Drucksache - DS/0928/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-33 - Festsetzung; Arbeitstitel: Münsterlandblock
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.10.2013 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-33 vom 25. Oktober 2011 für das Gelände zwischen Sophienstraße, Wönnichstraße, Münsterlandstraße und Weitlingstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

c)   die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-33 in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. September 2012 zur Drucksache Nr. DS/0353/VII den Bebauungsplan XVII-33 vom 25. Oktober 2011 für das Gelände zwischen Sophienstraße, Wönnichstraße, Münsterlandstraße und Weitlingstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-33 entschieden.

 

Mit Schreiben vom 06. August 2013 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Die Hinweise führten zu einer Ergänzung/Korrektur des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung. (siehe Anlage 2: Vermerk Stapl D vom 23. August 2013)

 

Diese Ergänzungen und Korrekturen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans XVII-33

für das Gelände zwischen Sophienstraße, Wönnichstraße,
Münsterlandstraße und Weitlingstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

             

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der Weitlingstraße
und abschnittsweise an der Wönnichstraße;

Sicherung der bestehenden Kindertagesstätten Wönnichstraße 60/62 und 72/74
als Gemeinbedarfsfläche;

Sicherung des bestehenden Kinderspielplatzes Sophienstraße 13-14 Ecke Wönnichstraße 58
als Grünfläche

Sicherung der Grünfläche des Münsterlandplatzes;

Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen.

 


              Anlage 2

 

Vermerk Stapl D vom 23. August 2013

 

Mit Schreiben vom 06. August 2013 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes XVII-33 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan nicht zu beanstanden ist.

 

 

Folgende Bedingungen muss das Bezirksamt vor der Festsetzung erfüllen:

 

a)                  Die Ausführungen auf den Seiten 33 und 43 der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 2 sind zu ändern. Eine Anrechnung der nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 vorgenommenen Begrünung der Dachflächen als Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO ist nicht möglich, da der Umfang der Regelung in der Festsetzung nicht bestimmt ist bzw. keine Flachdächer festgesetzt werden und somit die Begrünungsregelung durch Wahl einer anderen Dachform nicht greifen kann. Von einer Beanstandung wird im Hinblick auf die sonstigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 17 Abs.2 Nr. 2 BauNVO abgesehen.

 

b)                  Die Ausführungen auf den Seiten 26ff und 29 zur "erweiterten Baukörperausweisung" sind zu streichen bzw. zu ändern: Da Grundflächenzahlen festgesetzt werden (siehe Plan und S. 28, letzter Absatz) handelt es sich um eine flächenmäßige Ausweisung, allerdings um eine sehr enge (Baufenster). Insofern handelt es sich auch nicht um eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne von § 6 Abs. 8 BauO Bln (S. 29). Dabei gehe ich davon aus, dass die jeweilig ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen größer als die gemäß der ausgewiesenen GRZ zulässigen Grundflächen sind, ansonsten müssten die Festsetzungen geändert bzw. beanstandet werden.

 

 

Zusätzlich sind die folgenden Hinweise zu beachten:

 

c)                  Die Kennzeichnung des Grundstücks Sophienstraße 10/12 / Weitlingstraße 59/67 als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, ist aufgrund ihrer Ausführungen S.13 und 14 nicht nachzuvollziehen und daher zu überprüfen: Lt. Begründung sind "nach gutachterlicher Einschätzung keine konkreten Gefährdungen für die geplante Nutzung abzuleiten"; insofern dürften keine erheblichen Bodenbelastungen vorhanden sein. Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden: "Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind". Wozu ist die Kennzeichnung bzw. (nach S. 13) "Hinweisfunktion für Grundstückseigentümer oder Bauwillige" erforderlich?

Im Übrigen scheint ein Missverständnis hinsichtlich des Kennzeichnungserfordernisses vorzuliegen: Wenn Bodenbelastungen mangels ihrer Existenz oder wegen ihrer Beseitigung nicht bestehen, dann ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich- und nicht darauf zu verzichten (S. 14 unten). Auf landeseigenen Flächen (die im Landeseigentum verbleiben sollen) ist dagegen eine (sonst erforderliche) Kennzeichnung nicht erforderlich, da es Aufgabe und Verpflichtung des Vermögensträgers ist, eine Bodenbelastungsfreiheit entsprechend der jeweiligen öffentlichen Nutzung zu gewährleisten.

 

d)                  Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die "Lagebezeichnung / Adresse" S. 10 den tatsächlichen Grundstücksbezeichnungen (siehe S.11ff) angepasst werden.

 

e)                  Auf Seite 49 der Begründung empfehle ich, unter Punkt IV.7. aufzunehmen, dass in der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin auf § 47 Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen wurde.

 

f)                    Auf Grund von Gesetzesänderungen sind die Zitate des FNP, des BauGB und der BauNVO zu aktualisieren. Bezüglich der Änderungen der BauNVO empfehle ich, auf die Überleitungsvorschriften zu verweisen, da davon auszugehen ist, dass Sie davon Gebrauch machen (siehe Anlage).

 

g)                  In den Rechtsgrundlagen, S. 54, ist zudem das Zitat zum BauGB zu vervollständigen: Da einzelne Verfahrensschritte auf der Rechtsgrundlage früherer Fassungen des Baugesetzbuchs fußen, sollte das Zitat des BauGB "i.V. mit" den Zitaten der angewandten Fassungen in den Rechtsgrundlagen ergänzt werden.

 

 

Die Bedingungen wurden wie folgt berücksichtigt:

 

zu a)              Die Ausführungen auf den Seiten 33 und 43 der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 2 wurden entsprechend den Hinweisen der Senatsverwaltung geändert.

 

zu b)              Die Ausführungen auf den Seiten 26ff und 29 zur "erweiterten Baukörperausweisung" wurden geändert.

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

zu c)              Die Kennzeichnung des Grundstücks Sophienstraße 10/12 / Weitlingstraße 59/67 als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wurde wieder aus dem Originalplan gestrichen.

 

zu d)              Die "Lagebezeichnungen / Adressen" auf Seite 10 der Begründung wurde den tatsächlichen Grundstücksbezeichnungen angepasst.

 

zu e)              Der Hinweis auf § 47 VwGO wurde unter IV.7.aufgenommen.

 

zu f)              Aufgrund von Gesetzesänderungen sind die Zitate des FNP, des BauGB und der BauNVO in der Begründung und in der Rechtsverordnung korrigiert worden.

 

zu g)              In der Begründung wurde ebenfalls ergänzt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 die Baunutzungsverordnung geändert wurde. Gemäß Artikel 2 dieses Gesetztes wird in Anwendung des neuen § 25d von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung auf den Bebauungsplan anzuwenden ist, da der Bebauungsplan vor dem 20. September 2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hat.

 

Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte vervollständigt.

 
 

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