Drucksache - DS/0839/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die Grundstücke Eitelstraße 17 - 19, Sophienstraße 28 A - 37 und für die angrenzenden Flächen Flur 612, Flurstücke 110 und 234 sowie für den nördlichen Teil der Giselastraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11 - 71 aufzustellen: Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA); - Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und Tankstellen im gesamten WA sowie von gebietsversorgenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften in Teilbereichen des WA; - Sicherung der Kindertagesstätte "Sophies Welt" in der Sophienstraße 28 A als Gemeinbedarfsfläche; - Festsetzung der zur Erschließung notwendigen örtlichen Verkehrsflächen.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11 - 71 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben. Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Bebauungsplan 11-71
für die Grundstücke Eitelstraße 17 - 19, Sophienstraße 28 A - 37
Planungsziele: allgemeines Wohngebiet Gemeinbedarfsfläche "Kindertagesstätte und Anlagen für soziale Zwecke" erschließende Straßenverkehrsflächen
Anlass der Planaufstellung Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-71 ist die ungeordnete Situation auf den "Hinterlandflächen" nördlich der Sophienstraße, Flurstücke 110, 233 und 234, und deren bislang ungesicherte Erschließung. Die Eigentümer der rückwärtigen Flurstücke sind mit den Eigentümern der Straßenanrainer nicht identisch. Im Blockinnenbereich befinden sich bis heute desolate Garagenanlagen und teilweise brachgefallene Gewerbegebäude, auf Flächen ohne gesicherte Anbindung an das bestehende Straßennetz. Diese Gemengelage soll mit Hilfe der Bauleitplanung einer städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Dazu soll auch eine kurze öffentliche Erschließungsstraße in den Block hinein entstehen. Dem einsetzenden baulichen Verfallsprozess soll mit der Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für eine behutsame bauliche Entwicklung entgegen gewirkt werden. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen Mit dem Bebauungsplan 11-71 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes nebst der dazu erforderlichen öffentlichen Erschließung geschaffen werden. Zusätzlich soll der durch den Umbau der Kirche zur Barmherzigkeit neu geschaffene Kindertagesstättenstandort "Sophies Welt" in der Sophienstraße 28 A Ecke Eitelstraße 19 einschließlich der dort stattfindenden sozialen Aktivitäten für die Nachbarschaft planungsrechtlich gesichert werden. Ziel des Bebauungsplans 11-71 ist es, eine dem Flächennutzungsplan und der Landes- bzw. der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechende städtebauliche Entwicklung zu einer zeitgemäßen Nutzung vorzubereiten und zu leiten. Das vorgefundene städtebauliche Leitbild in diesem Stadtteil soll erhalten bleiben und gleichzeitig eine Chance zur Weiterentwicklung geschaffen werden. Der Bebauungsplan 11-71 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:
Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und Tankstellen im gesamten WA sowie von gebietsversorgenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften in Teilbereichen des WA.
Im festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet sollen die sich aus den Regelungen des § 17 BauNVO ergebenden Obergrenzen eingehalten werden. Die städtebauliche Figur der straßenbegleitenden Bebauung an der Eitelstraße und Sophienstraße soll komplettiert werden.
Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.
Planungsalternativen Alternativen zur beschriebenen Planung haben sich bislang nicht ergeben. Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11-71 aufzustellen Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994, wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 24. Mai 2012 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die Absicht, den Bebauungsplan 11-71 aufzustellen, informiert. In ihrer Antwort vom 13. Juni 2012 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die Planungsabsicht lässt für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gesamtraum Siedlung. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 i.V.m. Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 auf diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigten Nutzungen sind hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch die für die Planung relevanten Grundsätze der Raumordnung aus § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1. LEP B-B. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 22. Juni 2012 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-71 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Die Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB werden nicht berührt. Abschließend wurde der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren 11-71 Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB berührt, da es an eine Bahnanlage grenzt; die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt ist entsprechend im Verfahrensverlauf zu unterrichten. Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen den vorgeschlagenen Planungszielen nicht entgegen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |