden kann. Sonst könnten auch, gemäß textlicher Festsetzung, keine nicht überbaubaren Grundstücksflächen begrünt werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

30.6

 

BWA

 

Die Grundstücke Archibaldweg 12 und Nöldnerstraße 32 wären bei einer Neubebauung gemäß § 8 BauOBln verpflichtet (mehr als jeweils 6 WE) einen Kinderspielplatz anzulegen.

 

 

Der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Kinderspielplatz muss unabhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplans angelegt werden.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

30.7

BWA

Zudem sind diverse Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu erwarten.

Die außerhalb der Baugrenze zur Verfügung stehende Freifläche reduziert sich voraussichtlich nochmals

um 20 – 25 %.

 

Nebenanlagen könne nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ihr Anteil ist jedoch auf plus 50 % zur zulässigen GRZ begrenzt.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

30.8

BWA

Die Umsetzung der textlichen Festsetzungen 6 und 7 mit dem planerischen Ziel, die Innenhöfe frei von Bebauung zu lassen und zu begrünen, mit dem Ziel, einen ökologischen Ausgleich für die bauliche Verdichtung zu schaffen, erscheint nicht umsetzbar.

 

Die textlichen Festsetzungen sind erprobt und entsprechen dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erarbeiteten Berliner Muster. Daher sind sie in der Praxis auch umsetzbar.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

30.9

BWA

Eventuell sollten Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Erdgeschoss der Neubauten integriert werden. Es entzieht sich jedoch der Kenntnis der FB BWA, ob dies planungsrechtlich festsetzbar ist.

 

Die Integration von Nebenanlagen in die Hauptnutzung ist sinnvoll, aber nicht festsetzungsfähig.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

30.10

BWA

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauOBln ist nur die Plausibilität der eingereichten Unterlagen und die Verfahrensvoraussetzungen festzustellen, es wird nichts geprüft.

Gegen Verstöße kann nur im Nachhinein ordnungsbehördlich vorgegangen werden.

 

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauOBln kann nicht Grundlage für den Entwurf eines städtebaulichen Konzepts in einem Bebauungsplan sein.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

31.

 

Abt. Stadtentwicklung,

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Vermessung

Schreiben vom 03.08.2015

 

 

 

31.1

Fachbereich Vermessung

Bebauungsplanentwurf

Die Geltungsbereichsgrenzen müssen auf festgestellten Grenzen liegen, sollte dies nicht möglich sein, bedarf es einer eindeutigen Bemaßung zu festgestellten Grenzen.

Maßstäbliche und widerspruchsfreie Darstellung des Inhalts des B-Plans.

Keine eindeutige geometrische Festlegung der Planungsidee (Maßketten).

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und können vom Fachbereich Vermessung eigenständig in den von ihm zu erarbeitenden Reinplan aufgenommen werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich, zumindest keine inhaltlich relevante.

31.2

Fachbereich Vermessung

Planunterlage

Planunterlage prüfbar, aber Übereinstimmung mit der Flurkarte nicht gegeben; Aktualisierung für Reinplan notwendig. Es ist die Zeichenvorschrift Automation Berlin für die ALK anzuwenden.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und können vom Fachbereich Vermessung eigenständig in den von ihm zu erarbeitenden Reinplan aufgenommen werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich, zumindest keine inhaltlich relevante.

 

31.3

Fachbereich Vermessung

Layout

Die Hinweise zur Darstellung des Inhaltes des B-Planes im Original entsprechend dem „Handbuch Verbindliche Bauleitplanung“ sind zu beachten.

Der Übersichtsplan ist unvollständig.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und können vom Fachbereich Vermessung eigenständig in den von ihm zu erarbeitenden Reinplan aufgenommen werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich, zumindest keine inhaltlich relevante.

 

 

31.4

Fachbereich Vermessung

 

Ergebnis der liegenschaftsrechtlichen Prüfung:

Es sind keine festgestellten Grenzen vorhanden; es müssen Grenzfeststellungen durchgeführt werden.

Gemäß § 19 VermGBln muss das Liegenschaftskataster fortgeführt und erneuert werden.

Gemäß § 24 VermGBln müssen raumplanerische und städtebauliche Vermessungsaufgaben erfüllt werden. Es müssen auch Grundstücksnummern festgesetzt werden.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und können vom Fachbereich Vermessung eigenständig in den von ihm zu erarbeitenden Reinplan aufgenommen werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich, zumindest keine inhaltlich relevante.

32.

Abt. Stadtentwicklung

Straßen- und Grünflächenamt

– SGA II –

Schreiben vom 17.06.2015

Die nördliche Straßengrenze des Archibaldweges orientiert sich an der Grenze zwischen dem FS 115 (öffentliches Straßenland) und dem FS 464 (Bahngelände). Die baulich hergestellt Straßengrenze schneidet jedoch in der nordöstlichen Ecke des B-Plans die Grenze zwischen den beiden Flurstücken und ragt in das FS 464 hinein (siehe beiliegendes Luftbild).

Der B-Plan sollte an dieser Stelle bis zu baulich hergestellten Straßengrenze erweitert werden. Falls dies nicht möglich ist, müsste die Straßenbegrenzungslinie am Schnittpunkt der baulich hergestellten Straßengrenze mit dem Flurstück enden.

Ansonsten bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; der Anregung wird gefolgt.

 

Eine Planänderung ist erforderlich:

Geltungsbereichsgrenze und Straßenbegrenzungslinie werden entsprechend dem Vorschlag des SGA angepasst.

33.

Abt. Stadtentwicklung

Umwelt- u. Naturschutzamt

FB Umwelt

– UmNat U –

Schreiben vom 08.09.2015

 

 

 

33.1

 

– UmNat U –

 

Im Bereich des Bebauungsplans 11-7 befinden sich Wohnhäuser und brachliegende Freiflächen. Die Fläche ist nicht im Berliner Bodenbelastungskataster erfasst.

Dem Fachbereich Umwelt liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine konkreten Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten vor. Durchführungen von Bodenuntersuchungen auf dieser Fläche sind nicht bekannt.

 

 

Die Feststellung deckt sich mit den Ermittlungen des Plangebers. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

33.2

– UmNat U –

Sollten während möglicher Bauarbeiten Auffälligkeiten im Boden oder Grundwasser festgestellt werden, die auf Verunreinigungen schließen lassen, ist gemäß den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetztes in Verbindung mit dem Berliner Bodenschutzgesetz das Umwelt- und Naturschutzamt, FB Umwelt, zu informieren.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da es eine eigene Rechtsgrundlage im Bundesbodenschutzgesetz gibt, ist das Planungsrecht nicht betroffen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

33.3

– UmNat U –

Folgendes ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen:

  1. Unversiegelte Bereiche müssen die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für den Pfad Boden-Mensch (Wohngebiete und Kinderspielflächen) unterschreiten.
  2. Sämtlicher im Rahmen von eventuellen Baumaßnahmen anfallender Bodenaushub ist nach einer Deklarationsanalytik (entsprechend LAGA Richtlinie) zu untersuchen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen, da bei Aufschüttungen von einer möglichen Schadstoffbelastung des Bodens ausgegangen werden muss (§§ 9, 18 BBodSchG). Der Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg richtet sich nach den Ergebnissen der Deklarationsanalytik.

Für Rückfragen steht Herr Redlich zur Verfügung.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da es eine eigene Rechtsgrundlage im Bundesbodenschutzgesetz gibt, ist das Planungsrecht nicht betroffen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

33.4

– UmNat U –

Immissionsschutz Lärm

In der Begründung zu den Festsetzungen Kap. II.3.5 Schallschutz wird die Ausgangssituation bezüglich des Straßen- und Schienenlärms beschrieben. Entsprechende Maßnahmen an die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile gem. DIN 4109 sind in den textlichen Festsetzungen 3, 4 und 5 hinreichend beschrieben.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Feststellung deckt sich mit den Ermittlungen des Plangebers.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

33.5

– UmNat U –

Hinweis:

Kapitel II.3.5 gibt es zweimal. Der Schallschutz als Unterbegriff des Immissionsschutzes sollte in Punkt II.3.4 gefasst werden. Dann stimmt auch die Fortsetzung der Untergliederung II.3.4.1 bis 4 wieder. Punkt 3.5 lautet „Grünfestsetzungen“.

Dem Hinweis wird gefolgt und die Nummerierung der Kapitel berichtigt.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

34.

Abt. Stadtentwicklung

Umwelt- u. Naturschutzamt

FB Naturschutz und Landschaftsplanung

– UmNat NL112 –

Schreiben vom 18.08.2015

 

 

34.1

– UmNat NL112 –

 

Landschaftsplanung

Unter dem Punkt 1.3 planerische Ausgangssituation wurde der Landschaftsrahmen Lichtenberg nicht erwähnt. Inhaltliche Aussagen gibt es für das Bebauungsplangebiet nur in der Biotopkarte.

 

 

Der Bahndamm östlich des Blocks ist Teil der Biotopvernetzung.

*Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 16.12. 2014 die Fortschreibung des LRP als verwaltungsverbindliche Planungsgrundlage beschlossen.

Aus landschaftsplanerischer Sicht gibt es keine weiteren Anmerkungen zum Bebauungsplan 11-7.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

34.2

– UmNat NL112 –

 

Besonderer artenschutzrechtlicher Belang

Bei der Durchführung der planerisch vorbereiteten Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen) können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten betroffen sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 44 sowie der allgemeine Artenschutz des § 39 (Sommerrodungsverbot) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, aus denen sich folgende Anforderungen ergeben:

Gebäudenutzende geschützte Arten

Fledermaus (FFH-Art Anhang IV besonders geschützt) / Vögel (europäische Vogelarten, besonders geschützt)

Die vorhandene Gebäudesubstanz ist, bei Umsetzung der im B-Plan geplanten Maßnahmen von Abriss bzw. Sanierung betroffen. Eine Untersuchung der Gebäude nach Gebäudebrütern ist notwendig.

Baumhöhlen nutzende geschützte Arten

Fledermaus (FFH-Art Anhang IV besonders geschützt) / Vögel (europäische Vogelarten, besonders geschützt)

Der Baumbestand ist auf Bruthöhlen als Sommer- und Winterquartier zu untersuchen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Forderungen ergeben sich aus dem BNatSchG und müssten auch ohne ein Bebauungsplanverfahren befolgt werden. Die Untersuchung von abzureißenden Gebäuden nach Gebäudebrütern und des Baumbestandes nach Baumbrütern muss im Rahmen der folgenden Baugenehmigungen erfolgen. Sie ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

Eine Planänderung ist erforderlich:

 

 


 

Ergebnis:

 

Das Ergebnis der Abwägung der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans 11-7:

 

              Auf Anregung der Senatsverwaltung für Finanzen werden in der Begründung die finanziellen Auswirkungen des Bebauungsplans 11-7 nicht länger im Konjunktiv dargestellt. Dazu werden die betroffenen Passagen in der Begründung entsprechend angepasst.

              Auf Vorschlag der Wohnungsbauleitstelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wird das Planerfordernis im ersten Teil der Begründung zum Bebauungsplan stärker herausgearbeitet.

              Aufgrund der Forderung der Lärmminderungsplanung in der Abteilung IX der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt soll zeitnahe ein Lärmgutachten für den Bereich des Bebauungsplans 11-7 in Auftrag gegeben werden. Das kann dazu führen, dass in der Begründung alle Kapitel zum Thema Lärm an die Untersuchungsergebnisse angepasst und entsprechend umgeschrieben werden müssen. Eine weitere Folge könnte sein, dass auf Vorschlag des Lärmgutachters die textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan 11-7 geändert und / oder ergänzt werden müssen.

              Auf Anregung des bezirklichen Jugendamtes werden die Ausführungen zu den Kindertagesstätten unter Punkt I.2.5 der Begründung zum Bebauungsplan um die in der nächsten Zeit zu erwartenden zusätzlichen Angebote im Einzugsbereich des Plangebiets ergänzt.

              Die Forderungen des Fachbereichs Vermessung werden durch die Herstellung eines den vermessungstechnischen Anforderungen gerecht werdenden Reinplans für die öffentliche Auslegung sichergestellt, denn der Fachbereich Vermessung bearbeitet selber diesen Reinplan und kann somit alle seine Belange umsetzen.

              Dem Wunsch des bezirklichen Straßen- und Grünflächenamtes folgend soll sich die Abgrenzung zwischen dem Flurstück 115 (öffentliches Straßenland) und dem Flurstück 464 (Bahngelände) dem tatsächlich gebauten Bestand folgen und die baulich hergestellt Straßengrenze mit der festzusetzenden Straßenbegrenzungslinie zusammenfallen. Die Geltungsbereichsgrenze wird gleichzeitig angepasst.

              Dem Wunsch des Umwelt- und Naturschutzamtes entsprechend wird auch der Landschaftsrahmenplan in der Begründung zum Bebauungsplan erwähnt.

              Auf den Hinweis des FB Umwelt wird die Nummerierung der Kapitel zum Immissionsschutz neu geordnet.

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen