Drucksache - DS/0855/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-59 G - Festsetzung Arbeitstitel: zentraler Versorgungsbereich Ortsteilzentrum Hauptstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)   die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-59 G vom 25.09.2012 für die Grundstücke Hauptstraße 19-24, die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34, die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2, Wollenberger Straße 1/9, das Grundstück Wartenberger Straße 24, Gehrenseestraße 100 sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225), das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/4, 6A und Titastraße 1A-8 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

c)   die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-59 G in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.04.2013 zur Drucksache Nr. 0743/VII den Bebauungsplan 11-59 G vom 25.09.2012 für die Grundstücke Hauptstraße 19-24, die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34, die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2, Wollenberger Straße 1/9, das Grundstück Wartenberger Straße 24, Gehrenseestraße 100 sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225), das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/4, 6A und Titastraße 1A-8 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-59 G entschieden.

Mit Schreiben vom 26.06.2013 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass keine Beanstandungen erhoben werden. Die Hinweise führten zu einer Ergänzung/Korrektur der Begründung und der Rechtsverordnung.

(siehe Anlage 2: Vermerk Stapl A vom 12.07.2013)

Diese Ergänzungen und Korrekturen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den

 

 

__________________              _____________________________

Geisel              W. Nünthel

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung


                            Anlage1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-59 G

für die Grundstücke Hauptstraße 19-24,

die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34,

die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2,

Wollenberger Straße 1/9,

das Grundstück Wartenberger Straße 24, Gehrenseestraße 100 sowie

das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225),

das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen

Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/4, 6A und Titastraße 1A-8

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 


              Anlage 2

 

Vermerk Stapl A vom 12.07.2013

 

Mit Schreiben vom 26.06.2013 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes 11-59 G zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit, dass keine Beanstandungen erhoben werden.

 

Es wurden folgende redaktionelle Änderungen der Begründung sowie die Aktualisierung der Zitierung des BauGB in der Rechtsverordnung und der Begründung empfohlen:

 

  1. I.4.7, S. 10: Bitte auf S. 19 verweisen, da dort ausgeführt wurde, was bezüglich der Einzelhandelsnutzung nach § 34 BauGB zulässig ist.
  2. II.4, S. 13, 1. Abs.: Bitte verdeutlichen, dass die Regelung der Planfeststellung nicht entgegensteht.
  3. II.4, S. 13, 3. Abs.: Bitte den ersten Satz dahingehend ergänzen, dass deutlich wird, dass auch diese Sortimente für die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches wichtig sind.
  4. IV.9, S. 29: Im letzten Satz dieses Kapitels sollte mit dem hier dargelegten Ergebnis der Abwägung deutlich werden, dass es sich zugleich um das Ergebnis der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB handelt. Die redaktionelle Ergänzung, die auch dem BA-Beschluss 7/115/2013 - hier b) - entspricht und nur die Abwägung in der Begründung hier nochmals verdeutlicht, erscheint mir unter Berücksichtigung der laufenden Veränderungssperre und der Stellungnahme in der öffentlichen Auslegung geboten.

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Zu 1.              Verweis ergänzt

 

Zu 2.              Ergänzung der Ausführungen auf Seite 13, Absatz 1 um folgenden Satz: "Die Regelungen (Festsetzungen) stehen der Planfeststellung nicht entgegen."

 

zu 3.              Ergänzung auf Seite 13, Absatz 3, Satz 1, dass die Sortimente ". die aber für die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches wichtig sind."

 

Zu 4.              Ergänzung auf Seite 29, Kapitel IV.9, letzter Satz - "Aus der öffentlichen Auslegung ergibt sich im Ergebnis aller in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellten Belange keine Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes.

 

 

Aufgrund der Änderung des Baugesetzbuches wurden die Zitierungen in der Begründung und in der Rechtsverordnung korrigiert.

 

In der Begründung wurde ebenfalls ergänzt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 die Baunutzungsverordnung geändert wurde. Gemäß Artikel 2 dieses Gesetztes wird in Anwendung des neuen § 25d von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung auf den Bebauungsplan anzuwenden ist, da der Bebauungsplan vor dem 20. September 2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hat.

 

Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte vervollständigt.

 
 

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