Drucksache - DS/0935/VII  

 
 
Betreff: Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-35
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.10.2013 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument
VzK - Anlage 1  
VzK - Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              dass die öffentlichen Erschließungsanlagen (Planstraßen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie 2 Fußwege) im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-35 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen ohne Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes gemäß § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt werden können.

 

              Anlage 1:               Bebauungsplanentwurf 11-35 vom 05.03.2013 (unmaßstäblich)

Anlage 2:              Übersichtsplan mit Regelquerschnitten vom Juli 2013, zuletzt geändert am 11.09.2013 (unmaßstäblich)

 

b)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung:

 

Grundsätzlich setzt die rechtmäßige Herstellung aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus (§ 125 Absatz 1 BauGB). Abweichend von dieser Regel hat der Gesetzgeber festgelegt, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellenden Anlagen nicht vorliegt, z.B. weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig hergestellt werden dürfen (§ 125 Absatz 2 BauGB). Die Anforderungen betreffen das Anpassungsgebot an die Ziele der Landesplanung (§ 1 Absatz 4 BauGB) und die gemäß § 1 Absatz 7 BauGB gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unter Berücksichtigung des § 1 Absätze 5 und 6 BauGB.

 

Der sich aus der Abwägung aller Belange ergebende Bebauungsplan 11-35 wurde von der Bezirksverordnetenversammlung am 27.06.2013 beschlossen. Die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorgenommene Rechtsprüfung hat keine Beanstandungen hinsichtlich der geplanten Erschließungsflächen ergeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die o.g. Anforderungen der Landesplanung ausreichend berücksichtigt wurden und eine gerechte Abwägung stattgefunden hat.

 

Die Planungsunterlagen für die Planstraßen 1 bis 6 und die 2 separaten Fußwege wurden hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-35 überprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die Erschließungsanlagen vollständig den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 11-35 entsprechen.

 

Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt hat die Ausführungsplanung mit Ausnahme der Beleuchtung geprüft und genehmigt.

 

 
 

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